Kawana lehnt Todesstrafe ab
Windhoek - Justizminister Albert Kawana hat eine mögliche Wiedereinführung der Todesstrafe mit Hinweis auf den verfassungsrechtlich gesicherten Schutz des Lebens grundsätzlich ausgeschlossen.
Wie Kawana am Donnerstag auf eine Frage des MAG-Abgeordneten Kosie Pretorius im Parlament mitteilte, sei die Regierung verpflichtet, die Verfassung als oberstes Gesetz des Landes zu respektieren und zu verteidigen. Das Grundgesetz enthalte in Kapitel 3 jene fundamentalen Grund- und Freiheitsrechte, zu denen auch der Schutz des Lebens zähle, die weder von der Exekutive noch der Legislative geändert oder aufgehoben werden könnten.
In Artikel 6 sei das Recht auf Leben festgeschrieben und die Todesstrafe damit verboten. Durch Artikel 131 würden wiederum die in Kapitel 3 verankerten Grundrechte für unantastbar erklärt und dürften deshalb nicht widerrufen oder geändert werden. "Es ist also vollkommen klar, dass der Schutz des Lebens die mögliche Einführung der Todesstrafe verbietet und der relevante Artikel nicht aufgehoben werden kann?, sagte Kawana.
Folglich müsse sich der Kampf gegen die Kriminalität im Rahmen der Verfassung bewegen und dürfe selbst zum Schutz von Einwohnern oder ausländischen Besuchern keine Maßnahmen beinhalten, die jene in Kapitel 3 enthaltenen Menschenrechte einschränken könnten. Die Regierung sei jedoch entschlossen, alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und werde dabei im Falle von Gewaltverbrechern auch zu lebenslanger Haft ohne Möglichkeit auf Bewährung greifen.
Des Weiteren besteht Kawana zufolge ein Bedürfnis, Mindeststrafen für bestimmte Gewaltverbrechen einzuführen und eine "Reform der Rechtssprechung durchzuführen? für die derzeit eine entsprechende Gesetzvorlage erarbeitet werde.
Wie Kawana am Donnerstag auf eine Frage des MAG-Abgeordneten Kosie Pretorius im Parlament mitteilte, sei die Regierung verpflichtet, die Verfassung als oberstes Gesetz des Landes zu respektieren und zu verteidigen. Das Grundgesetz enthalte in Kapitel 3 jene fundamentalen Grund- und Freiheitsrechte, zu denen auch der Schutz des Lebens zähle, die weder von der Exekutive noch der Legislative geändert oder aufgehoben werden könnten.
In Artikel 6 sei das Recht auf Leben festgeschrieben und die Todesstrafe damit verboten. Durch Artikel 131 würden wiederum die in Kapitel 3 verankerten Grundrechte für unantastbar erklärt und dürften deshalb nicht widerrufen oder geändert werden. "Es ist also vollkommen klar, dass der Schutz des Lebens die mögliche Einführung der Todesstrafe verbietet und der relevante Artikel nicht aufgehoben werden kann?, sagte Kawana.
Folglich müsse sich der Kampf gegen die Kriminalität im Rahmen der Verfassung bewegen und dürfe selbst zum Schutz von Einwohnern oder ausländischen Besuchern keine Maßnahmen beinhalten, die jene in Kapitel 3 enthaltenen Menschenrechte einschränken könnten. Die Regierung sei jedoch entschlossen, alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und werde dabei im Falle von Gewaltverbrechern auch zu lebenslanger Haft ohne Möglichkeit auf Bewährung greifen.
Des Weiteren besteht Kawana zufolge ein Bedürfnis, Mindeststrafen für bestimmte Gewaltverbrechen einzuführen und eine "Reform der Rechtssprechung durchzuführen? für die derzeit eine entsprechende Gesetzvorlage erarbeitet werde.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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