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Hanse-Himarwa bleibt vorbestraft
Hanse-Himarwa bleibt vorbestraft

Hanse-Himarwa bleibt vorbestraft

Ex-Erziehungsministerin scheitert mit Antrag auf Berufungserlaubnis
Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek

Zur Begründung seines gestern ergangenen Urteils führte Richter Christie Liebenberg an, das Berufungsgesuch sei schon formaltechnisch zum Scheitern verurteilt, weil Hanse-Himarwa ihren Revisionsantrag deutlich nach der dafür geltenden Frist von 14 Tagen eingereicht und dies nicht hinreichend begründet habe. Vielmehr habe sie lediglich geltend gemacht, der Antrag habe sich verzögert, weil sie zunächst Finanzen für einen Anwalt habe akquirieren müssen.

Diese Darstellung sei Liebenberg zufolge unzureichend, weil Hanse-Himarwa keinerlei Belege dafür vorgelegt habe, dass sie ihrem Strafverteidiger Sisa Namandje noch Geld geschuldet habe und auf eine Überweisung hätte warten müssen, bevor sie den Berufungsantrag hätte einreichen können. Ferner habe sie während ihres Verfahrens mehrmals beteuert, ihre Rechtskosten aus eigener Tasche finanzieren zu können und nicht auf die Unterstützung von Freunden oder Gönnern angewiesen zu sein.

Des Weiteren kam Liebenberg zu dem Ergebnis, dass eine Berufung in höherer Instanz keine Erfolgsaussichten habe und deshalb nicht zugelassen werden dürfe. Dies habe indirekt sogar ihr Anwalt Berry Roux eingeräumt, der die Verurteilung von Hanse-Himarwa als „inhaltlich korrekt“ bezeichnet habe. Eine erneute Bewertung der Sachlage in höchster Instanz sei damit überflüssig, weil das Oberste Gericht zu demselben Ergebnis gelangen werde.

Roux, der unter anderem den wegen Mordes verurteilten paralympischen Athleten Oscar Pistorius verteidigt hat, hatte argumentiert, seine Mandantin habe nicht „absichtlich und bewusst“ korrupt gehandelt, als sie im Jahre 2014 in ihrer damaligen Eigenschaft als Gouverneurin der Hardap-Region zwei Anspruchsberechtigte von einer Liste mit Nutznießern eines Wohnungsbauprogramms in Mariental habe streichen und durch die Namen von zwei Verwandten habe ersetzen lassen.

Vielmehr habe sie in dem festen Glauben agiert, dass die beiden von ihr disqualifizierten Kandidaten nicht begünstigt werden sollten, weil sie überzeugte SWAPO-Kritiker seien. Außerdem sei sie der Überzeugung gewesen, dass ihre beiden Verwandten Vorrang verdient hätten, weil sie beide behindert seien und im Zuge des Wohnungsprogramms damit eine Vorzugsbehandlung verdient gehabt hätten.

Darüber hinaus hatte Roux betont, die beiden ursprünglichen Begünstigten seien nicht leer ausgegangen, sondern hätten zu einem späteren Zeitpunkt ihre Wohnungen erhalten. Es sei also weder ihnen ein Nachteil entstanden, noch habe Hanse-Himarwa persönlich von der Intervention profitiert. Dies sei jedoch Voraussetzung für den Straftatbestand der Korruption, wie er in dem derzeit geltenden Gesetz definiert sei.

„Die Antragstellerin hat keine Erfolgsaussichten für ihr Berufungsgesuch nachgewiesen“. Richter Christie Liebenberg

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-12-28

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