IPPR zu Zeugenschutz-Gesetzentwürfen
Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden momentan noch nicht gewährleistet
Von Frank Steffen, Windhoek
Das namibische Institut für Politforschung (IPPR) heißt die Vorlegung der beiden Gesetzentwürfe zum Schutz von Zeugen sowie der sogenannten „Whistle-blowers“ (Informationszuträgern) willkommen und erkennt darin eine Regierungsabsicht, als Mitgliedsland des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), derer Erwartungen zu erfüllen.
IPPR betont seine vorige Behauptung, dass der Schutz von Informanten nur dann gewährleistet werde, wenn die Regierung sich selbst zur Rechenschaft verpflichte und sich die Einwohner transparenten Prinzipien verschreibe. Wichtige Voraussetzungen seien ein hohes Maß an demokratischem Verständnis, eine Verpflichtung zur Durchführung aller Gesetze, ein öffentlicher Glaube an die Integrität und Effizienz aller Überwachungsbehörden, das öffentliche Verständnis für eine funktionierende Zivilgesellschaft und ein glaubwürdiger Informationsfluss. Von daher sei die Implementierung der Gesetze letztendlich auschlaggebend, denn bestehende Umschreibungen, wie z.B. des Fehlverhaltens, seien derart breitgefächert, dass die Auslegung von dem Verständnis abhänge. Laut IPPR liegt es letztendlich am Kläger, was als unpassendes Benehmen gewertet wird: Politische oder finanzielle Verschwendung und Veruntreuung, Korruption und Amtsmissbrauch, Sorge um die Umwelt oder eventuelle Gesundheitsrisiken? Indes bewertet IPPR die verschiedenen Meldungsmöglichkeiten als eine positive Entwicklung (egal ob Privatwirtschaft oder öffentlicher Sektor), zumal den Kollegen Konsequenzen drohen, wenn sie einen Informationszuträger im Nachhinein lästig werden.
Dem IPPR fehlen indes die Einbindung der Menschenrechte und der Diskrimination in die Definition des Fehlverhaltens. Es sollte außerdem ein Unterschied gemacht werden zwischen bösartigen und falschen Behauptungen, gegenüber einer Meldung, die im guten Glauben und durch verkehrte Eindrücke entstehen. Es ginge dann erstrangig um die Verifizierung und zweitrangig um den Inhalt und Vorsatz, weswegen die exorbitanten Strafmaßregeln (bis zu 20 Jahre Freiheitsentzug oder 100000 N$ Geldbuße) eher als Abschreckung wirken würden. Eine wesentliche Herausforderung liege indes in der Feststellung und der Unabhängigkeit der Aufsichtsgremien: „Wenn diese Einrichtungen von der Öffentlichkeit als integraler Bestandsteil der Regierung verstanden werden, steht die Zuversicht in diese Institutionen sofort auf dem Spiel.“ Es sei zu bezweifeln, ob das Justizministerium als genügend unabhängig verstanden werde, darum sollte ein unabhängiger Kommissar von einem unabhängigen Ausschuss, bestehend aus der Anwaltskammer, dem Ombudsmann und dem Rat für öffentlich-zugelassene Buchhalter und Wirtschaftsprüfer, ausgesucht werden.
Das namibische Institut für Politforschung (IPPR) heißt die Vorlegung der beiden Gesetzentwürfe zum Schutz von Zeugen sowie der sogenannten „Whistle-blowers“ (Informationszuträgern) willkommen und erkennt darin eine Regierungsabsicht, als Mitgliedsland des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC), derer Erwartungen zu erfüllen.
IPPR betont seine vorige Behauptung, dass der Schutz von Informanten nur dann gewährleistet werde, wenn die Regierung sich selbst zur Rechenschaft verpflichte und sich die Einwohner transparenten Prinzipien verschreibe. Wichtige Voraussetzungen seien ein hohes Maß an demokratischem Verständnis, eine Verpflichtung zur Durchführung aller Gesetze, ein öffentlicher Glaube an die Integrität und Effizienz aller Überwachungsbehörden, das öffentliche Verständnis für eine funktionierende Zivilgesellschaft und ein glaubwürdiger Informationsfluss. Von daher sei die Implementierung der Gesetze letztendlich auschlaggebend, denn bestehende Umschreibungen, wie z.B. des Fehlverhaltens, seien derart breitgefächert, dass die Auslegung von dem Verständnis abhänge. Laut IPPR liegt es letztendlich am Kläger, was als unpassendes Benehmen gewertet wird: Politische oder finanzielle Verschwendung und Veruntreuung, Korruption und Amtsmissbrauch, Sorge um die Umwelt oder eventuelle Gesundheitsrisiken? Indes bewertet IPPR die verschiedenen Meldungsmöglichkeiten als eine positive Entwicklung (egal ob Privatwirtschaft oder öffentlicher Sektor), zumal den Kollegen Konsequenzen drohen, wenn sie einen Informationszuträger im Nachhinein lästig werden.
Dem IPPR fehlen indes die Einbindung der Menschenrechte und der Diskrimination in die Definition des Fehlverhaltens. Es sollte außerdem ein Unterschied gemacht werden zwischen bösartigen und falschen Behauptungen, gegenüber einer Meldung, die im guten Glauben und durch verkehrte Eindrücke entstehen. Es ginge dann erstrangig um die Verifizierung und zweitrangig um den Inhalt und Vorsatz, weswegen die exorbitanten Strafmaßregeln (bis zu 20 Jahre Freiheitsentzug oder 100000 N$ Geldbuße) eher als Abschreckung wirken würden. Eine wesentliche Herausforderung liege indes in der Feststellung und der Unabhängigkeit der Aufsichtsgremien: „Wenn diese Einrichtungen von der Öffentlichkeit als integraler Bestandsteil der Regierung verstanden werden, steht die Zuversicht in diese Institutionen sofort auf dem Spiel.“ Es sei zu bezweifeln, ob das Justizministerium als genügend unabhängig verstanden werde, darum sollte ein unabhängiger Kommissar von einem unabhängigen Ausschuss, bestehend aus der Anwaltskammer, dem Ombudsmann und dem Rat für öffentlich-zugelassene Buchhalter und Wirtschaftsprüfer, ausgesucht werden.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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