HAN kritisiert Tabak-Gesetz
Windhoek - Anlass der aktuellen Beanstandung sind neue Regularien des Gesundheitsministeriums die einige im Nichtraucherschutz-Gesetz enthaltene Bestimmungen präzisieren sollen. Gemäß den relevanten Klauseln sind Tabakproduzenten verpflichtet, ihre Zigarettenschachteln mit einer "aufgedruckten Illustration" zu versehen, die mindestens 60 Prozent der Fläche auf der Vor- und Rückseite der Schachtel bedecken muss (AZ berichtete). Diese Abbildung muss eines von 12 vorgeschriebenen Abschreckungs-Motiven nutzen, die unter anderem ein verfaultes Gebiss, beschädigte Lungen und einen von Krebsgeschwüren befallene Kehlkopf zeigen und vor den gesundheitlichen Folgen des Rauchens warnen sollen.
Diese Vorschriften haben nun die HAN auf den Plan gerufen, da sie auch für Establishments wie Bars, Restaurants, Pensionen und Gaststätten gelten, die gemäß des Tabak-Kontrollgesetzes als öffentliche Einrichtungen klassifiziert sind und in denen das Rauchen folglich verboten werden soll. Die HAN hat zwar keine Einwände gegen dieses Rauchverbot, beanstandet aber die Tatsache, dass Gastronomen in ihren Establishments durch angeblich unangemessene Warnhinweise auf dieses Verbot hinweisen müssen.
Dazu gehören laut Regularien auch die oben genannten Illustrationen (siehe Abbildung) von Krankheitsbildern, die durch Tabakkonsum verursacht werden können und die im Zuge des Gesetzes "prominent" in allen öffentlichen Gebäuden dargestellt werden müssen. Diese Verordnung empfindet die HAN als unzumutbar, da die "drastischen Ekelbilder" nicht nur jugendgefährdend und abstoßend seien, sondern auch Kunden von Gaststätten "den Appetit verderben" würden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Warnhinweise unter anderem am Eingang zu Restaurants und Bars sichtbar sein sollen, fürchtet die HAN den Boykott potenzieller Gäste, die sich durch die expliziten Darstellungen angewidert fühlen und das jeweilige Lokal meiden könnten.
Abgesehen davon, dass die neuen Regularien vor diesem Hintergrund eine Art "Wirtschaftssabotage" darstellten, kritisiert die HAN das Nichtraucherschutz-Gesetz auch deshalb, weil jenes die Betreiber von Gaststätten haftbar macht, wenn ihre Gäste gegen das Rauchverbot verstoßen sollten. Dass Bar- und Restaurantbesitzer mit einer Strafe von 4000 N$ oder einem Jahr Gefängnis bedroht werden sollen, wenn einer ihrer Gäste trotz Ermahnung zur Zigarette greifen sollte, ist laut HAN untragbar, weil Gastronomen nicht die Funktion von "Gesetzeshütern" auferlegt werden dürfe.
Dementsprechend könnten Gastronomen auch nicht verpflichtet werden, ihre Kunden mit allen Mittel am Rauchen zu hindern oder Gäste anzuzeigen, die trotz Rauchverbots in einem öffentlichen Lokal ihrem Laster frönen.
Neben diesen Vorbehalten kritisiert die HAN auch die angeblich vage Beschreibung eines öffentlichen Gebäudes oder Platzes, die in dem Nichtraucher-Schutzgesetz als "eingeschlossenes oder teilweise eingeschlossenes und öffentlich zugängliches Gelände" definiert sind. Nach Lesart der HAN schließt diese Festlegung folglich auch den Innenhof von Cafés, die Dachterrasse von Hotels oder den Schwimmbadbereich von Pensionen ein und ließe sich bei strenger Auslegung der Bestimmungen sogar auf die von Mauern umgebene Veranda einer Gästefarm ausdehnen.
Obwohl sich diese Bereiche unter freiem Himmel befinden und Zigarettenrauch dort problemlos abziehen könnte, wären sie laut Definition des Tabak-Kontroll-Gesetzes dennoch Teil eines öffentlichen Areals, in dem der Tabakkonsum verboten werden soll.
Ein derart allgemeingültiges und strenges Rauchverbot, das Gastwirten nicht die Möglichkeit lässt, getrennte Raucherbereiche einzurichten, geht der HAN zu weit. Der Verband weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich unter den Kunden hiesiger Gastbetriebe auch viele Raucher befänden, die durch das radikale Anti-Tabakgesetz abgeschreckt werden könnten.
