Hasskommentar wirft Fragen auf
Facebook bleibt rechtsfreier Raum - Umdenken bei Strafverfolgung notwendig
Von Marc Springer, Windhoek
Der angeblich von der aus Rundu stammenden und in Swakopmund lebenden Becky K. verfasste Eintrag ruft unter anderem zum Mord an weißen Namibiern auf, deren Vorfahren ihren schwarzen Mitbürgern “alles genommen“ hätten. Nachdem der Vermerk große Empörung ausgelöst und eine Vielzahl an Reaktionen auf der Facebook-Seite von K. provoziert hatte, wurde deren Profil am gestrigen Vormittag gelöscht.
“Genau darin besteht das Problem“, erklärte Eileen Rakow, Direktorin im Büro des Ombudsmanns auf Anfrage der AZ und ergänzte: “Es ist fast unmöglich, die Verfasser von Hasskommentaren eindeutig zu identifizieren und sie juristisch zu belangen.“
Das habe zum einen damit zu tun, dass strafrechtlich relevante Meinungsäußerungen selten unter dem Klarnamen des Autoren, sondern meist unter Pseudonym veröffentlicht würden. Darüber hinaus müsse nach derzeitiger Gesetzeslage nicht nur die Urheberschaft eindeutig nachgewiesen, sondern auch eine vorsätzliche Volksverhetzung belegt werden. Dies sei juristisch kaum möglich, weil der jeweilige Verfasser vorbringen könnte, dritte Parteien hätten sich widerrechtlich Zugriff auf sein Facebook-Konto verschafft und dort unter seinem Namen den rassistischen Eintrag hinterlassen.
Noch schwieriger sei es Rakow zufolge, Autoren potenziell diskriminierender oder rassistischer Äußerungen auf sozialen Netzwerken nachzuweisen, sie hätten andere Menschen gruppenbezogen beleidigen, herabwürdigen oder diffamieren wollen. Sie verwies dabei auf den Fall einer Frau aus Swakopmund, die auf Facebook behauptet hatte, ein von ihr beobachteter Schwarzer müsse den von ihm spazieren geführten Dackel gestohlen haben, weil der Hund eindeutig einem weißen Besitzer gehöre. Obwohl diese Behauptung vielen als anstößig galt, könne der Tatbestand des Rassismus in einem solchen Fall nicht belegt werden, sofern die Frau glaubhaft versichern könne, sie habe nicht verallgemeinern, oder schwarze Mitbürger unter Generalverdacht stellen wollen.
Eine effektive Strafverfolgung wird Rakow zufolge auch dadurch erschwert, dass die ohnehin überlastete Polizei bei digitaler Volksverhetzung nicht selbst aktiv wird, sondern zunächst Anzeige erstattet und ein entstandener Schaden belegt werden muss. Das sei in Fällen wie dem mutmaßlich von K. stammenden Eintrag kaum möglich, weil darin Weiße generell verunglimpft, aber keine Einzelpersonen namentlich genannt werden, die daraus eine konkrete Rufschädigung ableiten könnten.
Angesichts der Überlastung namibischer Gerichte rät Rakow zu Gründung eines Tribunals nach südafrikanischem Vorbild, bei dem der mögliche Vorsatz virtueller Volksverhetzung weniger entscheidend, als ein Umdenken unter den Urhebern von Hasskommentaren sei. Sie nannte dabei den Fall eines südafrikanischen Frisörs, der schwarzen Kunden den Zutritt in seinen Laden mit der Begründung verweigert hatte, sein Personal sei außerstande, deren Haare zu schneiden. Dieser sei in Südafrika dazu verurteilt worden, seine Angestellten in dieser ihnen angeblich unvertrauten Fertigkeit zu schulen und anschließend auch Schwarzen Zutritt in seinen Salon zu gewähren.
