Hohe Strafen für Verschmutzung
Swakopmund - Mindestens sechs Monate Gefängnisstrafe und beziehungsweise oder eine Bußgeldstrafe in Höhe von 300 Namibia-Dollar droht zukünftig denjenigen Unternehmen und Einzelpersonen, die illegal Werbematerial in Walvis Bay verteilen. Diese Warnung wurde dieser Tage offiziell von der Stadtverwaltung von Walvis Bay bekannt gegeben. Vor allem wegen der Straßenverunreinigung und der Umweltverschmutzung will die Hafenstadt nun ihre Maßnahmen gegen das illegale Verteilen von Werbematerial verschärfen und bei Zuwiderhandeln eine entsprechende Strafe in die Wege leiten.
Der Stadtverwaltung von Walvis Bay sei aufgefallen, so heißt es in der Bekanntgabe, dass immer mehr lokale und auch nationale Firmen und Unternehmen ihre Werbebroschüren und ihr Flugblätter auf private Grundstücke in Walvis Bay werfen, an Tore stecken und an Autoscheiben auf öffentlichen Parkplätzen in der Stadt befestigen. Das Gesetz besage, es sei illegal, Werbematerial in Form von Broschüren, Flugblättern usw. an jeglichen öffentlichen Orten zu verteilen oder auszulegen. Nicht als illegal gilt das Verteilen allerdings, wenn es sich um Material handele, welches einem Bildungs-, kulturellen- oder religiösen Zweck diene. Erlaubt seien lediglich Werbebroschüren als Beilage in Zeitungen und Zeitschriften oder Werbematerial, welches innerhalb des Grundstückes eines Unternehmens ausgelegt und verteilt wird.
Der Stadtverwaltung von Walvis Bay sei aufgefallen, so heißt es in der Bekanntgabe, dass immer mehr lokale und auch nationale Firmen und Unternehmen ihre Werbebroschüren und ihr Flugblätter auf private Grundstücke in Walvis Bay werfen, an Tore stecken und an Autoscheiben auf öffentlichen Parkplätzen in der Stadt befestigen. Das Gesetz besage, es sei illegal, Werbematerial in Form von Broschüren, Flugblättern usw. an jeglichen öffentlichen Orten zu verteilen oder auszulegen. Nicht als illegal gilt das Verteilen allerdings, wenn es sich um Material handele, welches einem Bildungs-, kulturellen- oder religiösen Zweck diene. Erlaubt seien lediglich Werbebroschüren als Beilage in Zeitungen und Zeitschriften oder Werbematerial, welches innerhalb des Grundstückes eines Unternehmens ausgelegt und verteilt wird.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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