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Gericht hebt Demo-Sperre auf

Windhoek - In seinem Befund gab Richter Nate Ndauendapo zwar dem ersten Antrag statt, das am vergangenen Donnerstag verhängte und bis zum 20. August befristete Demonstrationsverbot der Polizei für null und nichtig zu erklären. Den zweiten Antrag, wonach das Gericht eine Proklamation aus dem Jahre 1989 ebenfalls für ungültig erklären sollte, wies er allerdings ab.
Die Verfassungsmäßigkeit dieser Proklamation, die unter bestimmten Bedingungen eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit erlaubt, soll nun in einem getrennten Verfahren ab dem 17. September geprüft werden. Demnach verfügte Ndauendapo, dass die beiden Prozessparteien ihre Rechtskosten für das gestrige Verfahren jeweils selbst tragen müssen.
In seiner Argumentation erklärte der Anwalt der fünf Antragsteller, Norman Tjombe, das von der Polizei verhängte Verbot als Verstoß gegen die verfassungsrechtlich garantierte Meinungs-, Rede- und Versammlungsfreiheit. Das per Presseerklärung verkündete Dekret der Polizei entspreche der Verhängung eines Ausnahmezustands, zu der gemäß Grundgesetz lediglich der Staatspräsident in Zeiten des nationalen Notstands befugt sei.
Die von der Polizei angeführte Begründung, wonach der gestern in Windhoek zu Ende gegangene SADC-Gipfel ihre Ressourcen derart strapaziere, dass sie im Falle von Kundgebungen nicht für die öffentliche Sicherheit garantieren könne, wollte Tjombe nicht gelten lassen. "Ich hätte es nachvollziehen können, wenn das Demonstrationsverbot für das Hotel gegolten hätte, in dem der SADC-Gipfel stattfindet, oder sogar auf ganz Windhoek ausgedehnt worden wäre", sagte er und ergänzte: "Indem die Polizei die Sperre auf das gesamte Land angewendet hat, hat sie sämtliche Versammlungen in ganz Namibia untersagt, von denen auch Sportvereine, Kirchen oder Schulen betroffen sind."
Tjombe zufolge ist die Polizei nicht gesetzlich ermächtigt, Verfügungen wie das Demonstrationsverbot zu erlassen. Sie habe sich folglich nur auf die Proklamation von 1989 berufen können, die gemäß einer gerichtlichen Anordnung aus dem Jahre 1997 in Namibia unwirksam sei. Deshalb sei auch die in der Proklamation enthaltene Vorschrift ungültig, wonach Demonstrationen drei Tage vor der geplanten Kundgebung bei der Polizei angemeldet werden müssten.
Gerson Hinda, der als Anwalt des beklagten Generalinspektors der Polizei, Sebastian Ndeitunga, auftrat, wies diese Darstellung zurück. Nach seiner Interpretation der Rechtslage sind gemäß Verfassung sämtliche vom südafrikanischen Apartheidregime erlassenen Gesetze im unabhängigen Namibia solange gültig, bis sie vom Parlament abgeschafft bzw. ersetzt, oder vom Gericht als verfassungswidrig erklärt wurden.
Da dies im Falle der umstrittenen Proklamation nicht geschehen sei, sei diese nach wie vor rechtskräftig. Unabhängig davon sei die von der Polizei verhängte "Einschränkung" notwendig gewesen, um die beim SADC-Gipfel anwesenden Staatsoberhäupter zu schützen. Schließlich könne nicht zugelassen werden, dass Einwohner ohne vorherige Ankündigung eine Demonstration durchführen und dabei "Chaos auf den Straßen" verursachen würden.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-27

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