Angesichts der juristischen Hürden hält es Rakow nicht für verwunderlich, dass in Namibia bisher niemand wegen Volksverhetzung belangt wurde. Bis sich dies ändert, rät sie Nutzern sozialer Netzwerke, nicht im Affekt auf Hasskommentare zu reagieren und dabei “eine Wortwahl zu nutzen, die womöglich ebenfalls strafbar ist.“
Der angeblich von der aus Rundu stammenden und in Swakopmund lebenden Becky K. verfasste Eintrag ruft unter anderem zum Mord an weißen Namibiern auf, deren Vorfahren ihren schwarzen Mitbürgern “alles genommen“ hätten. Nachdem der Vermerk große Empörung ausgelöst und eine Vielzahl an Reaktionen auf der Facebook-Seite von K. provoziert hatte, wurde deren Profil am gestrigen Vormittag gelöscht.
“Genau darin besteht das Problem“, erklärte Eileen Rakow, Direktorin im Büro des Ombudsmanns auf Anfrage der AZ und ergänzte: “Es ist fast unmöglich, die Verfasser von Hasskommentaren eindeutig zu identifizieren und sie juristisch zu belangen.“
Das habe zum einen damit zu tun, dass strafrechtlich relevante Meinungsäußerungen selten unter dem Klarnamen des Autoren, sondern meist unter Pseudonym veröffentlicht würden. Darüber hinaus müsse nach derzeitiger Gesetzeslage nicht nur die Urheberschaft eindeutig nachgewiesen, sondern auch eine vorsätzliche Volksverhetzung belegt werden. Dies sei juristisch kaum möglich, weil der jeweilige Verfasser vorbringen könnte, dritte Parteien hätten sich widerrechtlich Zugriff auf sein Facebook-Konto verschafft und dort unter seinem Namen den rassistischen Eintrag hinterlassen.
Noch schwieriger sei es Rakow zufolge, Autoren potenziell diskriminierender oder rassistischer Äußerungen auf sozialen Netzwerken nachzuweisen, sie hätten andere Menschen gruppenbezogen beleidigen, herabwürdigen oder diffamieren wollen. Sie verwies dabei auf den Fall einer Frau aus Swakopmund, die auf Facebook behauptet hatte, ein von ihr beobachteter Schwarzer müsse den von ihm spazieren geführten Dackel gestohlen haben, weil der Hund eindeutig einem weißen Besitzer gehöre. Obwohl diese Behauptung vielen als anstößig galt, könne der Tatbestand des Rassismus in einem solchen Fall nicht belegt werden, sofern die Frau glaubhaft versichern könne, sie habe nicht verallgemeinern, oder schwarze Mitbürger unter Generalverdacht stellen wollen.
Eine effektive Strafverfolgung wird Rakow zufolge auch dadurch erschwert, dass die ohnehin überlastete Polizei bei digitaler Volksverhetzung nicht selbst aktiv wird, sondern zunächst Anzeige erstattet und ein entstandener Schaden belegt werden muss. Das sei in Fällen wie dem mutmaßlich von K. stammenden Eintrag kaum möglich, weil darin Weiße generell verunglimpft, aber keine Einzelpersonen namentlich genannt werden, die daraus eine konkrete Rufschädigung ableiten könnten.
Angesichts der Überlastung namibischer Gerichte rät Rakow zu Gründung eines Tribunals nach südafrikanischem Vorbild, bei dem der mögliche Vorsatz virtueller Volksverhetzung weniger entscheidend, als ein Umdenken unter den Urhebern von Hasskommentaren sei. Sie nannte dabei den Fall eines südafrikanischen Frisörs, der schwarzen Kunden den Zutritt in seinen Laden mit der Begründung verweigert hatte, sein Personal sei außerstande, deren Haare zu schneiden. Dieser sei in Südafrika dazu verurteilt worden, seine Angestellten in dieser ihnen angeblich unvertrauten Fertigkeit zu schulen und anschließend auch Schwarzen Zutritt in seinen Salon zu gewähren.
Angesichts der juristischen Hürden hält es Rakow nicht für verwunderlich, dass in Namibia bisher niemand wegen Volksverhetzung belangt wurde. Bis sich dies ändert, rät sie Nutzern sozialer Netzwerke, nicht im Affekt auf Hasskommentare zu reagieren und dabei “eine Wortwahl zu nutzen, die womöglich ebenfalls strafbar ist.“
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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