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Haftstrafen gekippt
Haftstrafen gekippt

Haftstrafen gekippt

Oberstes Gericht bestätigt Bewährungs-Anspruch
Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek

Hintergrund ist ein Revisionsverfahren der Häftlinge Zedikias Gaingob, Ernestein Haufiku, Nicodemus Uri-Khob und Salmon Kheibeb die wegen des am 1. April 2000 auf der Farm Oviumbo verübten Raubmordes an dem Rentnerehepaar Wilhelm und Ottilie Adrian zu Haftstrafen von zwischen 64 und 67 Jahren verurteilt wurden.

In dem am Dienstag ergangenen Urteil kommt das Oberste Gericht in einem von Richter Dave Smuts verfassten und seinen Kollegen Peter Shivute, Elton Hoff, Yvonne Mokgoro und Theo Frank bestätigten Urteil zu dem Ergebnis, ein derart langer Freiheitsentzug würde die betroffenen Sträflinge jeglicher Hoffnung auf eine Freilassung berauben. Damit stelle er eine „grausame, entwürdigende und unmenschliche“ Bestrafung dar und sei als solches verfassungswidrig.

Demnach hob das Oberste Gericht die für den Doppelmord verhängte Haftdauer von zwei Mal 30 Jahren auf und ersetzte sie durch eine lebenslängliche Gefängnisstrafe. Für die vier Mörder bedeutet dies, dass sie mindestens 25 Jahre dieser rückwirkend von Februar 2002 geltenden Strafe verbüßen müssen, bevor sie für eine Freilassung auf Bewährung in Betracht kommen. Diese Festlegung geht auf ergänzende Regulationen des Strafvollzugsgesetzes zurück, wonach Kriminelle, die nach dem 15. August 1999 zu lebenslanger Haft verurteilt wurden, für eine Strafaussetzung oder Freilassung auf Bewährung in Frage kommen, sobald sie 25 Jahre abgesessen haben.

Im Gegensatz dazu sieht das Gesetz bei Haftstrafen mit klar definierter Dauer vor, dass davon betroffene Sträflinge mindestens Zweidrittel ihrer Strafe verbüßen müssen, bevor sie sich für eine Bewährung oder Haftverschonung qualifizieren. Im Falle der vier Antragsteller würde dies bedeuten, dass sie erst nach 42 bzw. 44 Jahre auf eine Haftentlassung hoffen könnten.

Smuts zufolge sei den vier Mörder damit effektiv eine Strafe auferlegt worden, die schwerwiegender als lebenslanger Freiheitsentzug sei. Ferner stellte er fest, die Antragsteller würden dadurch jeglicher Hoffnung beraubt, zu Lebzeiten wieder aus dem Gefängnis zu kommen. Dies lasse nur die Schlussfolgerung zu, dass bei der ursprünglichen Strafmaßverkündung im Februar 2002 bewusst eine derart lange Haftdauer gewählt worden sei, um geltende Bewährungs-Bestimmungen zu umgehen.

Obwohl der von den Antragstellern begangene Raubmord zweifelsohne „besonders brutal und grausam war“, sei dies dennoch unzulässig, weil sie nichts desto trotz bei guter Führung Anspruch darauf hätten, zu Lebzeiten wieder die Freiheit zu erlangen.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-15

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