Gericht klärt Verfassungsfrage
Opfer häuslicher Gewalt dürfen zur Aussage gezwungen werden
Von Marc Springer, Windhoek
Das Verfahren gegen den nun erneut angeklagten Beschuldigten Ndeuzu V. war am 5. November am Regionalgericht in Grootfontein eingestellt worden. Zur Begründung hatte die damals zuständige Magistratsrichterin vorgebracht, dass das mutmaßliche Opfer nicht gegen ihn aussagen wolle und gemäß Artikel 12 der Verfassung als dessen Ehefrau nicht dazu gezwungen werden könne.
Die angeblich Geschädigte, die als mutmaßliches Vergewaltigungsopfer nicht namentlich identifiziert werden darf, hatte V. angezeigt, als sie mit jenem bereits liiert, aber nicht verheiratet war. Gegenüber der Polizei hatte sie angegeben, V. habe sie zwischen dem 23. und 27. März 2012 in seiner Wohnung eingesperrt und während dieser fünf Tage mehrmals sexuell missbraucht und misshandelt.
Auf Grundlage dieser Aussage wurde V. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, sowie schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung angeklagt. Bei dem einige Zeit darauf folgenden Verfahren gab die Frau jedoch an, sie sei inzwischen mit V. verheiratet, habe diesem vergeben und wolle ihre Anzeigen zurückziehen. Der Prozess wurde daraufhin eingestellt, weil sich nach Einschätzung des Gerichts ohne die Aussage der Hauptzeugin kein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ergeben habe.
Eine dagegen eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft ist nun vom Obergericht zu deren Gunsten entschieden und dabei ein juristischer Grundsatz geklärt worden. In dem Urteil verfügen die Richter Nate Ndauendapo und Naomi Shivute, dass der Prozess gegen V. am Regionalgericht in Grootfontein fortgesetzt werden muss und dessen Frau gezwungen werden darf, gegen ihn auszusagen.
Zur Begründung führt Ndauendapo in dem von ihm verfassten Urteil an, es bestehe ungeachtet der Anzeige des mutmaßlichen Opfers ein Anfangsverdacht gegen V. der eine Wiederaufnahme der Verhandlung rechtfertige. Dazu gehöre die Aussage einer Zeugin, wonach sie das mutmaßliche Opfer blutend im Bett vorgefunden und zum Krankenhaus gebracht habe. Darüber hinaus werde der Angeklagte durch ein medizinisches Gutachten belastet, in dem diverse Verletzungen am Rücken und Unterleib der Frau protokolliert seien.
Des Weiteren stellt Ndauendapo klar, dass der Fall durch die Anzeige der Frau zu Sache der Staatsanwaltschaft geworden sei und jene auch gegen deren Willen die Strafverfolgung gegen ihren Mann fortsetzen könne. Außerdem hebt er hervor, die vermeintlich Geschädigte könne zu einer Aussage gegen ihren mutmaßlichen Peiniger gezwungen werden, obwohl das Grundgesetz sämtliche Namibier davor schützt, als Zeuge ihre Ehepartner zu belasten.
Diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz relativiert Ndauendapo mit Hinweis darauf, das Strafgesetz erlaube ausdrücklich, vermeintliche Opfer häuslicher Gewalt auch gegen deren Willen zu einer Aussage gegen den Ehepartner zu zwingen, wenn dieser der mutmaßliche Täter war. Ferner betont der Richter, diese Bestimmung stehe nur scheinbar im Widerspruch zu Artikel 12 des Grundgesetzes, da sie den darin festgeschriebenen Schutz der Menschenwürde und körperlichen Unantastbarkeit der meist weiblichen Opfer verteidige.
Darüber hinaus stütze die Bestimmung den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie, indem sie eine Handhabe gegen gewalttätige Ehemänner und Väter auch in solchen Fällen ermögliche, wo das Opfer aus welchen Gründen auch immer nicht gegen den Täter aussagen wolle.
