Haftaddition löst Klage aus
Drei Mörder stellen „unmenschliche“ Strafbemessung in Frage
Von Marc Springer, Windhoek
Hintergrund ist eine von drei Mördern angestrengtes Berufungsklage, die am Freitag hätte verhandelt werden sollen, aber wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit ihres Anwalts Boris Isaacks auf das dritte Gerichtsquartal verschoben werden musste. Die drei Antragssteller Zedikias Gaingob, Ernestein Haufiku und Nicodemus Uri-Khob wurden wegen des am 1. April 2000 auf der Farm Oviumbo verübten Raubmordes an dem Rentnerehepaar Wilhelm und Ottilie Adrian zu Haftstrafen von zwischen 64 und 67 Jahren verurteilt.
Da Gaingob und Haufiku zum Zeitpunkt ihrer Strafmaßverkündung im Februar 2002 bereits Haftstrafen für andere Vergehen verbüßten, summiert sich der ihnen bevorstehende Freiheitsentzug auf 80 bzw. 84 Jahre. Das Oberste Gericht hat im Kern also zu entscheiden, ob Straftäter zu derart langen Haftstrafen verurteilt werden dürfen, dass sie diese nicht mehr vor ihrem Tod verbüßen können bzw. keine Aussicht darauf haben, vor ihrem Lebensende begnadigt, oder auf Bewährung freigelassen zu werden.
Im aktuellen Fall steht dabei die Frage im Vordergrund ob die einzelnen in insgesamt sechs Anklagepunkten (darunter zweifacher Mord, Einbruch in zwei Fällen, schwerer Raub und Diebstahl) verhängten Haftstrafen hätten addiert werden dürfen. Obwohl die drei Betroffenen ursprünglich sowohl gegen ihre Verurteilung, als auch die ihnen auferlegte Haftstrafe in Berufung gegangen waren, wurde die Revision nur in Bezug auf den wegen Einbruchs und schweren Raubes verhängten Freiheitsentzug zugelassen.
In ihrer Berufungsklage argumentiert ihr Anwalt Isaacks, das Obergericht habe bei der Strafbemessung seiner Mandanten das Ziel der Abschreckung überbewertet. Durch die Addition der für individuelle Straftatbestände verhängten Gefängnisstrafen sei deshalb eine „schockierend unangemessene“ Haftdauer entstanden, die seine drei Mandanten nur komplett absitzen könnten, falls sie das Alter von zwischen 92 und 103 Jahren erreichen würden.
Da die einzelnen Vergehen der drei Mörder sowohl zeitlich als auch in ihrer Zielsetzung „eng miteinander verbunden“ seien, hätten einige der dafür verhängten Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt, oder seinen Mandanten erlaubt werden müssen, sie parallel zu dem wegen zweifachen Mordes verhängten Freiheitsentzug zu verbüßen.
Der für die Staatsanwaltschaft auftretende Advokat Dominic Lisulo hält dem in seiner schriftlichen Erwiderung entgegen, die drei Berufungskläger seien besonders brutaler Verbrechen verurteilt worden und die Länge ihrer dafür verhängten Straftaten folglich angemessen. Ferner stellt er fest, dass in Namibia keine Beschränkung der gegen Kriminelle verhängten Haftstrafe gelte, sondern lediglich die Todesstrafe und lebenslange Haft verfassungswidrig seien.
Dies treffe in aktuellem Fall jedoch nicht zu, weil Gaingob, Haufiku und Uri-Khob große Chancen hätten, bei guter Führung vorzeitig auf Bewährung freigelassen, oder vom Präsidenten begnadigt zu werden. Da es ferner keine Vorschrift gebe, wonach einige der für individuelle Straftaten verhängten Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden oder parallel zueinander verlaufen müssten, könne der Freiheitsentzug der drei Mörder auch nicht als grausam oder unmenschlich bezeichnet werden und sollte deshalb Bestand haben.
