Justiz annulliert Kündigungsverbot
Arbeitgeberverband gewinnt Klage gegen Regularien von Präsident Geingob
Von Marc Springer
Windhoek
Das Urteil der Richter Shafimana Ueitele, Thomas Masuku und Hannelie Prinsloo, für das gestern zu Redaktionsschluss die Begründung noch ausstand, geht auf eine Klage des namibischen Arbeitgeberverbands (NEF) zurück, die von zahlreichen Firmen wie FP du Toit Transport, JetrX Couriers, Skycore Aviation und John Meinert Printing unterstützt wurde. Im Kern hatten die Antragsteller argumentiert, die Proklamation des Präsidenten sei „irrational“, weil namibische Unternehmen aufgrund der Corona-Krise erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hätten und finanziell derart geschwächt seien, dass sie keine andere Wahl hätten, als Personal abzubauen, oder den Bankrott zu riskieren.
Regeln unwirksam
Dieser Darstellung sind die Richter gefolgt und haben die Regularien für verfassungswidrig und damit unwirksam erklärt. Obwohl die Begründung für ihr Urteil noch nicht vorliegt, wird die Entscheidung auch als Niederlage für Präsident Geingob gewertet, der nach Einschätzung der Richter offenbar nicht befugt war, die von Unternehmen als unverhältnismäßig empfundenen Vorschriften zu erlassen. Demnach muss die Regierung auch die Rechtskosten für die Verhandlung der Klage übernehmen.
Die Klage der NEF stützte sich auf eine eidesstattliche Erklärung von deren Generalsekretär Daniel Strauss und richtete sich gegen diverse Proklamationen, durch die einige Bestimmungen des Arbeitsgesetzes außer Kraft gesetzt wurden. So war es Arbeitgebern verboten, während der sogenannten Lockdown-Phase ohne entsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständigen Gewerkschaft Angestellten ihr Gehalt zu kürzen, sie zu entlassen oder auf unbezahlten Urlaub zu schicken und dies mit der Corona-Krise zu begründen. Ferner wurden sie verpflichtet, bereits entlassene Angestellte wieder anzustellen und betriebsbedingte Kündigungen solange zu verschieben, bis 28 Tage nach dem Lockdown verstrichen sind.
Drohende Insolvenz
Die NEF hatte diese Auflagen, die bei Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von bis zu 10000 N$ oder einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr vorsahen, unter anderem mit der Begründung angefochten, dass sie erst am 28. April im Amtsblatt veröffentlicht wurden, aber rückwirkend zum 28. März galten, weil dadurch Entscheidungen von Unternehmern nachträglich strafbar geworden seien, die zuvor auf Grundlage des Arbeitsgesetzes legal Angestellte entlassen, oder in Zwangsurlaub geschickt hätten.
Ferner seien sie einseitig, weil sie allein dem Schutz von Angestellten dienen und die wirtschaftlichen Zwänge von Unternehmern außer Acht lassen würden, die durch Corona-bedingte Umsatzeinbußen gezwungen seien, ihr Personal zu reduzieren. Dass sie dabei oft keine andere Wahl hätten, werde im Tourismussektor deutlich, wo Reiseveranstalter, Gästebetriebe und Gastronomen aufgrund von Einreiseverboten praktisch über Nacht sämtliche Kunden aus dem Ausland und damit auch ihr gesamtes Einkommen verloren hätten. Da sie durch die Regularien verpflichtet würden, ihr Personal weiter zu beschäftigen, würden sie mittelfristig zahlungsunfähig werden.
Deshalb müsse Arbeitgebern die Möglichkeit erhalten bleiben, ihre Gehaltskosten durch betriebsbedingte Kündigungen zumindest solange zu reduzieren, bis sie nach dem Ende der Rezession wieder ausreichend Einnahmen generieren und das zuvor entlassene Personal wieder anstellen könnten. Würden Unternehmen hingegen gezwungen, ihre Angestellten beizubehalten, würden sie schon kurzfristig in die Insolvenz abrutschen und könnten dann auch nach einem wirtschaftlichen Aufschwung niemanden mehr beschäftigen.
