Gesetz zur Gleichstellung unehelicher Kinder wird überdacht
Windhoek - Die Ministerin für Geschlechtergleichheit und Kinderfürsorge Marlene Mungunda, hat einige Änderungen an dem Gesetz zur Gleichstellung unehelicher Kinder empfohlen, die deren Rechte nach Einschätzung von Fachleuten wesentlich stärken werden.
Wann das Gesetz verabschiedet werden wird, ist indes ungewiss, nachdem die Nationalversammlungen die entsprechenden Klauseln gestern überraschend an einen ständigen Parlamentsausschuss zur weiteren Prüfung verwiesen hat.
Als wichtigste Neuerung gilt Experten die Ergänzung von Klausel 11, wonach in Zukunft nur eines der beiden Elternteile unehelicher Kinder das Sorgerecht über ihren Nachwuchs erhalten soll. In ihrer ursprünglichen Fassung sah die Novelle vor, dass beide Eltern nach ihrer Trennung ein gleichberechtigtes Sorgerecht erhalten sollen.
Diese Bestimmung haben viele nichtstaatliche Organisationen als "unpraktikabel" verurteilt, weil sie zwischen den Eltern ein "Tauziehen" um das Kind auslösen könnte. Außerdem sei diese Regelung in der Praxis unrealistisch, weil die beiden Elternteile nach der Trennung in der Regel nicht zusammen wohnten und deshalb nicht zeitgleich als Erziehungsberechtigte fungieren könnten. Des Weiteren sei ein gemeinsames Sorgerecht in solchen Fällen nicht sinnvoll, wo die beiden Eltern in verschiedenen Ortschaften wohnten und das Kind deshalb zwischen ihnen "hin und herpendeln" müsste.
Die überarbeitete Form dieser Klausel sieht nun vor, dass ein Gericht das Sorgerecht zuerkennen muss, falls sich die Eltern untereinander nicht über die Vormundschaft einigen können. Dem Elternteil, das kein Sorgerecht erhält, muss aber dennoch ein Besuchsrecht eingeräumt werden.
Einzige Ausnahme gilt dabei in Fällen, wo das Kind das Resultat einer Vergewaltigung ist. In diesen Fällen wird das Besuchsrecht des Vaters nun ausdrücklich aufgehoben und damit eine Lücke in der Originalfassung der Novelle geschlossen.
Wann das Gesetz verabschiedet werden wird, ist indes ungewiss, nachdem die Nationalversammlungen die entsprechenden Klauseln gestern überraschend an einen ständigen Parlamentsausschuss zur weiteren Prüfung verwiesen hat.
Als wichtigste Neuerung gilt Experten die Ergänzung von Klausel 11, wonach in Zukunft nur eines der beiden Elternteile unehelicher Kinder das Sorgerecht über ihren Nachwuchs erhalten soll. In ihrer ursprünglichen Fassung sah die Novelle vor, dass beide Eltern nach ihrer Trennung ein gleichberechtigtes Sorgerecht erhalten sollen.
Diese Bestimmung haben viele nichtstaatliche Organisationen als "unpraktikabel" verurteilt, weil sie zwischen den Eltern ein "Tauziehen" um das Kind auslösen könnte. Außerdem sei diese Regelung in der Praxis unrealistisch, weil die beiden Elternteile nach der Trennung in der Regel nicht zusammen wohnten und deshalb nicht zeitgleich als Erziehungsberechtigte fungieren könnten. Des Weiteren sei ein gemeinsames Sorgerecht in solchen Fällen nicht sinnvoll, wo die beiden Eltern in verschiedenen Ortschaften wohnten und das Kind deshalb zwischen ihnen "hin und herpendeln" müsste.
Die überarbeitete Form dieser Klausel sieht nun vor, dass ein Gericht das Sorgerecht zuerkennen muss, falls sich die Eltern untereinander nicht über die Vormundschaft einigen können. Dem Elternteil, das kein Sorgerecht erhält, muss aber dennoch ein Besuchsrecht eingeräumt werden.
Einzige Ausnahme gilt dabei in Fällen, wo das Kind das Resultat einer Vergewaltigung ist. In diesen Fällen wird das Besuchsrecht des Vaters nun ausdrücklich aufgehoben und damit eine Lücke in der Originalfassung der Novelle geschlossen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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