Kampf gegen Lärm
Windhoek - Der Windhoeker Stadtrat hat vergangene Woche verschärfte Bestimmungen gegen Lärmbelästigung in der Hauptstadt erlassen. Im Zuge der neuen Regularien wird jeder Bewohner eine Erlaubnis erhalten müssen, bevor er auf seinem Grundstück eventuell störende Fremdgeräusche erzeugen darf.
Die Vorschriften, die noch vom Ministerium für Regionalverwaltung und Wohnungsbau genehmigt werden müssen, untersagen es allen Bürgern Windhoeks, ohne Genehmigung der Stadtverwaltung auf ihrem Grundstück Schallsignale auszustrahlen. Diese Bestimmung gilt nicht in Fällen, bei denen der erzeugte Ton für Nachbarn nicht hörbar ist.
Personen, die in städtischem Gebiet eventuell störende Geräusche (die beispielsweise durch laute Musik entstehen können) verursachen wollen, werden dafür die vorherige Genehmigung der Stadtverwaltung beantragen müssen. Dabei werden sie einen Plan des Standortes vorlegen müssen, von dem das Geräusch ausgehen wird und darauf die Lage aller umliegenden Gebäude zu markieren haben, deren Bewohner von dem Klang beeinträchtigt werden könnten.
Die Stadtverwaltung kann derlei Anträge entweder bedingungslos gutheißen oder sie mit gewissen Auflagen versehen und dabei z.B. die Zeitdauer beschränken, während der das zu erwartende Geräusch erklingen darf. Sollte die Stadtverwaltung einen entsprechenden Antrag gänzlich ablehnen, wird sie diese Entscheidung schriftlich begründen müssen.
Sollte sich der Antragsteller nicht an die möglichen Auflagen einer bereits erteilten Erlaubnis halten, darf die Stadtverwaltung die Genehmigung rückgängig machen, oder den Antragsteller verpflichten, die Lautstärke des von ihm verursachten Geräusches zu reduzieren. Tut er dies nicht, ist die Stadtverwaltung befugt, beispielsweise die Musikanlage zu beschlagnahmen, von der der Schall ausgeht. Ohne die schriftliche Zusicherung des Eigentümers, die von ihm verursachte Lärmbelästigung einzustellen, darf die Stadtverwaltung derlei Ausrüstung sogar versteigern und den dabei eingenommenen Betrag an den Besitzer bezahlen.
Die Vorschriften, die noch vom Ministerium für Regionalverwaltung und Wohnungsbau genehmigt werden müssen, untersagen es allen Bürgern Windhoeks, ohne Genehmigung der Stadtverwaltung auf ihrem Grundstück Schallsignale auszustrahlen. Diese Bestimmung gilt nicht in Fällen, bei denen der erzeugte Ton für Nachbarn nicht hörbar ist.
Personen, die in städtischem Gebiet eventuell störende Geräusche (die beispielsweise durch laute Musik entstehen können) verursachen wollen, werden dafür die vorherige Genehmigung der Stadtverwaltung beantragen müssen. Dabei werden sie einen Plan des Standortes vorlegen müssen, von dem das Geräusch ausgehen wird und darauf die Lage aller umliegenden Gebäude zu markieren haben, deren Bewohner von dem Klang beeinträchtigt werden könnten.
Die Stadtverwaltung kann derlei Anträge entweder bedingungslos gutheißen oder sie mit gewissen Auflagen versehen und dabei z.B. die Zeitdauer beschränken, während der das zu erwartende Geräusch erklingen darf. Sollte die Stadtverwaltung einen entsprechenden Antrag gänzlich ablehnen, wird sie diese Entscheidung schriftlich begründen müssen.
Sollte sich der Antragsteller nicht an die möglichen Auflagen einer bereits erteilten Erlaubnis halten, darf die Stadtverwaltung die Genehmigung rückgängig machen, oder den Antragsteller verpflichten, die Lautstärke des von ihm verursachten Geräusches zu reduzieren. Tut er dies nicht, ist die Stadtverwaltung befugt, beispielsweise die Musikanlage zu beschlagnahmen, von der der Schall ausgeht. Ohne die schriftliche Zusicherung des Eigentümers, die von ihm verursachte Lärmbelästigung einzustellen, darf die Stadtverwaltung derlei Ausrüstung sogar versteigern und den dabei eingenommenen Betrag an den Besitzer bezahlen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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