Da die hiesige Tourismusindustrie dadurch einen bedeutenden Schaden erleiden könnte, hat die HAN im Namen ihrer 370 Mitglieder beim Gesundheitsministerium ihre Bedenken über die beanstandeten Klauseln des Gesetzes angemeldet. Das Gesetz, das bereits vor geraumer Zeit verabschiedet, aber bisher nicht in Kraft gesetzt wurde, untersagt auch jegliche Werbung für Zigaretten oder Sponsoring von Tabakfirmen und verbietet die kostenlose Verteilung von Tabakwaren für Marketingzwecke.
Diese Vorschriften haben nun die HAN auf den Plan gerufen, da sie auch für Establishments wie Bars, Restaurants, Pensionen und Gaststätten gelten, die gemäß des Tabak-Kontrollgesetzes als öffentliche Einrichtungen klassifiziert sind und in denen das Rauchen folglich verboten werden soll. Die HAN hat zwar keine Einwände gegen dieses Rauchverbot, beanstandet aber die Tatsache, dass Gastronomen in ihren Establishments durch angeblich unangemessene Warnhinweise auf dieses Verbot hinweisen müssen.
Dazu gehören laut Regularien auch die oben genannten Illustrationen (siehe Abbildung) von Krankheitsbildern, die durch Tabakkonsum verursacht werden können und die im Zuge des Gesetzes "prominent" in allen öffentlichen Gebäuden dargestellt werden müssen. Diese Verordnung empfindet die HAN als unzumutbar, da die "drastischen Ekelbilder" nicht nur jugendgefährdend und abstoßend seien, sondern auch Kunden von Gaststätten "den Appetit verderben" würden.
Aufgrund der Tatsache, dass die Warnhinweise unter anderem am Eingang zu Restaurants und Bars sichtbar sein sollen, fürchtet die HAN den Boykott potenzieller Gäste, die sich durch die expliziten Darstellungen angewidert fühlen und das jeweilige Lokal meiden könnten.
Abgesehen davon, dass die neuen Regularien vor diesem Hintergrund eine Art "Wirtschaftssabotage" darstellten, kritisiert die HAN das Nichtraucherschutz-Gesetz auch deshalb, weil jenes die Betreiber von Gaststätten haftbar macht, wenn ihre Gäste gegen das Rauchverbot verstoßen sollten. Dass Bar- und Restaurantbesitzer mit einer Strafe von 4000 N$ oder einem Jahr Gefängnis bedroht werden sollen, wenn einer ihrer Gäste trotz Ermahnung zur Zigarette greifen sollte, ist laut HAN untragbar, weil Gastronomen nicht die Funktion von "Gesetzeshütern" auferlegt werden dürfe.
Dementsprechend könnten Gastronomen auch nicht verpflichtet werden, ihre Kunden mit allen Mittel am Rauchen zu hindern oder Gäste anzuzeigen, die trotz Rauchverbots in einem öffentlichen Lokal ihrem Laster frönen.
Neben diesen Vorbehalten kritisiert die HAN auch die angeblich vage Beschreibung eines öffentlichen Gebäudes oder Platzes, die in dem Nichtraucher-Schutzgesetz als "eingeschlossenes oder teilweise eingeschlossenes und öffentlich zugängliches Gelände" definiert sind. Nach Lesart der HAN schließt diese Festlegung folglich auch den Innenhof von Cafés, die Dachterrasse von Hotels oder den Schwimmbadbereich von Pensionen ein und ließe sich bei strenger Auslegung der Bestimmungen sogar auf die von Mauern umgebene Veranda einer Gästefarm ausdehnen.
Obwohl sich diese Bereiche unter freiem Himmel befinden und Zigarettenrauch dort problemlos abziehen könnte, wären sie laut Definition des Tabak-Kontroll-Gesetzes dennoch Teil eines öffentlichen Areals, in dem der Tabakkonsum verboten werden soll.
Ein derart allgemeingültiges und strenges Rauchverbot, das Gastwirten nicht die Möglichkeit lässt, getrennte Raucherbereiche einzurichten, geht der HAN zu weit. Der Verband weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich unter den Kunden hiesiger Gastbetriebe auch viele Raucher befänden, die durch das radikale Anti-Tabakgesetz abgeschreckt werden könnten.
Da die hiesige Tourismusindustrie dadurch einen bedeutenden Schaden erleiden könnte, hat die HAN im Namen ihrer 370 Mitglieder beim Gesundheitsministerium ihre Bedenken über die beanstandeten Klauseln des Gesetzes angemeldet. Das Gesetz, das bereits vor geraumer Zeit verabschiedet, aber bisher nicht in Kraft gesetzt wurde, untersagt auch jegliche Werbung für Zigaretten oder Sponsoring von Tabakfirmen und verbietet die kostenlose Verteilung von Tabakwaren für Marketingzwecke.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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