Justiz soll Kapitalabfluss bremsen
Klage von Finanzminister versetzt Versicherungsfirmen in Erklärungsnot
Hintergrund des Rechtsstreits ist die Gründung der namibischen Rückversicherungs-Gesellschaft (NamibRe), die bereits kurz nach ihrer Entstehung im Jahre 1998 eine Verfassungsklage gegen ihre gesetzliche Grundlage überstanden hat. Danach blieb das seit nunmehr 20 Jahren rechtskräftige Gesetz wenig mehr als eine unverbindliche Empfehlung an Versicherungsfirmen, sich bei NamibRe gegen das Risiko abzusichern, besonders hohe Ansprüche auf Schadensregulierung aus eigener Kraft nicht begleichen zu können.
Das änderte sich im Dezember, als Finanzminister Calle Schlettwein ankündigte, dass sämtliche Versicherungsfirmen mit Wirkung vom 27. Juni dieses Jahres verpflichtet werden würden, 20 Prozent ihres Portfolios bei NamibRe rückzuversichern. Kurz nachdem die Verordnung in Kraft getreten war, hatten acht Versicherungsfirmen (darunter Sanlam, Old Mutual, Hollard, Santam und Trustco) Verfassungsbeschwerde gegen diese Maßnahme eingereicht, die derzeit am Obergericht anhängig ist und nach ihrer eigenen Einschätzung erst in zwei Jahren entschieden werden wird.
Dass Schlettwein und NamibRe nicht solange warten wollen, begründete ihr Anwalt Jeremy Gauntlett gestern damit, dass dem namibischen Staat jährlich rund 1 Milliarde N$ entgingen, weil sich die acht Antragsgegner nicht national, sondern im Ausland rückversichern würden. Ferner hob er hervor, dass die rechtskräftige Verordnung des Finanzministers solange wirksam und verbindlich sei, bis sie juristisch annulliert wurde. Da dies bisher nicht geschehen sei, müssten sich die Beklagten folglich zumindest solange den Bestimmungen fügen, bis jene eventuell für null und nichtig erklärt wurden.
„Es geht hier nicht darum, die Antragsgegner daran zu hindern, gegen die Bestimmungen zu klagen, sondern darum, sie zur Einhaltung dieser Bestimmungen zu zwingen, bis ihre Klage entschieden wurde“, betonte Gauntlett und ergänzte: „Dabei ist es für diese Verhandlung auch irrelevant, ob die Maßnahme sinnvoll ist, oder nicht. Ausschlaggebend ist, dass sie von der Legislative erlassen wurde und solange befolgt werden muss, bis sie von einem Gericht aufgehoben wurde.“
Ferner wies Gauntlett darauf hin, dass sich fünf weitere Versicherungsfirmen freiwillig der Verordnung unterworfen und die acht Beklagten mehr als ein Jahr Zeit gehabt hätten, sich auf die Neuerung einzustellen bzw. dagegen vorzugehen. Schließlich sei ihnen bereits zu Beginn vergangenen Jahres bewusst gewesen, dass Schlettwein die im Dezember angekündigten und im Juni durchgesetzten Maßnahmen einführen werde.
Dennoch hätten sie bis nach Juni mit ihrer Klage gewartet und dabei einen illegitimen Sonderstatus reklamiert. Schließlich könne nicht sein, dass sich einige Versicherungsfirmen den Auflagen beugen und andere denselben widersetzen würden. Dies sei nicht nur im Sinne der Gleichbehandlung unzulässig, sondern könne auch deshalb nicht geduldet werden, weil Namibia durch die „Renitenz“ der Beklagten jährlich „Unsummen“ verloren gingen.
Die Beklagten argumentieren, Schlettwein wolle mit seinem Antrag Fakten schaffen und den Ausgang ihrer Klage gegen die angeblich „autoritäre“, Verordnung vorwegnehmen. Ferner führen sie an, die Antragsteller hätten keine Lösung für den Fall angeboten, dass die Klage der Versicherungen gegen diese Verordnung Erfolg habe. Sollte dies geschehen, würde den Versicherungen irreparabler Schaden entstehen, sollten sie zuvor verpflichtet werden, sich auf Grundlage einer anschließend für verfassungswidrig befundenen Verordnung bei NamibRe rückzuversichern.
