Klage gegen Geflügel-Quote wiederbelebt
Oberstes Gericht erlaubt verspätete Beschwerde gegen Importbeschränkungen
Von Marc Springer, Windhoek
In diesem, am 12. Juli 2016 ergangenen Urteil, war Richter Shafimana Ueitele zu dem Ergebnis gekommen, die von der der South African Poultry Association (SAPA) eingereichte Klage gegen die Geflügelquote sei „unverhältnismäßig spät“ eingereicht worden und könne vom Gericht folglich unabhängig von ihrer inhaltlichen Argumentation nicht berücksichtigt werden.
Zur Begründung hatte Ueitele angeführt, die Einfuhrbeschränkung, die den Import von Geflügelprodukten aus Südafrika auf 900 Tonnen pro Monat begrenzt, sei am 5. April 2013 vom Ministerium für Handel und Industrie erlassen und im Amtsblatt veröffentlicht worden. SAPA habe ihre dagegen gerichtete Klage jedoch erst ein Jahr später, am 17. April 2014 eingereicht und davor relativ wenig gegen die angeblich rechtswidrige Quote unternommen.
Vielmehr habe SAPA nach eigenen Angaben den südafrikanischen Minister für Handel und Industrie, Rob Davies, im April 2013 schriftlich um eine Intervention ersucht, diese Bitte aber erst am 14. Oktober 2013 erneuert. Dass der Verband in der Zwischenzeit über einen Zeitraum von sechs Monaten weder beim Minister nachgefragt habe, noch anderweitig aktiv geworden sei, habe unvertretbare Verzögerungen verursacht und sei für seine Klage „fatal“, weil dabei Fristen eingehalten werden müssten.
Schließlich bräuchten nicht nur die Nutznießer der Quote, sondern auch potenzielle Investoren und andere Interessenträger wie z.B. Angestellte, Lieferanten und Abnehmer der durch die Quote geschützten Produzenten in Namibia aus Gründen der Planungssicherheit abschließende Gewissheit, ob die Einfuhrbeschränkung mittelfristig Bestand haben werde. Der unnötige Zeitverlust vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen die Quote sei ferner deshalb inakzeptabel, weil SAPA keinerlei Forschung habe anstellen, Experten befragen, oder Unterlagen zusammentragen müssen. Die Quote sei schließlich im Amtsblatt veröffentlicht worden und dort frei zugänglich gewesen, ohne dass dafür Eingaben hätten vorbereitet werden müssen.
In dem gestern gefallenen Urteil des Obersten Gerichts relativieren die Richter Dave Smuts, Yvonne Mokgoro und Theo Frank diese Darstellung mit Hinweis darauf, die Klage sei zwar unredlich verspätet gewesen, der ihr zu Grunde liegende Disput jedoch im öffentlichen Interesse. Deshalb müsse sich die Justiz mit den inhaltlichen Fragen der Beschwere befassen und die Klage an das Obergericht zurückverwiesen werden, um genau das zu tun.
Die Quote wurde vor allem zum Schutz von Namib Poultry Industries (NPI) eingeführt, die mit einem Finanzaufwand von rund 600 Millionen N$ etabliert wurde, über 700 Angestellte beschäftigt und drei verschiedene Hühnerprodukt-Varianten auf der rund 30 Kilometer nördlich von Windhoek gelegenen Farm Klein Okapuka herstellt. SAPA hält die Importbeschränkung unter anderem deshalb für unzulässig, weil sie gegen internationale Handelsvereinbarungen verstoße und der Minister für Handel und Industrie nicht befugt gewesen sei, diese zu verfügen.
In diesem, am 12. Juli 2016 ergangenen Urteil, war Richter Shafimana Ueitele zu dem Ergebnis gekommen, die von der der South African Poultry Association (SAPA) eingereichte Klage gegen die Geflügelquote sei „unverhältnismäßig spät“ eingereicht worden und könne vom Gericht folglich unabhängig von ihrer inhaltlichen Argumentation nicht berücksichtigt werden.
Zur Begründung hatte Ueitele angeführt, die Einfuhrbeschränkung, die den Import von Geflügelprodukten aus Südafrika auf 900 Tonnen pro Monat begrenzt, sei am 5. April 2013 vom Ministerium für Handel und Industrie erlassen und im Amtsblatt veröffentlicht worden. SAPA habe ihre dagegen gerichtete Klage jedoch erst ein Jahr später, am 17. April 2014 eingereicht und davor relativ wenig gegen die angeblich rechtswidrige Quote unternommen.
Vielmehr habe SAPA nach eigenen Angaben den südafrikanischen Minister für Handel und Industrie, Rob Davies, im April 2013 schriftlich um eine Intervention ersucht, diese Bitte aber erst am 14. Oktober 2013 erneuert. Dass der Verband in der Zwischenzeit über einen Zeitraum von sechs Monaten weder beim Minister nachgefragt habe, noch anderweitig aktiv geworden sei, habe unvertretbare Verzögerungen verursacht und sei für seine Klage „fatal“, weil dabei Fristen eingehalten werden müssten.
Schließlich bräuchten nicht nur die Nutznießer der Quote, sondern auch potenzielle Investoren und andere Interessenträger wie z.B. Angestellte, Lieferanten und Abnehmer der durch die Quote geschützten Produzenten in Namibia aus Gründen der Planungssicherheit abschließende Gewissheit, ob die Einfuhrbeschränkung mittelfristig Bestand haben werde. Der unnötige Zeitverlust vor Einleitung rechtlicher Schritte gegen die Quote sei ferner deshalb inakzeptabel, weil SAPA keinerlei Forschung habe anstellen, Experten befragen, oder Unterlagen zusammentragen müssen. Die Quote sei schließlich im Amtsblatt veröffentlicht worden und dort frei zugänglich gewesen, ohne dass dafür Eingaben hätten vorbereitet werden müssen.
In dem gestern gefallenen Urteil des Obersten Gerichts relativieren die Richter Dave Smuts, Yvonne Mokgoro und Theo Frank diese Darstellung mit Hinweis darauf, die Klage sei zwar unredlich verspätet gewesen, der ihr zu Grunde liegende Disput jedoch im öffentlichen Interesse. Deshalb müsse sich die Justiz mit den inhaltlichen Fragen der Beschwere befassen und die Klage an das Obergericht zurückverwiesen werden, um genau das zu tun.
Die Quote wurde vor allem zum Schutz von Namib Poultry Industries (NPI) eingeführt, die mit einem Finanzaufwand von rund 600 Millionen N$ etabliert wurde, über 700 Angestellte beschäftigt und drei verschiedene Hühnerprodukt-Varianten auf der rund 30 Kilometer nördlich von Windhoek gelegenen Farm Klein Okapuka herstellt. SAPA hält die Importbeschränkung unter anderem deshalb für unzulässig, weil sie gegen internationale Handelsvereinbarungen verstoße und der Minister für Handel und Industrie nicht befugt gewesen sei, diese zu verfügen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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