Gericht bestätigt Bewährungsanspruch
Zu lebenslanger Haft verurteilte Sträflinge haben Recht auf Freilassung
Von Marc Springer
Windhoek
Hintergrund ist ein Antrag von 26 Schwerstverbrecher, die zwischen 1992 und 2003 zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt und seither nie für eine Freilassung auf Bewährung in Erwägung gezogen wurden. Zur Begründung hatten sie darauf verwiesen, dass Sträflinge, die eine klar definierte Haftdauer absitzen müssten, gemäß Gesetz nach Verbüßung der Hälfte ihrer Strafe für eine Freilassung auf Bewährung in Frage kämen.
Im Falle von zu lebenslanger Haft verurteilten Verbrechern bestehe diese Möglichkeit unter anderem deshalb nicht, weil ihr Freiheitsentzug unbefristet sei und sich damit nicht halbieren ließe. Aus Mangel an einer gesetzlichen Regelung hatten sich die Kläger deshalb auf ein Kabinettsmemorandum vom August 1986 berufen, wonach eine lebenslange Haft mindestens 20 Jahre beträgt und zu unbefristetem Freiheitsentzug verurteilte Kriminelle nach der Hälfte dieser Zeit (also 10 Jahren) für eine Strafaussetzung in Frage kommen.
Diese Argumentation hatte das Oberste Gericht in Person von Richter Collins Parker mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es sich bei dem Memorandum lediglich um eine Empfehlung handele die weder damals, noch heute juristisch verbindlich sei. Dasselbe gelte für das Strafvollzugsgesetz aus dem Jahre 1959 auf dessen Grundlage 23 der Antragsteller verurteilt worden seien und in dem die Möglichkeit einer vorzeitigen Freilassung von zu lebenslanger Haft verurteilten Kriminellen gegeben sei.
Das Oberste Gericht hat eine dagegen eingereichte Berufung am Freitag nun zu Gunsten der Revisionskläger entschieden. Durch das von Richter Dave Smuts verfasste Urteil, mit dem seine Kollegen Sylvester Mainga und Peter Shivute übereinstimmen, erhalten zu lebenslanger Haft verurteilte Verbrecher das Recht, sich nach zehn Jahren Gefängnisaufenthalt für eine Freilassung auf Bewährung zu bewerben.
Dieses Recht ist allerdings bei zwei der Antragsteller eingeschränkt, zu denen auch Florin gehört. In dessen Fall hatte Richter Pio Teek in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 ausdrücklich „empfohlen“, Florin solle mindestens 15 Jahre seiner Strafe verbüßen. Weil damit eine konkrete Mindestdauer der Haft vorgegeben sei, würde laut Oberstem Gericht in seinem Fall der nun verbindliche Grundsatz nicht gelten, wonach eine Freilassung auf Bewährung generell nach zehn Jahren möglich ist.
In dem Urteil werden die jeweils zuständigen Vollzugsanstalten ferner verpflichtet, binnen der nächsten 90 Tage den individuellen Bewährungsanspruch der Kläger zu prüfen. Die Gefängnisbehörden hatten sich der Klage unter anderem deshalb widersetzt, weil bei Entscheidungen über die vorzeitige Freilassung von Sträflingen individuell geprüft werden müsse, ob sich einzelne Gefängnisinsassen gut geführt und eine Chance auf Resozialisierung hätten.
Da diese Beurteilung für jeden Häftling individuell vollzogen werden müsse, könne es auch keine allgemeingültige Festlegung darüber geben, ab wann sich zu lebenslanger Haft verurteilte Verbrecher für eine Strafaussetzung qualifizieren würden.
In einem Urteil des Obersten Gerichts aus dem Jahre 2006 hatten die Richter Mahomed, Dumbutshena und Leon eine lebenslange Haftstrafe für verfassungswidrig erklärt, weil es das Verbot gegen grausame, unmenschliche und entwürdigende Behandlung verletze, wenn Straftätern die Aussicht auf Bewährung und damit jegliche Hoffnung auf eine Freilassung geraubt werde.