In der Sache führen die Beklagten an, dass ihnen durch Schlettweins Bestimmungen erheblicher Finanzschaden entstehen werde. Ferner äußern sie die Befürchtung, dass NamibRe außerstande sein werde, im Ernstfall einzuspringen, wenn die bei ihr abgesicherten Versicherungen einen ungewöhnlich hohen Schaden nicht würden begleichen können.
Von Marc Springer, Windhoek
Das änderte sich im Dezember, als Finanzminister Calle Schlettwein ankündigte, dass sämtliche Versicherungsfirmen mit Wirkung vom 27. Juni dieses Jahres verpflichtet werden würden, 20 Prozent ihres Portfolios bei NamibRe rückzuversichern. Kurz nachdem die Verordnung in Kraft getreten war, hatten acht Versicherungsfirmen (darunter Sanlam, Old Mutual, Hollard, Santam und Trustco) Verfassungsbeschwerde gegen diese Maßnahme eingereicht, die derzeit am Obergericht anhängig ist und nach ihrer eigenen Einschätzung erst in zwei Jahren entschieden werden wird.
Dass Schlettwein und NamibRe nicht solange warten wollen, begründete ihr Anwalt Jeremy Gauntlett gestern damit, dass dem namibischen Staat jährlich rund 1 Milliarde N$ entgingen, weil sich die acht Antragsgegner nicht national, sondern im Ausland rückversichern würden. Ferner hob er hervor, dass die rechtskräftige Verordnung des Finanzministers solange wirksam und verbindlich sei, bis sie juristisch annulliert wurde. Da dies bisher nicht geschehen sei, müssten sich die Beklagten folglich zumindest solange den Bestimmungen fügen, bis jene eventuell für null und nichtig erklärt wurden.
„Es geht hier nicht darum, die Antragsgegner daran zu hindern, gegen die Bestimmungen zu klagen, sondern darum, sie zur Einhaltung dieser Bestimmungen zu zwingen, bis ihre Klage entschieden wurde“, betonte Gauntlett und ergänzte: „Dabei ist es für diese Verhandlung auch irrelevant, ob die Maßnahme sinnvoll ist, oder nicht. Ausschlaggebend ist, dass sie von der Legislative erlassen wurde und solange befolgt werden muss, bis sie von einem Gericht aufgehoben wurde.“
Ferner wies Gauntlett darauf hin, dass sich fünf weitere Versicherungsfirmen freiwillig der Verordnung unterworfen und die acht Beklagten mehr als ein Jahr Zeit gehabt hätten, sich auf die Neuerung einzustellen bzw. dagegen vorzugehen. Schließlich sei ihnen bereits zu Beginn vergangenen Jahres bewusst gewesen, dass Schlettwein die im Dezember angekündigten und im Juni durchgesetzten Maßnahmen einführen werde.
Dennoch hätten sie bis nach Juni mit ihrer Klage gewartet und dabei einen illegitimen Sonderstatus reklamiert. Schließlich könne nicht sein, dass sich einige Versicherungsfirmen den Auflagen beugen und andere denselben widersetzen würden. Dies sei nicht nur im Sinne der Gleichbehandlung unzulässig, sondern könne auch deshalb nicht geduldet werden, weil Namibia durch die „Renitenz“ der Beklagten jährlich „Unsummen“ verloren gingen.
Die Beklagten argumentieren, Schlettwein wolle mit seinem Antrag Fakten schaffen und den Ausgang ihrer Klage gegen die angeblich „autoritäre“, Verordnung vorwegnehmen. Ferner führen sie an, die Antragsteller hätten keine Lösung für den Fall angeboten, dass die Klage der Versicherungen gegen diese Verordnung Erfolg habe. Sollte dies geschehen, würde den Versicherungen irreparabler Schaden entstehen, sollten sie zuvor verpflichtet werden, sich auf Grundlage einer anschließend für verfassungswidrig befundenen Verordnung bei NamibRe rückzuversichern.
In der Sache führen die Beklagten an, dass ihnen durch Schlettweins Bestimmungen erheblicher Finanzschaden entstehen werde. Ferner äußern sie die Befürchtung, dass NamibRe außerstande sein werde, im Ernstfall einzuspringen, wenn die bei ihr abgesicherten Versicherungen einen ungewöhnlich hohen Schaden nicht würden begleichen können.
Von Marc Springer, Windhoek
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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