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Klage abgewiesen

Die Reparationsklage der "Herero People"s Reparation Corporation" gegen die Woermann Linie hat im US-Bezirksgericht, zuständig für den Distrikt Columbia, eine Niederlage erlitten. Am 30. Juni 2003 hat Richterin Colleen Kollar-Kotelly das Unternehmen von der Klage ausgeschlossen.

Washington, DC - Bei einem Antrag hat die Woermann Linie allerdings nicht Recht behalten. Das Gesuch um einen "Schutzbefehl" (protective order), vermutlich gegen weitere Entschädigungsklagen von Seiten der Herero Corporation, hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um einen hypothetischen und fraglichen Antrag handle.


Ursprünglich hat die Herero People"s Reparation Corporation mit dem Hauptkläger Chef Kuaima Riruako die Entschädigungsklage am 19. September 2001 am Bezirksgericht anhängig gemacht und dabei die Bundesrepublik Deutschland, die Woermann Linie, beziehungsweise ihre vermeintliche Nachfolgerin Safmarine, die Deutsche Bahn (Nachf. Terex Corporation) und die Deutsche Bank AG einzeln und als Gruppierung mit der Forderung verklagt, insgesamt zwei Milliarden US-Dollar an Reparationen zu zahlen. Die Herero-Kläger haben sich unter anderm an das Obergericht von Columbia gewandt, weil durch die Klage ehemaliger Zwangsarbeiter während des Zweiten Weltkriegs gegen die Bundesrepublik Deutschland vor der amerikanischen Justiz ein Vorgang der Entschädigung in Gang gekommen ist.


Die Herero Corparation begründet ihre Klage gegen die Bundesrepublik als Nachfolgerin des deutschen Kaiserreiches sowie gegen die genannten Konzerne jener Zeit auf eine Allianz zwischen dem Reich und der Unternehmen zu dem Zweck einer "deutschen Kolonialaktion", wie es in der Klageschrift heißt. Das Gericht sollte die "absolut abgründige menschliche Existenz untersuchen, vom Übel des Imperialismus bis zur institutionalisierten Sklaverei und des Genozids". Die Kläger unterscheiden zwischen fünf Klagen: Anzettelung und Durchführung eines Rassenkrieges gegen die Herero, Durchführung einer Kampagne des Genozids gegen die Herero, Versklavung und systematische Zwangsarbeit, Demütigung und Schändung der Hererofrauen als Gefangene und die systematische Zerstörung der Hererokultur. Die Kläger berufen sich ferner auf die Grundlage, dass der Stamm der Herero als "ethnische, rassische, politische und kulturelle Gruppe" auch im Zeitraum zwischen 1890 und 1915 "Anrecht auf Schutz nach dem Völkerrecht" habe.


Der 20 Seiten umfassende Ausspruch des US-Bezirksgerichts erwähnt die oben angeführten Klagen lediglich zur Einführung, behandelt sie aber nicht. Der Gerichtsentscheid geht vielmehr auf den Antrag der Woermann Linie ein und befasst sich daher mit der Frage, inwiefern das Gericht überhaupt in einem Verfahren gegen ein Unternehmen (die Woermann Linie) zuständig sein kann, das im Einzugsbereich selbigen Gerichts keinerlei Geschäftstätigkeit ausübt oder Eigentum besitzt. "Alle vermeintlichen Handlungen der Beklagten trugen sich in Afrika zu und keine der vermeintlichen Vergehen stammen aus dem Bezirk", heißt es in der Erläuterung von Kollar-Kotelly.


Es war gestern noch nicht zu erfahren, ob die Forderung der Herero gegen die andren Beklagten durch den Präzedenzfall des Gerichtsentscheids zu Gunsten der Woermann Linie vor dem US-Bezirksgerichts ebenfalls ohne juristische Grundlage zu verfallen droht.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-24

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