Justiz schafft Klarheit
Ex-Angeklagte haben keinen Entschädigungsanspruch
Von Marc Springer, Windhoek
Die vermutlich vorentscheidende Niederlage ergibt sich aus zwei am Mittwoch ergangenen Urteilen des Obersten Gerichts, durch die ein Befund in unterer Instanz wieder aufgehoben wird. Betroffen sind die zwei Kläger George Lifumbela Mutanimiye und Rosco Matengu Makapa, die unmittelbar nach der bewaffneten Erhebung vom 2. August 1999 festgenommen wurden, bei der diverse Einrichtungen in und um Katima Mulilo von Rebellen angegriffen und neun Menschen getötet wurden.
Die zwei Antragsteller hatten argumentiert, es habe kein Anfangsverdacht für ihre Teilnahme an der Revolte gegeben, weshalb ihre Festnahme rechtswidrig gewesen sei und sie für die darauf folgende und von ihnen als Freiheitsberaubung bezeichnete Gefangenschaft eine Wiedergutmachung von jeweils 22 und 30,4 Millionen N$ verdient hätten. Alternativ hatten sie vorgebracht, die Strafverfolgung gegen sie hätte im März 2006 oder spätestens im September 2011 eingestellt werden müssen, nachdem sämtliche für sie relevanten Zeugen vernommen worden seien bzw. die Staatsanwaltschaft ihre Beweisführung gegen sämtliche der damals über 120 Angeklagten abgeschlossen habe, ohne dabei belastbare Beweise gegen sie zu produzieren.
Dass der Prozess dennoch bis zu ihrem Freispruch am 11. Februar 2013 fortgesetzt wurde, zeuge von mutwilliger Strafverfolgung und habe ihre Untersuchungshaft unnötig verlängert. Das Obergericht war nach Bewertung der Sachlage zu dem Ergebnis gekommen, es habe belastende Informationen über die beiden Männer gegeben, die ihre Festnahme legitimiert hätten. Dennoch hätten Mutanimiye und Makapa Schmerzensgeld in noch festzulegender Höhe verdient, weil das Verfahren gegen sie selbst dann noch fortgesetzt worden sei, nachdem die für sie relevanten Zeugen sie nicht hätten identifizieren oder die Vorwürfe gegen sie hätten präzisieren können.
Das Oberste Gericht ist nun zu einem anderen Ergebnis gekommen und zu der Schlussfolgerung gelangt, die zwei Männer seien nicht allein dadurch entlastet worden, dass sie von Zeugen nicht hätten identifiziert werden können. Schließlich habe die Polizei zuvor diverse eidesstattliche Erklärungen gesammelt, aus denen sich Hinweise auf eine Täterschaft von Mutanimiye und Makapa ergeben hätten. Diese Indizien hätten unabhängig von der ergebnislosen Zeugenbefragung eine Fortsetzung des Verfahrens bis zum Freispruch der beiden Antragsteller gerechtfertigt.
Weil eine böswillige Strafverfolgung nur dann gegeben sei, wenn die Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen und im Bewusstsein der Unschuld eines Verdächtigen die Anklage gegen ihn aufrechterhalte, sei eine Entschädigung auf dieser Basis ausgeschlossen.
Die vermutlich vorentscheidende Niederlage ergibt sich aus zwei am Mittwoch ergangenen Urteilen des Obersten Gerichts, durch die ein Befund in unterer Instanz wieder aufgehoben wird. Betroffen sind die zwei Kläger George Lifumbela Mutanimiye und Rosco Matengu Makapa, die unmittelbar nach der bewaffneten Erhebung vom 2. August 1999 festgenommen wurden, bei der diverse Einrichtungen in und um Katima Mulilo von Rebellen angegriffen und neun Menschen getötet wurden.
Die zwei Antragsteller hatten argumentiert, es habe kein Anfangsverdacht für ihre Teilnahme an der Revolte gegeben, weshalb ihre Festnahme rechtswidrig gewesen sei und sie für die darauf folgende und von ihnen als Freiheitsberaubung bezeichnete Gefangenschaft eine Wiedergutmachung von jeweils 22 und 30,4 Millionen N$ verdient hätten. Alternativ hatten sie vorgebracht, die Strafverfolgung gegen sie hätte im März 2006 oder spätestens im September 2011 eingestellt werden müssen, nachdem sämtliche für sie relevanten Zeugen vernommen worden seien bzw. die Staatsanwaltschaft ihre Beweisführung gegen sämtliche der damals über 120 Angeklagten abgeschlossen habe, ohne dabei belastbare Beweise gegen sie zu produzieren.
Dass der Prozess dennoch bis zu ihrem Freispruch am 11. Februar 2013 fortgesetzt wurde, zeuge von mutwilliger Strafverfolgung und habe ihre Untersuchungshaft unnötig verlängert. Das Obergericht war nach Bewertung der Sachlage zu dem Ergebnis gekommen, es habe belastende Informationen über die beiden Männer gegeben, die ihre Festnahme legitimiert hätten. Dennoch hätten Mutanimiye und Makapa Schmerzensgeld in noch festzulegender Höhe verdient, weil das Verfahren gegen sie selbst dann noch fortgesetzt worden sei, nachdem die für sie relevanten Zeugen sie nicht hätten identifizieren oder die Vorwürfe gegen sie hätten präzisieren können.
Das Oberste Gericht ist nun zu einem anderen Ergebnis gekommen und zu der Schlussfolgerung gelangt, die zwei Männer seien nicht allein dadurch entlastet worden, dass sie von Zeugen nicht hätten identifiziert werden können. Schließlich habe die Polizei zuvor diverse eidesstattliche Erklärungen gesammelt, aus denen sich Hinweise auf eine Täterschaft von Mutanimiye und Makapa ergeben hätten. Diese Indizien hätten unabhängig von der ergebnislosen Zeugenbefragung eine Fortsetzung des Verfahrens bis zum Freispruch der beiden Antragsteller gerechtfertigt.
Weil eine böswillige Strafverfolgung nur dann gegeben sei, wenn die Staatsanwaltschaft wider besseres Wissen und im Bewusstsein der Unschuld eines Verdächtigen die Anklage gegen ihn aufrechterhalte, sei eine Entschädigung auf dieser Basis ausgeschlossen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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