Illusion und Praxis
"Der Staat hat die Wohlfahrt des Volkes tatkräftig dadurch zu fördern und zu erhalten, dass er - unter anderem - eine Politik betreibt, die folgendes anstrebt:
(i) sicherzustellen, dass den Arbeitnehmern ein Mindestlohn gezahlt wird, der für die Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards und die Inanspruchnahme des sozialen und kulturellen Angebots ausreicht; ..." So heißt es 11. Kapitel, Arrtikel 95 der Verfassung zum Thema Förderung des Wohlergehens der Bevölkerung. - Vor diesem Leitsatz findet in dieser Woche die Tagung des Arbeitsministeriums statt, um über die Frage der Mindestlöhne in Namibia zu beraten.
Arbeitgeber, Gewerkschaften und die Regierung befinden sich bei ihren Bemühungen - sofern sie nach dem zitierten Leitsatz handeln - in einem Dilemma. Sie müssen mit unzureichenden Mitteln für konkrete soziale Gerechtigkeit sorgen. Die theoretische Gerechtigkeit ist in der Verfassung, bei unzähligen Workshops und Reden schon lange hergestellt worden. Auch bleibt die Definition eines "angemessenen Lebensstandards" einleuchtend. Der Arbeitslohn soll menschenwürdig sein.
Je nach strenger oder flexibler Definition muss man aber davon ausgehen, dass mindestens 40 Prozent der Bevölkerung vom Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard ausgeschlossen ist. Bei manchen Sprachgruppen wie den San haben auch zwölf Jahre nach der Unabhängigkeit gar 90 Prozent der Menschen noch keinen Zugriff auf den Mindestanspruch, der immerhin für die Mehrzahl der Namibier erreichbar ist.
Das Dilemma der Interessenträger, die sich ernsthaft mit dem Verfassungsauftrag des Mindestlohns auseinandersetzen, besteht ferner in der Frage, ob es sinnvoll ist - angesichts der nicht nachlassenden Arbeitslosigkeit - weniger Leute nach dem definierten Mindestlohn zu vergüten, oder mehr Leute zu beschäftigen, die wenigstens einen bescheidenen Lebensunterhalt verdienen, der jedoch dem oben genannten Maßstab nicht ganz gerecht wird.
(i) sicherzustellen, dass den Arbeitnehmern ein Mindestlohn gezahlt wird, der für die Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards und die Inanspruchnahme des sozialen und kulturellen Angebots ausreicht; ..." So heißt es 11. Kapitel, Arrtikel 95 der Verfassung zum Thema Förderung des Wohlergehens der Bevölkerung. - Vor diesem Leitsatz findet in dieser Woche die Tagung des Arbeitsministeriums statt, um über die Frage der Mindestlöhne in Namibia zu beraten.
Arbeitgeber, Gewerkschaften und die Regierung befinden sich bei ihren Bemühungen - sofern sie nach dem zitierten Leitsatz handeln - in einem Dilemma. Sie müssen mit unzureichenden Mitteln für konkrete soziale Gerechtigkeit sorgen. Die theoretische Gerechtigkeit ist in der Verfassung, bei unzähligen Workshops und Reden schon lange hergestellt worden. Auch bleibt die Definition eines "angemessenen Lebensstandards" einleuchtend. Der Arbeitslohn soll menschenwürdig sein.
Je nach strenger oder flexibler Definition muss man aber davon ausgehen, dass mindestens 40 Prozent der Bevölkerung vom Anspruch auf einen angemessenen Lebensstandard ausgeschlossen ist. Bei manchen Sprachgruppen wie den San haben auch zwölf Jahre nach der Unabhängigkeit gar 90 Prozent der Menschen noch keinen Zugriff auf den Mindestanspruch, der immerhin für die Mehrzahl der Namibier erreichbar ist.
Das Dilemma der Interessenträger, die sich ernsthaft mit dem Verfassungsauftrag des Mindestlohns auseinandersetzen, besteht ferner in der Frage, ob es sinnvoll ist - angesichts der nicht nachlassenden Arbeitslosigkeit - weniger Leute nach dem definierten Mindestlohn zu vergüten, oder mehr Leute zu beschäftigen, die wenigstens einen bescheidenen Lebensunterhalt verdienen, der jedoch dem oben genannten Maßstab nicht ganz gerecht wird.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen