Innovationen besser schützen
Gesetzgebung und Verordnung gewerblichen Eigentums bald in Kraft
Von Clemens von Alten, Windhoek
Der namibische Gesetzesrahmen gewerblichen Eigentums (Industrial Property Act, 2012) gelte als eine der „besten Gesetzgebungen Afrikas“, erklärte diese Woche die namibische Behörde für gewerbliches und geistiges Eigentum (Business and Intellectual Property Authority, BIPA) in Windhoek. Anlass der Mitteilung war die Veröffentlichung zweier Amtsblätter, die auf das Inkrafttreten am 1. August hinweisen.
Laut der führenden BIPA-Vertreterin Ainna Kaundu konsolidiere die neue Rechtsvorschrift die Gesetze zum Schutz von Markennamen, Patenten und Produktdesign: „In der neue Gesetzgebung gibt es eine Reihe von Veränderungen, die jeden Namibier auf die eine oder andere Weise betreffen.“ Wesentliche Neuheiten seien der Schutz sogenannter Gebrauchsmuster (Utility Models Protection), eine Erhöhung der Antragsgebühren, längere Laufzeiten für Patente und jährliche Erneuerungsauflagen.
Bei den Gebrauchsmustern handelt es sich um ein alternatives Schutzrecht, wie BIPAs Leiter für Vermarktung und Kommunikation, Ockert Jansen, am Donnerstag der AZ erklärte. „Sie werden auch zweitklassige Patente genannt“, sagte der Pressesprecher und fügte hinzu, dass im Vergleich zu herkömmlichen Patenten die Auflagen für die Registrierung eines Gebrauchsmusters „entspannter‘ seien: „Die Inspektion ist anders, die Laufzeit kürzer und der Anmeldevorgang billiger“, so Jansen, der in dem erleichterten Vorgang einen weniger umständlichen Weg sieht, Innovationen zu schützen.
Ferner kommen mit dem neuen Gesetzesrahmen auch Änderungen auf die Laufzeitregelungen zu. Zunächst ist die Laufzeit für den Schutz von Patenten von 14 auf höchstens 20 Jahre verlängert worden. Indes beinhaltet die neue Verordnung einen neuen Vorgang für die Verlängerung der Schutzmaßnahmen. Dem BIPA-Sprecher zufolge musste bisher alle drei bzw. vier Jahre eine sogenannte Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden, die künftig aber jährlich berechnet werde. „Somit können wir jetzt sichergehen, dass eingetragene Patente auch benutzt werden, und Schutzmaßnahmen schneller abmelden, die nicht mehr relevant sind“, so Jansen. Ihm zufolge ist es jetzt möglich, Patentanträge bei der hiesigen BIPA-Behörde einzureichen, die dann zur detaillierten Untersuchung zur Afrikanischen Regionalen Organisation für Geistiges Eigentum (African Regional Intellectual Property Organization, ARIPO) in Harare übermittelt werden.
BIPA zufolge hebt das Gesetz gewerblichen Eigentums das Markengesetz (Trade Marks Act, 1973), das Patent- und Mustergesetz (Patents and Design Act, 1916) sowie verwandte Regelungen unter der Urhebergesetzgebung (Trademarks and Copyright Proclamation Act, 1923) auf. Allerdings wird unterstrichen, dass Urheberrechte weiterhin unter die als Copyright and Neighbouring Rights Protection Act (1994) bekannte Regelung fielen, dennoch aber dem BIPA-Aufgabenbereich unterstehen. „Bei Urheberrechten handelt es sich um Schutzmaßnahmen für u.a. Kunst – ob nun Musik, Fotografie oder Publikationen“, ergänzte Jansen.
Der namibische Gesetzesrahmen gewerblichen Eigentums (Industrial Property Act, 2012) gelte als eine der „besten Gesetzgebungen Afrikas“, erklärte diese Woche die namibische Behörde für gewerbliches und geistiges Eigentum (Business and Intellectual Property Authority, BIPA) in Windhoek. Anlass der Mitteilung war die Veröffentlichung zweier Amtsblätter, die auf das Inkrafttreten am 1. August hinweisen.
Laut der führenden BIPA-Vertreterin Ainna Kaundu konsolidiere die neue Rechtsvorschrift die Gesetze zum Schutz von Markennamen, Patenten und Produktdesign: „In der neue Gesetzgebung gibt es eine Reihe von Veränderungen, die jeden Namibier auf die eine oder andere Weise betreffen.“ Wesentliche Neuheiten seien der Schutz sogenannter Gebrauchsmuster (Utility Models Protection), eine Erhöhung der Antragsgebühren, längere Laufzeiten für Patente und jährliche Erneuerungsauflagen.
Bei den Gebrauchsmustern handelt es sich um ein alternatives Schutzrecht, wie BIPAs Leiter für Vermarktung und Kommunikation, Ockert Jansen, am Donnerstag der AZ erklärte. „Sie werden auch zweitklassige Patente genannt“, sagte der Pressesprecher und fügte hinzu, dass im Vergleich zu herkömmlichen Patenten die Auflagen für die Registrierung eines Gebrauchsmusters „entspannter‘ seien: „Die Inspektion ist anders, die Laufzeit kürzer und der Anmeldevorgang billiger“, so Jansen, der in dem erleichterten Vorgang einen weniger umständlichen Weg sieht, Innovationen zu schützen.
Ferner kommen mit dem neuen Gesetzesrahmen auch Änderungen auf die Laufzeitregelungen zu. Zunächst ist die Laufzeit für den Schutz von Patenten von 14 auf höchstens 20 Jahre verlängert worden. Indes beinhaltet die neue Verordnung einen neuen Vorgang für die Verlängerung der Schutzmaßnahmen. Dem BIPA-Sprecher zufolge musste bisher alle drei bzw. vier Jahre eine sogenannte Aufrechterhaltungsgebühr gezahlt werden, die künftig aber jährlich berechnet werde. „Somit können wir jetzt sichergehen, dass eingetragene Patente auch benutzt werden, und Schutzmaßnahmen schneller abmelden, die nicht mehr relevant sind“, so Jansen. Ihm zufolge ist es jetzt möglich, Patentanträge bei der hiesigen BIPA-Behörde einzureichen, die dann zur detaillierten Untersuchung zur Afrikanischen Regionalen Organisation für Geistiges Eigentum (African Regional Intellectual Property Organization, ARIPO) in Harare übermittelt werden.
BIPA zufolge hebt das Gesetz gewerblichen Eigentums das Markengesetz (Trade Marks Act, 1973), das Patent- und Mustergesetz (Patents and Design Act, 1916) sowie verwandte Regelungen unter der Urhebergesetzgebung (Trademarks and Copyright Proclamation Act, 1923) auf. Allerdings wird unterstrichen, dass Urheberrechte weiterhin unter die als Copyright and Neighbouring Rights Protection Act (1994) bekannte Regelung fielen, dennoch aber dem BIPA-Aufgabenbereich unterstehen. „Bei Urheberrechten handelt es sich um Schutzmaßnahmen für u.a. Kunst – ob nun Musik, Fotografie oder Publikationen“, ergänzte Jansen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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