Klage gegen SWAPO hat Erfolg
Windhoek - In dem Artikel, der seit dem 3. September 2009 auf der Webseite der SWAPO erscheint, wird Grobler als ehemaliges Mitglied der paramilitärischen Spezialeinheit "Koevoet" (Brechstange) verunglimpft und mit "unmenschlichen Gräueltaten" vor der Unabhängigkeit Namibias in Verbindung gebracht (AZ berichtete). Grobler hatte darauf hin eine Verleumdungsklage gegen die SWAPO und deren Generalsekretärin Pendukeni Iivula-Ithana angestrengt und von den beiden Antragsgegnern 300000 N$ Schmerzensgeld verlangt.
Diese Maßnahme hatte der Kläger unter anderem damit begründet, er sei nie Mitglied der für ihre Brutalität berüchtigten Spezialeinheit "Koevoet" gewesen, sondern habe lediglich als "Verwaltungsbeamter" in der damaligen SWATF gedient. Obwohl er aufgrund der früher geltenden Wehrpflicht in die Streitkräfte zwangsrekrutiert worden sei, habe er nie an "Kriegshandlungen" teilgenommen. Seine Stigmatisierung als "Koevoet" sei folglich nicht nur falsch, sondern auch potenziell gefährlich für ihn, da Mitglieder dieser paramilitärischen Einheit unter großen Teilen der Bevölkerung verhasst seien.
In dem am Freitag ergangenen Urteil von Ersatzrichter Kobus Miller weist dieser darauf hin, die Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der Artikel auf der Internetseite der SWAPO erschienen sei. Darüber hinaus habe weder die SWAPO noch deren Generalsekretärin der Darstellung des Klägers widersprochen, wonach er nicht Mitglied von "Koevoet" gewesen sei und nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe.
Vielmehr hätten die Beklagten beteuert, dass Grobler als Mitglied der SWATF indirekt für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, indem er das ehemalige Apartheidregime Südafrikas unterstützt habe. Diese Verallgemeinerung ist Miller zufolge jedoch unzulässig, da es "einen wesentlichen Unterschied macht, ob jemand lediglich Mitglied der Armee war oder an Gräueltaten teilgenommen hat".
Unter Hinweis auf Zeugenaussagen des Menschenrechtlers Phil ya Nangoloh hob Miller ferner hervor, ehemalige Mitglieder von "Koevoet" würden wegen ihrer Foltermethoden und Brutalität in Namibia "verachtet und gehasst". Die Titulierung als "Koevoet" sei demnach nicht nur abwertend und rufschädigend, sondern setzte den so Bezeichneten auch möglichen Repressalien aus.
Des Weiteren wies Miller das Argument der Beklagten zurück, wonach sie für den Artikel nicht haftbar seien, da jener von einem unbekannten Nutzer der Webseite verfasst und auf die Internetseite gestellt worden sei. Unter Berufung auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichts machte Miller in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Betreiber einer Internetseite die selbe Wahrheitspflicht hätten, wie die Verleger einer Zeitung und folglich auch für sämtliche auf ihrer Webseite transportierten Inhalte verantwortlich seien.
Miller zufolge ist die SWAPO für die Verleumdung Groblers demnach mitverantwortlich, weil sie keine Anstrengungen unternommen habe, den Wahrheitsgehalt der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Dieses Versäumnis ist nach Einschätzung von Grobler darin begründet, dass sich die Partei an ihm für eine regierungskritische Kolumne rächen wollte, die dieser zwischen 2004 und 2006 unter dem Pseudonym Jonathan Cobra für den Windhoek Observer verfasst hat.
Obwohl Grobler vermutet, dass Ithana den umstrittenen Artikel selbst verfasst hat, lehnte Miller es ab, die Generalsekretärin der SWAPO persönlich für den Inhalt haftbar zu machen. Schließlich habe jene dementiert, den Beitrag geschrieben oder seine Veröffentlichung veranlasst zu haben und sei es Grobler im Verlaufe des Verfahrens nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen.
Da die SWAPO als Betreiber der Internetseite jedoch für die dort veröffentlichten Texte verantwortlich sei und den Wahrheitsgehalt des Artikels nicht überprüft habe, sei sie an dem dadurch entstandenen Schaden für Grobler zumindest indirekt Schuld. Demnach ist die SWAPO nach Einschätzung von Miller auch verpflichtet, dem freien Journalisten eine Wiedergutmachung zu zahlen, deren Höhe zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden wird.
