Koch: Urteil vorbehalten
Sind die von Deutschland gelieferten Dokumente gültig laut dem namibischen Auslieferungsgesetz? Auf diese Frage versuchten die Richter am gestrigen Verhandlungstag in der Sache Hans-Jürgen Koch eine Antwort zu finden. Am Ende wurde verkündet, dass sich die beiden Richter das Urteil vorenthalten. Heute gehen die Gerichte in die Sommerpause.
Windhoek - Staatsankläger Danie Small verbrachte fast den ganzen gestrigen Vormittag mit dem Versuch, dem Gericht zu erklären, dass nach dem namibischen Auslieferungsgesetz die dem Gericht vorliegenden Dokumente, Kopien und Übersetzungen seiner Auffassung nach gültig seien. Am Ende der zweitätigen Verhandlung vor dem Obergericht in Windhoek haben sich die beiden Richter, Kato van Niekerk und Sylvester Maninga, das Urteil vorbehalten. Höchstwahrscheinlich wird dieses erst im kommenden Jahr verkündet, da die Gerichte ab heute in der Sommerpause sind.
Kurz vor und nach der gestrigen Mittagspause kam einer der Verteidiger von Hans-Jürgen Koch, Advokat Louis Botes, zu Wort, der die Meinung vertrat, dass keines der Dokumente aus Deutschland ausreichend beglaubigt worden sei, keine Beweise einer Straftat vorlägen und der Beschuldigte ein Recht darauf habe, dass ein Auslieferungsantrag im Rahmen der namibischen Gesetze eingereicht wird. Immer wieder versuchte Botes, dies anhand von Beispielen zu erklären, woraufhin ihn Richter Maninga unterbrach und darauf hinwies, dass jene Argumente bereits im Plädoyer der Verteidiger ausreichend vorgetragen wurden.
Staatsankläger Danie Small konnte zahlreiche Fragen von Richterin van Niekerk nicht beantworten, als diese wissen wollte, ob die Originaldokumente, Übersetzungen und Kopien im Rahmen der namibischen Gesetzgebung beglaubigt wurden und deshalb rechtsgültig seien. Small musste zugeben, dass verschiedene Personen in Deutschland die Dokumente und Übersetzungen unterzeichnet und beglaubigt hatten, die Apostille unzureichend beglaubigt worden seien und meistens unbekannt sei, ob die unterzeichnenden Personen autorisiert seien. Es konnte dem Berufungsgericht nicht bewiesen werden, ob es sich um beglaubigte Originale, beglaubigte Kopien oder beglaubigte Übersetzungen der Originaldokumente handelte.
Rechtsexperten meinten, dass der Auslieferungsantrag für den in Deutschland gesuchten mutmaßlichen Millionenbetrüger Hans-Jürgen Koch falsch gestellt worden war. Dies sei nicht die Schuld Deutschlands, sondern auf die namibischen Berater des hiesigen Justizministeriums zurückzuführen. Für die Beglaubigung der verschiedenen Dokumente liegen Formulare vor, die nur ausgefüllt werden müssten, sagte ein Rechtsexperte. Für eine Auslieferung in Südafrika wäre der Antrag vollständig gewesen, aber in Namibia gelte ein anderes Gesetz. Rechtsexperten fanden es auch erstaunlich, dass niemand von dem hiesigen Justizministerium je bei einer der zahlreichen Verhandlungen gegenwärtig war. Von der deutschen Botschaft war auch nicht immer ein Vertreter bei den Gerichtsverhandlungen, so ein Rechtsexperte.
Windhoek - Staatsankläger Danie Small verbrachte fast den ganzen gestrigen Vormittag mit dem Versuch, dem Gericht zu erklären, dass nach dem namibischen Auslieferungsgesetz die dem Gericht vorliegenden Dokumente, Kopien und Übersetzungen seiner Auffassung nach gültig seien. Am Ende der zweitätigen Verhandlung vor dem Obergericht in Windhoek haben sich die beiden Richter, Kato van Niekerk und Sylvester Maninga, das Urteil vorbehalten. Höchstwahrscheinlich wird dieses erst im kommenden Jahr verkündet, da die Gerichte ab heute in der Sommerpause sind.
Kurz vor und nach der gestrigen Mittagspause kam einer der Verteidiger von Hans-Jürgen Koch, Advokat Louis Botes, zu Wort, der die Meinung vertrat, dass keines der Dokumente aus Deutschland ausreichend beglaubigt worden sei, keine Beweise einer Straftat vorlägen und der Beschuldigte ein Recht darauf habe, dass ein Auslieferungsantrag im Rahmen der namibischen Gesetze eingereicht wird. Immer wieder versuchte Botes, dies anhand von Beispielen zu erklären, woraufhin ihn Richter Maninga unterbrach und darauf hinwies, dass jene Argumente bereits im Plädoyer der Verteidiger ausreichend vorgetragen wurden.
Staatsankläger Danie Small konnte zahlreiche Fragen von Richterin van Niekerk nicht beantworten, als diese wissen wollte, ob die Originaldokumente, Übersetzungen und Kopien im Rahmen der namibischen Gesetzgebung beglaubigt wurden und deshalb rechtsgültig seien. Small musste zugeben, dass verschiedene Personen in Deutschland die Dokumente und Übersetzungen unterzeichnet und beglaubigt hatten, die Apostille unzureichend beglaubigt worden seien und meistens unbekannt sei, ob die unterzeichnenden Personen autorisiert seien. Es konnte dem Berufungsgericht nicht bewiesen werden, ob es sich um beglaubigte Originale, beglaubigte Kopien oder beglaubigte Übersetzungen der Originaldokumente handelte.
Rechtsexperten meinten, dass der Auslieferungsantrag für den in Deutschland gesuchten mutmaßlichen Millionenbetrüger Hans-Jürgen Koch falsch gestellt worden war. Dies sei nicht die Schuld Deutschlands, sondern auf die namibischen Berater des hiesigen Justizministeriums zurückzuführen. Für die Beglaubigung der verschiedenen Dokumente liegen Formulare vor, die nur ausgefüllt werden müssten, sagte ein Rechtsexperte. Für eine Auslieferung in Südafrika wäre der Antrag vollständig gewesen, aber in Namibia gelte ein anderes Gesetz. Rechtsexperten fanden es auch erstaunlich, dass niemand von dem hiesigen Justizministerium je bei einer der zahlreichen Verhandlungen gegenwärtig war. Von der deutschen Botschaft war auch nicht immer ein Vertreter bei den Gerichtsverhandlungen, so ein Rechtsexperte.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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