Gewerkschaft verklagt NUNW
Windhoek (ms) • Die Bergbaugewerkschaft (MUN) hat die Nationale Gewerkschaft Namibischer Arbeiter (NUNW) verklagt und eines Verstoßes gegen die eigene Satzung beschuldigt.
Zur Begründung eines derzeit am Obergericht anhängigen Eilantrages führt der Präsident der Kläger, Desley Somseb, an, die MUN sei derzeit die einzige von acht unter Schirmherrschaft der NUNW organisierten Gewerkschaften, die dem Dachverband keine Mitgliedsbeiträge schulde. Mit Hinweis auf die Statuten der NUNW weist er ferner darauf hin, dass eine Gewerkschaft nur dann als vollwertiges Mitglied der NUNW gelte, wenn sie nicht länger als drei Monate mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Rückstand sei.
Außerdem betont Somseb, es könnten laut Satzung nur Gewerkschaften an Entscheidungsprozessen der NUNW teilnehmen oder Führungspositionen in dem Dachverband bekleiden, die nicht länger als drei Monate im Zahlungsverzug seien. Auf diesen Umstand habe er die NUNW-Führung mehrmals schriftlich hingewiesen, sei aber stets vertröstet oder mit dem Argument hingehalten worden, ein Ausschluss der zahlungsunwilligen Gewerkschaften sei unmöglich, weil darunter deren unbeteiligte Mitglieder leiden würden.
Demnach habe die NUNW bis heute keinerlei Maßnahmen ergriffen, die bei ihr verschuldeten Mitgliedsgewerkschaften zu disziplinieren. Vielmehr habe sie am 22. Juli 2017 ein Treffen des Zentralkomitees der NUNW einberufen, obwohl außer der MUN alle dafür eingeladenen Mitgliedsgewerkschaften mit mehr als drei Monaten im Zahlungsverzug seien. Weil die NUNW-Führung nicht auf wiederholte Ermahnungen seitens der MUN reagiert habe, bleibe dieser nun lediglich die Möglichkeit, den Dachverband juristisch zur Einhaltung der eigenen Verfassung zu zwingen bzw. die sieben nebenbeklagten Gewerkschaften zur Zahlung ihrer Mitgliedsgebühren zu verpflichten.
Zur Begründung eines derzeit am Obergericht anhängigen Eilantrages führt der Präsident der Kläger, Desley Somseb, an, die MUN sei derzeit die einzige von acht unter Schirmherrschaft der NUNW organisierten Gewerkschaften, die dem Dachverband keine Mitgliedsbeiträge schulde. Mit Hinweis auf die Statuten der NUNW weist er ferner darauf hin, dass eine Gewerkschaft nur dann als vollwertiges Mitglied der NUNW gelte, wenn sie nicht länger als drei Monate mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Rückstand sei.
Außerdem betont Somseb, es könnten laut Satzung nur Gewerkschaften an Entscheidungsprozessen der NUNW teilnehmen oder Führungspositionen in dem Dachverband bekleiden, die nicht länger als drei Monate im Zahlungsverzug seien. Auf diesen Umstand habe er die NUNW-Führung mehrmals schriftlich hingewiesen, sei aber stets vertröstet oder mit dem Argument hingehalten worden, ein Ausschluss der zahlungsunwilligen Gewerkschaften sei unmöglich, weil darunter deren unbeteiligte Mitglieder leiden würden.
Demnach habe die NUNW bis heute keinerlei Maßnahmen ergriffen, die bei ihr verschuldeten Mitgliedsgewerkschaften zu disziplinieren. Vielmehr habe sie am 22. Juli 2017 ein Treffen des Zentralkomitees der NUNW einberufen, obwohl außer der MUN alle dafür eingeladenen Mitgliedsgewerkschaften mit mehr als drei Monaten im Zahlungsverzug seien. Weil die NUNW-Führung nicht auf wiederholte Ermahnungen seitens der MUN reagiert habe, bleibe dieser nun lediglich die Möglichkeit, den Dachverband juristisch zur Einhaltung der eigenen Verfassung zu zwingen bzw. die sieben nebenbeklagten Gewerkschaften zur Zahlung ihrer Mitgliedsgebühren zu verpflichten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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