Hintergrund ist eine von drei Mördern angestrengtes Berufungsklage, die am Freitag hätte verhandelt werden sollen, aber wegen der krankheitsbedingten Abwesenheit ihres Anwalts Boris Isaacks auf das dritte Gerichtsquartal verschoben werden musste. Die drei Antragssteller Zedikias Gaingob, Ernestein Haufiku und Nicodemus Uri-Khob wurden wegen des am 1. April 2000 auf der Farm Oviumbo verübten Raubmordes an dem Rentnerehepaar Wilhelm und Ottilie Adrian zu Haftstrafen von zwischen 64 und 67 Jahren verurteilt.
Da Gaingob und Haufiku zum Zeitpunkt ihrer Strafmaßverkündung im Februar 2002 bereits Haftstrafen für andere Vergehen verbüßten, summiert sich der ihnen bevorstehende Freiheitsentzug auf 80 bzw. 84 Jahre. Das Oberste Gericht hat im Kern also zu entscheiden, ob Straftäter zu derart langen Haftstrafen verurteilt werden dürfen, dass sie diese nicht mehr vor ihrem Tod verbüßen können bzw. keine Aussicht darauf haben, vor ihrem Lebensende begnadigt, oder auf Bewährung freigelassen zu werden.
Im aktuellen Fall steht dabei die Frage im Vordergrund ob die einzelnen in insgesamt sechs Anklagepunkten (darunter zweifacher Mord, Einbruch in zwei Fällen, schwerer Raub und Diebstahl) verhängten Haftstrafen hätten addiert werden dürfen. Obwohl die drei Betroffenen ursprünglich sowohl gegen ihre Verurteilung, als auch die ihnen auferlegte Haftstrafe in Berufung gegangen waren, wurde die Revision nur in Bezug auf den wegen Einbruchs und schweren Raubes verhängten Freiheitsentzug zugelassen.
In ihrer Berufungsklage argumentiert ihr Anwalt Isaacks, das Obergericht habe bei der Strafbemessung seiner Mandanten das Ziel der Abschreckung überbewertet. Durch die Addition der für individuelle Straftatbestände verhängten Gefängnisstrafen sei deshalb eine „schockierend unangemessene“ Haftdauer entstanden, die seine drei Mandanten nur komplett absitzen könnten, falls sie das Alter von zwischen 92 und 103 Jahren erreichen würden.
Da die einzelnen Vergehen der drei Mörder sowohl zeitlich als auch in ihrer Zielsetzung „eng miteinander verbunden“ seien, hätten einige der dafür verhängten Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt, oder seinen Mandanten erlaubt werden müssen, sie parallel zu dem wegen zweifachen Mordes verhängten Freiheitsentzug zu verbüßen.
Der für die Staatsanwaltschaft auftretende Advokat Dominic Lisulo hält dem in seiner schriftlichen Erwiderung entgegen, die drei Berufungskläger seien besonders brutaler Verbrechen verurteilt worden und die Länge ihrer dafür verhängten Straftaten folglich angemessen. Ferner stellt er fest, dass in Namibia keine Beschränkung der gegen Kriminelle verhängten Haftstrafe gelte, sondern lediglich die Todesstrafe und lebenslange Haft verfassungswidrig seien.
Dies treffe in aktuellem Fall jedoch nicht zu, weil Gaingob, Haufiku und Uri-Khob große Chancen hätten, bei guter Führung vorzeitig auf Bewährung freigelassen, oder vom Präsidenten begnadigt zu werden. Da es ferner keine Vorschrift gebe, wonach einige der für individuelle Straftaten verhängten Haftstrafen zur Bewährung ausgesetzt werden oder parallel zueinander verlaufen müssten, könne der Freiheitsentzug der drei Mörder auch nicht als grausam oder unmenschlich bezeichnet werden und sollte deshalb Bestand haben.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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