Hohe Mindeststrafen verurteilt
Windhoek - Die Bedenken wurden bei einer öffentlichen Anhörung des Nationalrates deutlich, bei der die drei Instanzen schriftliche Eingaben zu dem Gesetzentwurf gemacht und die darin enthaltenen Mindeststrafen scharf kritisiert haben.
Die Novelle sieht für den Besitz und Konsum von Rauschgift eine Mindeststrafe von 20 Jahren Gefängnis und für den Handel mit Drogen eine Haftstrafe von zwischen 30 Jahren für Ersttäter und 40 Jahren für Wiederholungstäter vor. Diese drakonischen Strafen hält die Magistratskommission nicht nur für unverhältnismäßig, sondern auch für verfassungswidrig.
So weist der Jurist Kaijata Kangueehi in der Eingabe darauf hin, die im Grundgesetz verankerte Gewaltenteilung werde gefährdet, wenn die Exekutive in Form des Parlaments der Gerichtsbarkeit für bestimmte Delikte per Gesetz genaue Mindeststrafen vorschreibe und damit den Ermessensspielraum und die Unabhängigkeit der Richter einschränke. Im Falle der Anti-Drogen- Novelle werde dadurch der Grundsatz verletzt, wonach bei der Strafmaßbemessung jeder verurteilte Angeklagte "als Individuum" behandelt werden müsse.
Schließlich werde bei vorgeschriebenen Mindeststrafen eine Abwägung von mildernden oder erschwerenden Umständen unmöglich und die "persönlichen Umstände" und Motive des Angeklagten damit irrelevant. Ein weiteres Problem der Mindeststrafen macht Kangueehi daran fest, dass die Gesetzvorlage nicht zwischen der Menge oder Art von Drogen differenziere.
Aus diesem Grunde gelte für den Besitz, Konsum, oder Verkauf von wenigen Gramm Marihuana dieselbe Mindeststrafe wie bei großen Mengen Kokain, was dem Prinzip der Fairness grundsätzlich widerspreche. Dies könnte wiederum dazu führen, dass vergleichsweise harmlose Drogendelikte, wie beispielsweise der Besitz kleiner Mengen Cannabis, mit einer "exzessiven" Mindeststrafe geahndet würden, die das verfassungsrechtliche Verbot gegen unmenschliche, erniedrigende und grausame Bestrafung verletzen könnte.
Dieses Problem könne auch nicht durch Absatz 38 der Novelle behoben werden, der unter "erheblichen und zwingenden Umständen" eine geringere Strafe als die festgelegte Mindeststrafe erlaubt. Abgesehen davon, dass diese Umstände in dem Gesetzentwurf nicht präzisiert würden, sei diese Bestimmung auch deshalb nutzlos, weil sie eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast voraussetze.
Schließlich müsse der Angeklagte gemäß der relevanten Klausel vor Gericht beweisen, warum er besondere Milde verdient habe und die Mindeststrafe für ihn deshalb nicht gelten sollte.Vor diesem Hintergrund kommt Kangueehi zu der Schlussfolgerung, dass die vorgesehenen Mindeststrafen für Drogendelikte "absurd" seien und "gestrichen werden" müssten.
Zu einem ähnlichen Ergebnis sind auch Toni Hancox vom LAC und Samuel Kwesi Amoo von der Rechtsfakultät der Universität von Namibia (UNAM) gelangt. So weist Hancox in ihrer Eingabe darauf hin, dass die vorgesehenen Mindeststrafen für Drogendelikte weitaus geringer als jene in dem bereits in Kraft getretenen Gesetz gegen Vergewaltigung seien.
Angesichts der Tatsache, dass Drogen- Konsumenten "in erster Linie sich selbst schaden", während Triebtäter unschuldigen Opfern unermessliches Leid zufügten, seien die Mindeststrafen für Drogenbesitz "vollkommen unverhältnismäßig".
Wie Hancox beanstandet auch Amoo, dass die Mindeststrafen in der Novelle die juristische Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit der Gerichte einschränken und damit in Konflikt mit dem Grundgesetz geraten könnten. Mindeststrafen sind unter anderem in den bereits rechtskräftigen Gesetzen gegen Vergewaltigung, Viehdiebstahl und Autodiebstahl enthalten.