Das Verfahren gegen den nun erneut angeklagten Beschuldigten Ndeuzu V. war am 5. November am Regionalgericht in Grootfontein eingestellt worden. Zur Begründung hatte die damals zuständige Magistratsrichterin vorgebracht, dass das mutmaßliche Opfer nicht gegen ihn aussagen wolle und gemäß Artikel 12 der Verfassung als dessen Ehefrau nicht dazu gezwungen werden könne.
Die angeblich Geschädigte, die als mutmaßliches Vergewaltigungsopfer nicht namentlich identifiziert werden darf, hatte V. angezeigt, als sie mit jenem bereits liiert, aber nicht verheiratet war. Gegenüber der Polizei hatte sie angegeben, V. habe sie zwischen dem 23. und 27. März 2012 in seiner Wohnung eingesperrt und während dieser fünf Tage mehrmals sexuell missbraucht und misshandelt.
Auf Grundlage dieser Aussage wurde V. wegen Vergewaltigung in fünf Fällen, sowie schwerer Körperverletzung und Freiheitsberaubung angeklagt. Bei dem einige Zeit darauf folgenden Verfahren gab die Frau jedoch an, sie sei inzwischen mit V. verheiratet, habe diesem vergeben und wolle ihre Anzeigen zurückziehen. Der Prozess wurde daraufhin eingestellt, weil sich nach Einschätzung des Gerichts ohne die Aussage der Hauptzeugin kein Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten ergeben habe.
Eine dagegen eingereichte Berufung der Staatsanwaltschaft ist nun vom Obergericht zu deren Gunsten entschieden und dabei ein juristischer Grundsatz geklärt worden. In dem Urteil verfügen die Richter Nate Ndauendapo und Naomi Shivute, dass der Prozess gegen V. am Regionalgericht in Grootfontein fortgesetzt werden muss und dessen Frau gezwungen werden darf, gegen ihn auszusagen.
Zur Begründung führt Ndauendapo in dem von ihm verfassten Urteil an, es bestehe ungeachtet der Anzeige des mutmaßlichen Opfers ein Anfangsverdacht gegen V. der eine Wiederaufnahme der Verhandlung rechtfertige. Dazu gehöre die Aussage einer Zeugin, wonach sie das mutmaßliche Opfer blutend im Bett vorgefunden und zum Krankenhaus gebracht habe. Darüber hinaus werde der Angeklagte durch ein medizinisches Gutachten belastet, in dem diverse Verletzungen am Rücken und Unterleib der Frau protokolliert seien.
Des Weiteren stellt Ndauendapo klar, dass der Fall durch die Anzeige der Frau zu Sache der Staatsanwaltschaft geworden sei und jene auch gegen deren Willen die Strafverfolgung gegen ihren Mann fortsetzen könne. Außerdem hebt er hervor, die vermeintlich Geschädigte könne zu einer Aussage gegen ihren mutmaßlichen Peiniger gezwungen werden, obwohl das Grundgesetz sämtliche Namibier davor schützt, als Zeuge ihre Ehepartner zu belasten.
Diesen verfassungsrechtlichen Grundsatz relativiert Ndauendapo mit Hinweis darauf, das Strafgesetz erlaube ausdrücklich, vermeintliche Opfer häuslicher Gewalt auch gegen deren Willen zu einer Aussage gegen den Ehepartner zu zwingen, wenn dieser der mutmaßliche Täter war. Ferner betont der Richter, diese Bestimmung stehe nur scheinbar im Widerspruch zu Artikel 12 des Grundgesetzes, da sie den darin festgeschriebenen Schutz der Menschenwürde und körperlichen Unantastbarkeit der meist weiblichen Opfer verteidige.
Darüber hinaus stütze die Bestimmung den im Grundgesetz verankerten Schutz der Familie, indem sie eine Handhabe gegen gewalttätige Ehemänner und Väter auch in solchen Fällen ermögliche, wo das Opfer aus welchen Gründen auch immer nicht gegen den Täter aussagen wolle.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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