Gericht bestätigt veraltetes Ehegesetz
Unzeitgemäße Bestimmungen über Gütertrennung haben juristisch weiter Bestand
Von Marc Springer, Windhoek
Hintergrund ist ein Scheidungsfall den Richterin Hannelie Prinsloo nun am Obergericht entschieden hat. Die Scheidung war von dem Kläger SK beantragt und von dessen Frau SL opponiert worden. In ihrer Gegenklage macht sie den Antragsteller für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich und beansprucht neben Unterhaltszahlungen auch die Hälfte der Vermögenswerte, die jener seit der Hochzeit amortisiert hat.
Diese Forderung wird von Richterin Prinsloo mit der Begründung verworfen, dass sämtliche Ehen, die schwarze Namibier im Kommunalgebiet nördlich der roten Linie eingehen, per Definition in Gütertrennung geschlossen würden, sofern die Beteiligten nicht vor der Hochzeit das Gegenteil verfügen. Grund dafür sei die sogenannte „Eingeborenen-Proklamation“ aus dem Jahre 1928, die bisher weder abgeschafft, noch für verfassungswidrig erklärt worden sei und deshalb weiterhin Anwendung finde.
Da der inzwischen altersschwache Pfarrer, der das Paar im August 2009 in Ewaneno (Omusati-Region) getraut habe, nicht hätte vernommen werden können und SL keine gegenteiligen Unterlagen habe vorlegen können, müsse folglich auch die Ehe der beiden Prozessgegner in Gütertrennung geschlossen worden sein. Obwohl das gemeinsame und vom Kläger verkaufte Haus im Namen beider Parteien registriert gewesen sei, habe SK glaubhaft versichert, dass dies versehentlich geschehen sei.
Da der Kläger beteuert habe, vor der Ehe nicht ausdrücklich eine Gütergemeinschaft mit SL geschlossen zu haben, müsse das Gericht diese Version akzeptieren, weil die Antragsgegnerin nicht das Gegenteil habe beweisen können. Schließlich habe sie ein angeblich beim Innenministerium vorhandenes Dokument nicht vorlegen können, in dem sie und ihr Mann angeblich vor der Ehe eine Gütergemeinschaft vereinbart hätten.
Unabhängig davon, wer das Scheitern der Ehe verschuldet habe, könne SL also keinen Anspruch auf Vermögenswerte des entfremdeten Ehemanns erheben, weil sie nicht habe nachweisen können, sich mit jenem verbindlich auf eine Gütergemeinschaft verständigt zu haben. Folglich greife das weiterhin gültige Gesetz aus dem Jahre 1928, wonach eine Gütertrennung vorausgesetzt werde, wenn die Eheleute nicht das Gegenteil verfügen.
Das archaische Gesetz ist vielfach als diskriminierend kritisiert worden, weil es dazu führt, dass schwarze Frauen, die mit den darin enthaltenen Bestimmungen nicht vertraut sind und deshalb nicht auf einer Gütergemeinschaft bestehen, in der Regel komplett leer ausgehen, wenn ihr Mann verstirbt oder sich von ihnen scheiden lässt. Das Innenministerium hat eine Gesetzesvorlage angekündigt, die das ebenso veraltete wie unzeitgemäße Regelwerk ersetzen soll. Bisher ist unbekannt, wann die Novelle das Parlament erreichen soll.
Hintergrund ist ein Scheidungsfall den Richterin Hannelie Prinsloo nun am Obergericht entschieden hat. Die Scheidung war von dem Kläger SK beantragt und von dessen Frau SL opponiert worden. In ihrer Gegenklage macht sie den Antragsteller für die Zerrüttung der Ehe verantwortlich und beansprucht neben Unterhaltszahlungen auch die Hälfte der Vermögenswerte, die jener seit der Hochzeit amortisiert hat.
Diese Forderung wird von Richterin Prinsloo mit der Begründung verworfen, dass sämtliche Ehen, die schwarze Namibier im Kommunalgebiet nördlich der roten Linie eingehen, per Definition in Gütertrennung geschlossen würden, sofern die Beteiligten nicht vor der Hochzeit das Gegenteil verfügen. Grund dafür sei die sogenannte „Eingeborenen-Proklamation“ aus dem Jahre 1928, die bisher weder abgeschafft, noch für verfassungswidrig erklärt worden sei und deshalb weiterhin Anwendung finde.
Da der inzwischen altersschwache Pfarrer, der das Paar im August 2009 in Ewaneno (Omusati-Region) getraut habe, nicht hätte vernommen werden können und SL keine gegenteiligen Unterlagen habe vorlegen können, müsse folglich auch die Ehe der beiden Prozessgegner in Gütertrennung geschlossen worden sein. Obwohl das gemeinsame und vom Kläger verkaufte Haus im Namen beider Parteien registriert gewesen sei, habe SK glaubhaft versichert, dass dies versehentlich geschehen sei.
Da der Kläger beteuert habe, vor der Ehe nicht ausdrücklich eine Gütergemeinschaft mit SL geschlossen zu haben, müsse das Gericht diese Version akzeptieren, weil die Antragsgegnerin nicht das Gegenteil habe beweisen können. Schließlich habe sie ein angeblich beim Innenministerium vorhandenes Dokument nicht vorlegen können, in dem sie und ihr Mann angeblich vor der Ehe eine Gütergemeinschaft vereinbart hätten.
Unabhängig davon, wer das Scheitern der Ehe verschuldet habe, könne SL also keinen Anspruch auf Vermögenswerte des entfremdeten Ehemanns erheben, weil sie nicht habe nachweisen können, sich mit jenem verbindlich auf eine Gütergemeinschaft verständigt zu haben. Folglich greife das weiterhin gültige Gesetz aus dem Jahre 1928, wonach eine Gütertrennung vorausgesetzt werde, wenn die Eheleute nicht das Gegenteil verfügen.
Das archaische Gesetz ist vielfach als diskriminierend kritisiert worden, weil es dazu führt, dass schwarze Frauen, die mit den darin enthaltenen Bestimmungen nicht vertraut sind und deshalb nicht auf einer Gütergemeinschaft bestehen, in der Regel komplett leer ausgehen, wenn ihr Mann verstirbt oder sich von ihnen scheiden lässt. Das Innenministerium hat eine Gesetzesvorlage angekündigt, die das ebenso veraltete wie unzeitgemäße Regelwerk ersetzen soll. Bisher ist unbekannt, wann die Novelle das Parlament erreichen soll.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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