Jagdsaison bekanntgemacht
Windhoek - Das Ministerium für Umwelt und Tourismus hat den Zeitraum der diesjährigen Jagdsaison und die dabei geltenden Beschränkungen bekanntgegeben.
Auf Farmen, die eine Mindestgröße von 1000 Hektar haben und von einem registrierten Wildzaun umgeben sind, darf zwischen dem 1. Mai und dem 31. August gejagd werden. Bei Farmen mit einer Mindestgröße von 1000 Hektar, deren Grenze aus einem normalen Viehzaun besteht, gilt dies in dem Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 31. Juli.
Für die Farmen mit Viehzaun, sowie für die Hegegebiete des Landes treffen dabei verschiedene Auflagen zu. Hier darf ein einzelner Jäger pro Saison nur 3 Stück Großwild, oder 2 Stück Großwild und 4 Stück Kleinwild, oder 1 Stück Großwild und 8 Stück Kleinwild, oder 12 Stück Kleinwild erlegen. Als Großwild gelten dabei Oryx und Kudu, als Kleinwild Springböcke und Warzenschweine.
Personen, die ein Warzenschwein oder Teile davon in ein anderes Gebiet transportieren wollen, werden dafür zunächst die Genehmigung des Veterinärdienstes einholen müssen. Dasselbe gilt für Personen, die Wildfleisch oder ein daraus gewonnenes Produkt aus Namibia exportieren möchten. Dies trifft auch für Tierhörner zu, wobei das Ministerium für Umwelt und Tourismus in Windhoek die dafür notwendige Erlaubnis erteilen muss.
Die Behörden werden nur an die Eigentümer oder Pächter einer Farm Jagdlizenzen ausstellen und damit eine Beschränkung aufrechterhalten, die erstmals im vergangenen Jahr eingeführt wurde. Im Zuge dieser Bestimmung werden Besitzer oder Pächter einer Farm im Namen ihrer Jagdgäste eine Jagdlizenz beantragen und ihren Jägern eine Kopie der entsprechenden Genehmigung zuschicken müssen, damit diese ihre Waffe nach Namibia mitbringen dürfen. Ohne dieses Dokument, sowie eine schriftliche Einladung des Farmers, auf dessen Grund und Boden die Jagd stattfinden soll, wird es Jägern nicht erlaubt sein, ihr Gewehr nach Namibia zu bringen.
Der Antrag auf einen Jagdlizenz muss unter anderem den Namen und die Adresse des Farmeigentümers bzw. -pächters sowie die seines Jagdgastes enthalten. Darüber hinaus muss die Bewerbung Auskunft über den Namen der Farm und deren geographische Lage sowie die Art der dort vorhandenen Umzäunung geben.
Auf Farmen, die eine Mindestgröße von 1000 Hektar haben und von einem registrierten Wildzaun umgeben sind, darf zwischen dem 1. Mai und dem 31. August gejagd werden. Bei Farmen mit einer Mindestgröße von 1000 Hektar, deren Grenze aus einem normalen Viehzaun besteht, gilt dies in dem Zeitraum zwischen dem 1. Juni und dem 31. Juli.
Für die Farmen mit Viehzaun, sowie für die Hegegebiete des Landes treffen dabei verschiedene Auflagen zu. Hier darf ein einzelner Jäger pro Saison nur 3 Stück Großwild, oder 2 Stück Großwild und 4 Stück Kleinwild, oder 1 Stück Großwild und 8 Stück Kleinwild, oder 12 Stück Kleinwild erlegen. Als Großwild gelten dabei Oryx und Kudu, als Kleinwild Springböcke und Warzenschweine.
Personen, die ein Warzenschwein oder Teile davon in ein anderes Gebiet transportieren wollen, werden dafür zunächst die Genehmigung des Veterinärdienstes einholen müssen. Dasselbe gilt für Personen, die Wildfleisch oder ein daraus gewonnenes Produkt aus Namibia exportieren möchten. Dies trifft auch für Tierhörner zu, wobei das Ministerium für Umwelt und Tourismus in Windhoek die dafür notwendige Erlaubnis erteilen muss.
Die Behörden werden nur an die Eigentümer oder Pächter einer Farm Jagdlizenzen ausstellen und damit eine Beschränkung aufrechterhalten, die erstmals im vergangenen Jahr eingeführt wurde. Im Zuge dieser Bestimmung werden Besitzer oder Pächter einer Farm im Namen ihrer Jagdgäste eine Jagdlizenz beantragen und ihren Jägern eine Kopie der entsprechenden Genehmigung zuschicken müssen, damit diese ihre Waffe nach Namibia mitbringen dürfen. Ohne dieses Dokument, sowie eine schriftliche Einladung des Farmers, auf dessen Grund und Boden die Jagd stattfinden soll, wird es Jägern nicht erlaubt sein, ihr Gewehr nach Namibia zu bringen.
Der Antrag auf einen Jagdlizenz muss unter anderem den Namen und die Adresse des Farmeigentümers bzw. -pächters sowie die seines Jagdgastes enthalten. Darüber hinaus muss die Bewerbung Auskunft über den Namen der Farm und deren geographische Lage sowie die Art der dort vorhandenen Umzäunung geben.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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