Klagewelle nimmt Fahrt auf
Caprivi-Prozess folgt Bewertung von Entschädigungsforderungen
Von Marc Springer, Windhoek
Der Kläger George Lifumbela Mutanimiye wurde am 4. August, drei Tage nach der bewaffneten Erhebung im Caprivi (heute Sambesi-Region) von der Polizei festgenommen, die nach seiner Darstellung dabei ohne Anfangsverdacht gehandelt hat. Zur Begründung seiner am Dienstag verhandelten Klage auf Wiedergutmachung in Höhe von 22 Millionen N$ führt er an, seine Verhaftung sei unbegründet gewesen, weil der Polizei weder Hinweise auf eine angeblich separatistische Gesinnung seinerseits, noch Indizien für seine vermeintliche Mitgliedschaft bei der inzwischen verbotenen United Democratic Party (UDP) vorgelegen hätten.
Vielmehr sei seine Verhaftung offenbar durch seine Stammeszugehehörigkeit bei den Mafwe ausgelöst und die wenigen gegen ihn vorgebrachten Aussagen erst Monate nach seiner Festnahme protokolliert worden. Da er zuvor von niemandem als Separatist verdächtigt, oder als solcher identifiziert worden sei, müsse seine Festnahme als willkürlich und böswillig gelten, weil dafür kein Anlass bestanden habe.
Dies treffe auch für die Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft zu, die das Verfahren gegen ihn aufrechterhalten habe, obwohl ihn keiner der nachträglich in Stellung gebrachten Zeugen während der Verhandlung identifiziert oder Anhaltspunkte für den von ihm angeblich begangenen Hochverrat vorgebracht habe.
Demnach hätte die Anklage das Verfahren gegen ihn spätestens dann einstellen müssen, nachdem sämtliche für die Beurteilung seiner möglichen Schuld vernommene Zeugen ergebnislos verhört worden seien. Dass sie die Anklage gegen ihn jedoch bis zu seinem Freispruch am 11. Februar 2013 aufrechterhalten habe, zeuge von dem mutwilligen Versuch, ungeachtet der Beweislage mit allen Mitteln einen Schuldspruch gegen ihn zu erwirken.
Alternativ deute das Verhalten der Staatsanwaltschaft auf mangelnde Gewissenhaftigkeit ihrerseits hin, weil weitere Ermittlungen zweifelsohne seine Unschuld erwiesen und zu seinem vorzeitigen Freispruch geführt hätten.
Mutanimiye ist der zweite von insgesamt 37 Entschädigungsklägern, dessen Fall zur Entscheidung ansteht. Vor kurzem hatte sein Leidensgenosse Richwell Kulisesa Mahupelo Schmerzensgeld in noch festzulegender Höhe erstritten. Zur Begründung hatte Ersatzrichterin Philanda Christiaan erklärt, die Staatsanwaltschaft habe keinen Anlass dafür gehabt, den Prozess gegen ihn fortzusetzen, nachdem ihre im September 2011 beendete Beweisführung keinen Anfangsverdacht gegen ihn erbracht habe.
Der Kläger George Lifumbela Mutanimiye wurde am 4. August, drei Tage nach der bewaffneten Erhebung im Caprivi (heute Sambesi-Region) von der Polizei festgenommen, die nach seiner Darstellung dabei ohne Anfangsverdacht gehandelt hat. Zur Begründung seiner am Dienstag verhandelten Klage auf Wiedergutmachung in Höhe von 22 Millionen N$ führt er an, seine Verhaftung sei unbegründet gewesen, weil der Polizei weder Hinweise auf eine angeblich separatistische Gesinnung seinerseits, noch Indizien für seine vermeintliche Mitgliedschaft bei der inzwischen verbotenen United Democratic Party (UDP) vorgelegen hätten.
Vielmehr sei seine Verhaftung offenbar durch seine Stammeszugehehörigkeit bei den Mafwe ausgelöst und die wenigen gegen ihn vorgebrachten Aussagen erst Monate nach seiner Festnahme protokolliert worden. Da er zuvor von niemandem als Separatist verdächtigt, oder als solcher identifiziert worden sei, müsse seine Festnahme als willkürlich und böswillig gelten, weil dafür kein Anlass bestanden habe.
Dies treffe auch für die Strafverfolgung seitens der Staatsanwaltschaft zu, die das Verfahren gegen ihn aufrechterhalten habe, obwohl ihn keiner der nachträglich in Stellung gebrachten Zeugen während der Verhandlung identifiziert oder Anhaltspunkte für den von ihm angeblich begangenen Hochverrat vorgebracht habe.
Demnach hätte die Anklage das Verfahren gegen ihn spätestens dann einstellen müssen, nachdem sämtliche für die Beurteilung seiner möglichen Schuld vernommene Zeugen ergebnislos verhört worden seien. Dass sie die Anklage gegen ihn jedoch bis zu seinem Freispruch am 11. Februar 2013 aufrechterhalten habe, zeuge von dem mutwilligen Versuch, ungeachtet der Beweislage mit allen Mitteln einen Schuldspruch gegen ihn zu erwirken.
Alternativ deute das Verhalten der Staatsanwaltschaft auf mangelnde Gewissenhaftigkeit ihrerseits hin, weil weitere Ermittlungen zweifelsohne seine Unschuld erwiesen und zu seinem vorzeitigen Freispruch geführt hätten.
Mutanimiye ist der zweite von insgesamt 37 Entschädigungsklägern, dessen Fall zur Entscheidung ansteht. Vor kurzem hatte sein Leidensgenosse Richwell Kulisesa Mahupelo Schmerzensgeld in noch festzulegender Höhe erstritten. Zur Begründung hatte Ersatzrichterin Philanda Christiaan erklärt, die Staatsanwaltschaft habe keinen Anlass dafür gehabt, den Prozess gegen ihn fortzusetzen, nachdem ihre im September 2011 beendete Beweisführung keinen Anfangsverdacht gegen ihn erbracht habe.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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