Windhoek
Das Urteil der Richter Shafimana Ueitele, Thomas Masuku und Hannelie Prinsloo, für das gestern zu Redaktionsschluss die Begründung noch ausstand, geht auf eine Klage des namibischen Arbeitgeberverbands (NEF) zurück, die von zahlreichen Firmen wie FP du Toit Transport, JetrX Couriers, Skycore Aviation und John Meinert Printing unterstützt wurde. Im Kern hatten die Antragsteller argumentiert, die Proklamation des Präsidenten sei „irrational“, weil namibische Unternehmen aufgrund der Corona-Krise erhebliche Umsatzeinbußen erlitten hätten und finanziell derart geschwächt seien, dass sie keine andere Wahl hätten, als Personal abzubauen, oder den Bankrott zu riskieren.
Regeln unwirksam
Dieser Darstellung sind die Richter gefolgt und haben die Regularien für verfassungswidrig und damit unwirksam erklärt. Obwohl die Begründung für ihr Urteil noch nicht vorliegt, wird die Entscheidung auch als Niederlage für Präsident Geingob gewertet, der nach Einschätzung der Richter offenbar nicht befugt war, die von Unternehmen als unverhältnismäßig empfundenen Vorschriften zu erlassen. Demnach muss die Regierung auch die Rechtskosten für die Verhandlung der Klage übernehmen.
Die Klage der NEF stützte sich auf eine eidesstattliche Erklärung von deren Generalsekretär Daniel Strauss und richtete sich gegen diverse Proklamationen, durch die einige Bestimmungen des Arbeitsgesetzes außer Kraft gesetzt wurden. So war es Arbeitgebern verboten, während der sogenannten Lockdown-Phase ohne entsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständigen Gewerkschaft Angestellten ihr Gehalt zu kürzen, sie zu entlassen oder auf unbezahlten Urlaub zu schicken und dies mit der Corona-Krise zu begründen. Ferner wurden sie verpflichtet, bereits entlassene Angestellte wieder anzustellen und betriebsbedingte Kündigungen solange zu verschieben, bis 28 Tage nach dem Lockdown verstrichen sind.
Drohende Insolvenz
Die NEF hatte diese Auflagen, die bei Zuwiderhandlungen eine Geldbuße von bis zu 10000 N$ oder einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr vorsahen, unter anderem mit der Begründung angefochten, dass sie erst am 28. April im Amtsblatt veröffentlicht wurden, aber rückwirkend zum 28. März galten, weil dadurch Entscheidungen von Unternehmern nachträglich strafbar geworden seien, die zuvor auf Grundlage des Arbeitsgesetzes legal Angestellte entlassen, oder in Zwangsurlaub geschickt hätten.
Ferner seien sie einseitig, weil sie allein dem Schutz von Angestellten dienen und die wirtschaftlichen Zwänge von Unternehmern außer Acht lassen würden, die durch Corona-bedingte Umsatzeinbußen gezwungen seien, ihr Personal zu reduzieren. Dass sie dabei oft keine andere Wahl hätten, werde im Tourismussektor deutlich, wo Reiseveranstalter, Gästebetriebe und Gastronomen aufgrund von Einreiseverboten praktisch über Nacht sämtliche Kunden aus dem Ausland und damit auch ihr gesamtes Einkommen verloren hätten. Da sie durch die Regularien verpflichtet würden, ihr Personal weiter zu beschäftigen, würden sie mittelfristig zahlungsunfähig werden.
Deshalb müsse Arbeitgebern die Möglichkeit erhalten bleiben, ihre Gehaltskosten durch betriebsbedingte Kündigungen zumindest solange zu reduzieren, bis sie nach dem Ende der Rezession wieder ausreichend Einnahmen generieren und das zuvor entlassene Personal wieder anstellen könnten. Würden Unternehmen hingegen gezwungen, ihre Angestellten beizubehalten, würden sie schon kurzfristig in die Insolvenz abrutschen und könnten dann auch nach einem wirtschaftlichen Aufschwung niemanden mehr beschäftigen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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