Kontrollbehörde erhält Rettungsleine
Gesetzesänderung soll verfassungswidrige CRAN-Gebühren wiederbeleben
Von Marc Springer, Windoek
Wie Informationsminister Stanley Simataa am Dienstag zur Begründung einer von ihm vorgeschlagenen Gesetzesänderung in der Nationalversammlung mitteilte, erhalte die CRAN keinerlei Regierungs-Zuschüsse und sei durch den Verlust der Gebühren-Einnahmen existenziell bedroht. Obwohl das Ministerium derzeit das gesamte Kommunikations-Gesetz zwecks möglicher Änderungen überprüfe, sei diese Gefahr derart ausgeprägt, dass kurzfristig Abhilfe geschaffen werden müsse.
In einer dafür erstellten Ergänzungsnovelle sei die Definition des Begriffs „Regulierungskosten“ deshalb erheblich erweitert und die Gebührenstruktur derart vereinfacht worden, dass sie entweder auf der Umsatz der bei CRAN registrierten Telekommunikationsanbieter, Radiostationen und Fernsehanstalten berechnet, oder in Form eines Pauschalbetrags erhoben werden könne. Dadurch solle die Abgabe soweit „flexibilisiert“ werden, dass für unterschiedliche Anbieter je nach Art ihrer Dienstleistung verschiedene Tarife berechnet werden könnten.
Ferner würde das Ergänzungsgesetz genauer präzisieren, welches Ziel die Abgabe erfüllen soll und dabei festlegen, dass sie allein zur Unkostendeckung der CRAN diene und folglich nicht mehr als 10 Prozent des Umsatzes registrierter Anbieter betragen dürfe. Demnach ist die CRAN im Zuge der Gesetzvorlage verpflichtet, die eigene Gebührenstruktur alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Mit diesen geplanten Neuerungen hofft Simataa die für CRAN überlebenswichtige Regulierungsgebühr wiederbeleben zu können, die das Oberste Gericht unter anderem deshalb für verfassungswidrig befunden hatte, weil sie willkürlich auf 1,5 Prozent des Umsatzes aller registrierten Anbieter festgelegt worden sei und demnach von CRAN jederzeit erhöht werden könne. Dies sei unzulässig, weil die Lizenzhalter finanzielle Planungssicherheit benötigen würden und deshalb die Gewissheit bräuchten, dass die CRAN die von ihr erhobene Gebühr nicht eigenmächtig erhöhen werde.
Der juristischen Annullierung der Gebühr war eine Klage der Telekom vorausgegangen, die sich geweigert hatte, die ihr für 2012 und 2013 berechnete und anhand des Umsatzes kalkulierte Summe von insgesamt rund 36 Millionen N$ zu bezahlen. Dies hatte die Telekom damit begründet, die erhobene Gebühr dürfe sich nicht an dem Umsatz eines bei CRAN registrierten Anbieters orientieren, weil der finanzielle Regulierungsaufwand für alle identisch sei und von ihnen folglich in gleichem Umfang finanziert werden müsse.
Ferner sei die Bindung an den Umsatz der regulierten Anbieter problematisch weil er der CRAN unabhängig von erbrachten Leistungen ein festes Einkommen sichere. Obwohl die Gebühren nur zur Kostendeckung dienen sollten, habe dies dazu geführt, dass die CRAN z.B. im Jahre 2012 Betriebsausgaben von 13 Millionen N$ gehabt, aber rund 73 Millionen N$ eingenommen und damit einen Profit von 61 Millionen N$ gemacht habe. Damit hätten die Gebühreneinnahmen die eigenen Unkosten der CRAN um ein fünffaches überstiegen und der Kontrollinstanz einen Überschuss beschert, der weit über die eigene Kostendeckung hinausgehe.
Wie Informationsminister Stanley Simataa am Dienstag zur Begründung einer von ihm vorgeschlagenen Gesetzesänderung in der Nationalversammlung mitteilte, erhalte die CRAN keinerlei Regierungs-Zuschüsse und sei durch den Verlust der Gebühren-Einnahmen existenziell bedroht. Obwohl das Ministerium derzeit das gesamte Kommunikations-Gesetz zwecks möglicher Änderungen überprüfe, sei diese Gefahr derart ausgeprägt, dass kurzfristig Abhilfe geschaffen werden müsse.
In einer dafür erstellten Ergänzungsnovelle sei die Definition des Begriffs „Regulierungskosten“ deshalb erheblich erweitert und die Gebührenstruktur derart vereinfacht worden, dass sie entweder auf der Umsatz der bei CRAN registrierten Telekommunikationsanbieter, Radiostationen und Fernsehanstalten berechnet, oder in Form eines Pauschalbetrags erhoben werden könne. Dadurch solle die Abgabe soweit „flexibilisiert“ werden, dass für unterschiedliche Anbieter je nach Art ihrer Dienstleistung verschiedene Tarife berechnet werden könnten.
Ferner würde das Ergänzungsgesetz genauer präzisieren, welches Ziel die Abgabe erfüllen soll und dabei festlegen, dass sie allein zur Unkostendeckung der CRAN diene und folglich nicht mehr als 10 Prozent des Umsatzes registrierter Anbieter betragen dürfe. Demnach ist die CRAN im Zuge der Gesetzvorlage verpflichtet, die eigene Gebührenstruktur alle fünf Jahre zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Mit diesen geplanten Neuerungen hofft Simataa die für CRAN überlebenswichtige Regulierungsgebühr wiederbeleben zu können, die das Oberste Gericht unter anderem deshalb für verfassungswidrig befunden hatte, weil sie willkürlich auf 1,5 Prozent des Umsatzes aller registrierten Anbieter festgelegt worden sei und demnach von CRAN jederzeit erhöht werden könne. Dies sei unzulässig, weil die Lizenzhalter finanzielle Planungssicherheit benötigen würden und deshalb die Gewissheit bräuchten, dass die CRAN die von ihr erhobene Gebühr nicht eigenmächtig erhöhen werde.
Der juristischen Annullierung der Gebühr war eine Klage der Telekom vorausgegangen, die sich geweigert hatte, die ihr für 2012 und 2013 berechnete und anhand des Umsatzes kalkulierte Summe von insgesamt rund 36 Millionen N$ zu bezahlen. Dies hatte die Telekom damit begründet, die erhobene Gebühr dürfe sich nicht an dem Umsatz eines bei CRAN registrierten Anbieters orientieren, weil der finanzielle Regulierungsaufwand für alle identisch sei und von ihnen folglich in gleichem Umfang finanziert werden müsse.
Ferner sei die Bindung an den Umsatz der regulierten Anbieter problematisch weil er der CRAN unabhängig von erbrachten Leistungen ein festes Einkommen sichere. Obwohl die Gebühren nur zur Kostendeckung dienen sollten, habe dies dazu geführt, dass die CRAN z.B. im Jahre 2012 Betriebsausgaben von 13 Millionen N$ gehabt, aber rund 73 Millionen N$ eingenommen und damit einen Profit von 61 Millionen N$ gemacht habe. Damit hätten die Gebühreneinnahmen die eigenen Unkosten der CRAN um ein fünffaches überstiegen und der Kontrollinstanz einen Überschuss beschert, der weit über die eigene Kostendeckung hinausgehe.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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