Windhoek
Hintergrund ist ein Antrag von 26 Schwerstverbrecher, die zwischen 1992 und 2003 zu lebenslangem Freiheitsentzug verurteilt und seither nie für eine Freilassung auf Bewährung in Erwägung gezogen wurden. Zur Begründung hatten sie darauf verwiesen, dass Sträflinge, die eine klar definierte Haftdauer absitzen müssten, gemäß Gesetz nach Verbüßung der Hälfte ihrer Strafe für eine Freilassung auf Bewährung in Frage kämen.
Im Falle von zu lebenslanger Haft verurteilten Verbrechern bestehe diese Möglichkeit unter anderem deshalb nicht, weil ihr Freiheitsentzug unbefristet sei und sich damit nicht halbieren ließe. Aus Mangel an einer gesetzlichen Regelung hatten sich die Kläger deshalb auf ein Kabinettsmemorandum vom August 1986 berufen, wonach eine lebenslange Haft mindestens 20 Jahre beträgt und zu unbefristetem Freiheitsentzug verurteilte Kriminelle nach der Hälfte dieser Zeit (also 10 Jahren) für eine Strafaussetzung in Frage kommen.
Diese Argumentation hatte das Oberste Gericht in Person von Richter Collins Parker mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass es sich bei dem Memorandum lediglich um eine Empfehlung handele die weder damals, noch heute juristisch verbindlich sei. Dasselbe gelte für das Strafvollzugsgesetz aus dem Jahre 1959 auf dessen Grundlage 23 der Antragsteller verurteilt worden seien und in dem die Möglichkeit einer vorzeitigen Freilassung von zu lebenslanger Haft verurteilten Kriminellen gegeben sei.
Das Oberste Gericht hat eine dagegen eingereichte Berufung am Freitag nun zu Gunsten der Revisionskläger entschieden. Durch das von Richter Dave Smuts verfasste Urteil, mit dem seine Kollegen Sylvester Mainga und Peter Shivute übereinstimmen, erhalten zu lebenslanger Haft verurteilte Verbrecher das Recht, sich nach zehn Jahren Gefängnisaufenthalt für eine Freilassung auf Bewährung zu bewerben.
Dieses Recht ist allerdings bei zwei der Antragsteller eingeschränkt, zu denen auch Florin gehört. In dessen Fall hatte Richter Pio Teek in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 ausdrücklich „empfohlen“, Florin solle mindestens 15 Jahre seiner Strafe verbüßen. Weil damit eine konkrete Mindestdauer der Haft vorgegeben sei, würde laut Oberstem Gericht in seinem Fall der nun verbindliche Grundsatz nicht gelten, wonach eine Freilassung auf Bewährung generell nach zehn Jahren möglich ist.
In dem Urteil werden die jeweils zuständigen Vollzugsanstalten ferner verpflichtet, binnen der nächsten 90 Tage den individuellen Bewährungsanspruch der Kläger zu prüfen. Die Gefängnisbehörden hatten sich der Klage unter anderem deshalb widersetzt, weil bei Entscheidungen über die vorzeitige Freilassung von Sträflingen individuell geprüft werden müsse, ob sich einzelne Gefängnisinsassen gut geführt und eine Chance auf Resozialisierung hätten.
Da diese Beurteilung für jeden Häftling individuell vollzogen werden müsse, könne es auch keine allgemeingültige Festlegung darüber geben, ab wann sich zu lebenslanger Haft verurteilte Verbrecher für eine Strafaussetzung qualifizieren würden.
In einem Urteil des Obersten Gerichts aus dem Jahre 2006 hatten die Richter Mahomed, Dumbutshena und Leon eine lebenslange Haftstrafe für verfassungswidrig erklärt, weil es das Verbot gegen grausame, unmenschliche und entwürdigende Behandlung verletze, wenn Straftätern die Aussicht auf Bewährung und damit jegliche Hoffnung auf eine Freilassung geraubt werde.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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