Gericht beendet Rechtsstreit um Auftragsvergabe
Windhoek - Die Firma Shetu Trading ist endgültig bei ihrem Versuch gescheitert, die Vergabe eines Auftrages zur Beschaffung von Schienen für die so genannte Norden-Bahn rückgängig zu machen.
Das namibische Unternehmen hatte zusammen mit fünf Wettbewerbern an einer Ausschreibung der Vergabekommission teilgenommen, die den Auftrag am 30. August 2010 der südafrikanischen Firma Vae Perway zuerkannte. Der Betrieb ist eine Tochterfirma eines australischen Unternehmens, das unter anderem Bahngleise herstellt und hatte mit einem Angebot von rund 190 Millionen N$ die niedrigste Offerte bei der Vergabekommission eingereicht.
Shetu Trading hatte im April 2011 Klage gegen diese angebliche "irreguläre" Entscheidung eingereicht und darin beantragt, die damals bereits begonnene Lieferung der Bahngleise solange auszusetzen, bis die Vergabe des Millionen-Auftrages in einem getrennten Verfahren überprüft wurde. Mit diesem Anliegen war das Unternehmen zwei Mal am Obergericht erfolglos und hatte sich darauf hin mit einem Berufungsantrag in höchster Instanz an das Oberste Gericht gewandt.
Dort wurde ihr Gesuch am Freitag von den Richtern Kate O'Regan, Gerhard Maritz und Pius Landa abgewiesen. Als Begründung gaben die Richter unter anderem an, dass ein zuvor am Obergericht gefälltes Urteil von Richter Nate Ndauendapo sich nicht mit den Inhalten, sondern nur Formfragen der Klage befasst habe und dagegen folglich keine Revision möglich sei.
Ndauendapo hatte die Klage damals lediglich auf der Grundlage abgewiesen, dass Shetu Trading für ihren Antrag keine Dringlichkeit nachgewiesen habe. Schließlich habe die Firma bereits seit dem 31. August gewusst, dass der Auftrag an Vae Perway vergeben wurde. Dennoch hätten die Kläger ihren Eilantrag erst im April des folgenden Jahres eingereicht und die darin reklamierte Dringlichkeit demnach "selbst verschuldet".
Nach Auffassung des Obersten Gerichts war damit zwar die Frage der Dringlichkeit entschieden, den Klägern aber nicht die Möglichkeit verbaut, die Vergabe des umstrittenen Verfahrens in einem getrennten Verfahren am Obergericht prüfen zu lassen. Erst wenn dies geschehen und über die Inhalte der Klage "final" entschieden wurde, könne Shetu Trading im Falle einer Niederlage das Oberste Gericht anrufen.
Das namibische Unternehmen hatte zusammen mit fünf Wettbewerbern an einer Ausschreibung der Vergabekommission teilgenommen, die den Auftrag am 30. August 2010 der südafrikanischen Firma Vae Perway zuerkannte. Der Betrieb ist eine Tochterfirma eines australischen Unternehmens, das unter anderem Bahngleise herstellt und hatte mit einem Angebot von rund 190 Millionen N$ die niedrigste Offerte bei der Vergabekommission eingereicht.
Shetu Trading hatte im April 2011 Klage gegen diese angebliche "irreguläre" Entscheidung eingereicht und darin beantragt, die damals bereits begonnene Lieferung der Bahngleise solange auszusetzen, bis die Vergabe des Millionen-Auftrages in einem getrennten Verfahren überprüft wurde. Mit diesem Anliegen war das Unternehmen zwei Mal am Obergericht erfolglos und hatte sich darauf hin mit einem Berufungsantrag in höchster Instanz an das Oberste Gericht gewandt.
Dort wurde ihr Gesuch am Freitag von den Richtern Kate O'Regan, Gerhard Maritz und Pius Landa abgewiesen. Als Begründung gaben die Richter unter anderem an, dass ein zuvor am Obergericht gefälltes Urteil von Richter Nate Ndauendapo sich nicht mit den Inhalten, sondern nur Formfragen der Klage befasst habe und dagegen folglich keine Revision möglich sei.
Ndauendapo hatte die Klage damals lediglich auf der Grundlage abgewiesen, dass Shetu Trading für ihren Antrag keine Dringlichkeit nachgewiesen habe. Schließlich habe die Firma bereits seit dem 31. August gewusst, dass der Auftrag an Vae Perway vergeben wurde. Dennoch hätten die Kläger ihren Eilantrag erst im April des folgenden Jahres eingereicht und die darin reklamierte Dringlichkeit demnach "selbst verschuldet".
Nach Auffassung des Obersten Gerichts war damit zwar die Frage der Dringlichkeit entschieden, den Klägern aber nicht die Möglichkeit verbaut, die Vergabe des umstrittenen Verfahrens in einem getrennten Verfahren am Obergericht prüfen zu lassen. Erst wenn dies geschehen und über die Inhalte der Klage "final" entschieden wurde, könne Shetu Trading im Falle einer Niederlage das Oberste Gericht anrufen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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