Die Novelle sieht für den Besitz und Konsum von Rauschgift eine Mindeststrafe von 20 Jahren Gefängnis und für den Handel mit Drogen eine Haftstrafe von zwischen 30 Jahren für Ersttäter und 40 Jahren für Wiederholungstäter vor. Diese drakonischen Strafen hält die Magistratskommission nicht nur für unverhältnismäßig, sondern auch für verfassungswidrig.
So weist der Jurist Kaijata Kangueehi in der Eingabe darauf hin, die im Grundgesetz verankerte Gewaltenteilung werde gefährdet, wenn die Exekutive in Form des Parlaments der Gerichtsbarkeit für bestimmte Delikte per Gesetz genaue Mindeststrafen vorschreibe und damit den Ermessensspielraum und die Unabhängigkeit der Richter einschränke. Im Falle der Anti-Drogen- Novelle werde dadurch der Grundsatz verletzt, wonach bei der Strafmaßbemessung jeder verurteilte Angeklagte "als Individuum" behandelt werden müsse.
Schließlich werde bei vorgeschriebenen Mindeststrafen eine Abwägung von mildernden oder erschwerenden Umständen unmöglich und die "persönlichen Umstände" und Motive des Angeklagten damit irrelevant. Ein weiteres Problem der Mindeststrafen macht Kangueehi daran fest, dass die Gesetzvorlage nicht zwischen der Menge oder Art von Drogen differenziere.
Aus diesem Grunde gelte für den Besitz, Konsum, oder Verkauf von wenigen Gramm Marihuana dieselbe Mindeststrafe wie bei großen Mengen Kokain, was dem Prinzip der Fairness grundsätzlich widerspreche. Dies könnte wiederum dazu führen, dass vergleichsweise harmlose Drogendelikte, wie beispielsweise der Besitz kleiner Mengen Cannabis, mit einer "exzessiven" Mindeststrafe geahndet würden, die das verfassungsrechtliche Verbot gegen unmenschliche, erniedrigende und grausame Bestrafung verletzen könnte.
Dieses Problem könne auch nicht durch Absatz 38 der Novelle behoben werden, der unter "erheblichen und zwingenden Umständen" eine geringere Strafe als die festgelegte Mindeststrafe erlaubt. Abgesehen davon, dass diese Umstände in dem Gesetzentwurf nicht präzisiert würden, sei diese Bestimmung auch deshalb nutzlos, weil sie eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast voraussetze.
Schließlich müsse der Angeklagte gemäß der relevanten Klausel vor Gericht beweisen, warum er besondere Milde verdient habe und die Mindeststrafe für ihn deshalb nicht gelten sollte.Vor diesem Hintergrund kommt Kangueehi zu der Schlussfolgerung, dass die vorgesehenen Mindeststrafen für Drogendelikte "absurd" seien und "gestrichen werden" müssten.
Zu einem ähnlichen Ergebnis sind auch Toni Hancox vom LAC und Samuel Kwesi Amoo von der Rechtsfakultät der Universität von Namibia (UNAM) gelangt. So weist Hancox in ihrer Eingabe darauf hin, dass die vorgesehenen Mindeststrafen für Drogendelikte weitaus geringer als jene in dem bereits in Kraft getretenen Gesetz gegen Vergewaltigung seien.
Angesichts der Tatsache, dass Drogen- Konsumenten "in erster Linie sich selbst schaden", während Triebtäter unschuldigen Opfern unermessliches Leid zufügten, seien die Mindeststrafen für Drogenbesitz "vollkommen unverhältnismäßig".
Wie Hancox beanstandet auch Amoo, dass die Mindeststrafen in der Novelle die juristische Entscheidungsfreiheit und Unabhängigkeit der Gerichte einschränken und damit in Konflikt mit dem Grundgesetz geraten könnten. Mindeststrafen sind unter anderem in den bereits rechtskräftigen Gesetzen gegen Vergewaltigung, Viehdiebstahl und Autodiebstahl enthalten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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