Diese Maßnahme hatte der Kläger unter anderem damit begründet, er sei nie Mitglied der für ihre Brutalität berüchtigten Spezialeinheit "Koevoet" gewesen, sondern habe lediglich als "Verwaltungsbeamter" in der damaligen SWATF gedient. Obwohl er aufgrund der früher geltenden Wehrpflicht in die Streitkräfte zwangsrekrutiert worden sei, habe er nie an "Kriegshandlungen" teilgenommen. Seine Stigmatisierung als "Koevoet" sei folglich nicht nur falsch, sondern auch potenziell gefährlich für ihn, da Mitglieder dieser paramilitärischen Einheit unter großen Teilen der Bevölkerung verhasst seien.
In dem am Freitag ergangenen Urteil von Ersatzrichter Kobus Miller weist dieser darauf hin, die Beklagten hätten zu keinem Zeitpunkt bestritten, dass der Artikel auf der Internetseite der SWAPO erschienen sei. Darüber hinaus habe weder die SWAPO noch deren Generalsekretärin der Darstellung des Klägers widersprochen, wonach er nicht Mitglied von "Koevoet" gewesen sei und nie aktiv an Kampfhandlungen teilgenommen habe.
Vielmehr hätten die Beklagten beteuert, dass Grobler als Mitglied der SWATF indirekt für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sei, indem er das ehemalige Apartheidregime Südafrikas unterstützt habe. Diese Verallgemeinerung ist Miller zufolge jedoch unzulässig, da es "einen wesentlichen Unterschied macht, ob jemand lediglich Mitglied der Armee war oder an Gräueltaten teilgenommen hat".
Unter Hinweis auf Zeugenaussagen des Menschenrechtlers Phil ya Nangoloh hob Miller ferner hervor, ehemalige Mitglieder von "Koevoet" würden wegen ihrer Foltermethoden und Brutalität in Namibia "verachtet und gehasst". Die Titulierung als "Koevoet" sei demnach nicht nur abwertend und rufschädigend, sondern setzte den so Bezeichneten auch möglichen Repressalien aus.
Des Weiteren wies Miller das Argument der Beklagten zurück, wonach sie für den Artikel nicht haftbar seien, da jener von einem unbekannten Nutzer der Webseite verfasst und auf die Internetseite gestellt worden sei. Unter Berufung auf ein kürzlich ergangenes Urteil des Obersten Gerichts machte Miller in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass die Betreiber einer Internetseite die selbe Wahrheitspflicht hätten, wie die Verleger einer Zeitung und folglich auch für sämtliche auf ihrer Webseite transportierten Inhalte verantwortlich seien.
Miller zufolge ist die SWAPO für die Verleumdung Groblers demnach mitverantwortlich, weil sie keine Anstrengungen unternommen habe, den Wahrheitsgehalt der gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu prüfen. Dieses Versäumnis ist nach Einschätzung von Grobler darin begründet, dass sich die Partei an ihm für eine regierungskritische Kolumne rächen wollte, die dieser zwischen 2004 und 2006 unter dem Pseudonym Jonathan Cobra für den Windhoek Observer verfasst hat.
Obwohl Grobler vermutet, dass Ithana den umstrittenen Artikel selbst verfasst hat, lehnte Miller es ab, die Generalsekretärin der SWAPO persönlich für den Inhalt haftbar zu machen. Schließlich habe jene dementiert, den Beitrag geschrieben oder seine Veröffentlichung veranlasst zu haben und sei es Grobler im Verlaufe des Verfahrens nicht gelungen, das Gegenteil zu beweisen.
Da die SWAPO als Betreiber der Internetseite jedoch für die dort veröffentlichten Texte verantwortlich sei und den Wahrheitsgehalt des Artikels nicht überprüft habe, sei sie an dem dadurch entstandenen Schaden für Grobler zumindest indirekt Schuld. Demnach ist die SWAPO nach Einschätzung von Miller auch verpflichtet, dem freien Journalisten eine Wiedergutmachung zu zahlen, deren Höhe zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden wird.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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