Geschäftsführung hat Regelchaos ausgenutzt
Windhoek - Die ehemalige Geschäftsführerin der Sozialversicherungs-Kommission (SSC), Dessa Onesmus, hat gestern eingeräumt, dass bei dem staatlichen Unternehmen verschiedene gleichberechtigte Bestimmungen parallel zueinander existiert und sich "eventuell" widersprochen hätten.
Wie Onesmus gestern vor dem Untersuchungsausschuss über angebliche Unregelmäßigkeiten bei der SSC mitteilte, hätten sich die Geschäftsführer der Kommission zu verschiedenen Zeiten auf unterschiedliche Vorschriften berufen. Diesen Sachverhalt findet sie deshalb unproblematisch, weil sämtliche dieser unterschiedlichen Regularien gleichermaßen zutreffend gewesen und sie entsprechend angewendet worden seien.
Dieser Darstellung widersprach Anwalt Otniel Podewiltz mit dem Hinweis darauf, die Geschäftsführung der SSC habe sich bei einzelnen Entscheidungsprozessen nicht auf ein Regeldokument verlassen, sondern einzelne Klauseln verschiedener Vorschriften bemüht "wenn ihnen dies opportun erschien". So habe sich die Geschäftsführung beispielsweise bei der Vergabe von Aufträgen an den Bestimmungen orientiert, die den Umgang mit öffentlichen Ausschreibungen definieren.
Da dieses Regelwerk jedoch vorschreibe, dass sämtliche Aufträge im Wert von über N$ 50000 der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, habe sich die Geschäftsführung den Bestimmungen über die "Delegierung von Verantwortung" zugewandt und daraus die Befugnis abgeleitet auch Aufträge über N$ 50000 ohne Vorstands-Genehmigung vergeben zu dürfen.
In seiner Vermutung, die Geschäftsführung habe sich je nach eigener Interessenlage auf jene Bestimmungen berufen, die ihnen "ins Konzept gepasst" und aus denen sie beispielsweise die Befugnis für die Erhöhung der eigenen Autozulage bezogen hätten, fühlt sich Podewiltz auch durch die Tatsache bestätigt, dass es bei der SSC verschiedene Bestimmungen gegeben hat, die sich mit demselben Sachverhalt beschäftigen. So wies er darauf hin, dass ihm sechs verschiedene, ineinander abgeschlossene, Statuten bekannt seien, die sich mit der Delegierung von Befugnissen auseinandersetzen.
Onesmus begründete diesen Sachverhalt damit, dass nach der Gründung der Kommission im Jahre 1996 keine konkreten Verordnungen bestanden hätten, an denen sich die Geschäftsführung habe orientieren können. Aus diesem Grunde seien Berater damit beauftragt worden, eine generelle Verhaltensordnung zu erstellen, die jedoch später wiederholt überarbeitet bzw. konkretisiert worden sei, wobei sich unterschiedliche und "eventuell widersprüchliche" Statuten zu demselben Themenbereich ergeben hätten.
Wie Onesmus gestern vor dem Untersuchungsausschuss über angebliche Unregelmäßigkeiten bei der SSC mitteilte, hätten sich die Geschäftsführer der Kommission zu verschiedenen Zeiten auf unterschiedliche Vorschriften berufen. Diesen Sachverhalt findet sie deshalb unproblematisch, weil sämtliche dieser unterschiedlichen Regularien gleichermaßen zutreffend gewesen und sie entsprechend angewendet worden seien.
Dieser Darstellung widersprach Anwalt Otniel Podewiltz mit dem Hinweis darauf, die Geschäftsführung der SSC habe sich bei einzelnen Entscheidungsprozessen nicht auf ein Regeldokument verlassen, sondern einzelne Klauseln verschiedener Vorschriften bemüht "wenn ihnen dies opportun erschien". So habe sich die Geschäftsführung beispielsweise bei der Vergabe von Aufträgen an den Bestimmungen orientiert, die den Umgang mit öffentlichen Ausschreibungen definieren.
Da dieses Regelwerk jedoch vorschreibe, dass sämtliche Aufträge im Wert von über N$ 50000 der Zustimmung des Vorstandes bedürfen, habe sich die Geschäftsführung den Bestimmungen über die "Delegierung von Verantwortung" zugewandt und daraus die Befugnis abgeleitet auch Aufträge über N$ 50000 ohne Vorstands-Genehmigung vergeben zu dürfen.
In seiner Vermutung, die Geschäftsführung habe sich je nach eigener Interessenlage auf jene Bestimmungen berufen, die ihnen "ins Konzept gepasst" und aus denen sie beispielsweise die Befugnis für die Erhöhung der eigenen Autozulage bezogen hätten, fühlt sich Podewiltz auch durch die Tatsache bestätigt, dass es bei der SSC verschiedene Bestimmungen gegeben hat, die sich mit demselben Sachverhalt beschäftigen. So wies er darauf hin, dass ihm sechs verschiedene, ineinander abgeschlossene, Statuten bekannt seien, die sich mit der Delegierung von Befugnissen auseinandersetzen.
Onesmus begründete diesen Sachverhalt damit, dass nach der Gründung der Kommission im Jahre 1996 keine konkreten Verordnungen bestanden hätten, an denen sich die Geschäftsführung habe orientieren können. Aus diesem Grunde seien Berater damit beauftragt worden, eine generelle Verhaltensordnung zu erstellen, die jedoch später wiederholt überarbeitet bzw. konkretisiert worden sei, wobei sich unterschiedliche und "eventuell widersprüchliche" Statuten zu demselben Themenbereich ergeben hätten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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