Kontroverse Gebühr löst Rechtsstreit aus
Abgabe für Export von Tierfellen führt zu Klage gegen Finanzministerium
Windhoek (ms) • Eine namibische Firma, die ausländische Gerbereien mit Tierfellen versorgt, hat das Finanzministerium auf Rückzahlung von Exportgebühren in Höhe von 4,8 Millionen N$ verklagt.
Zur Begründung führt das Unternehmen Anpro Hides & Skins an, das Finanzministerium habe auf Grundlage einer im August 2007 im Amtsblatt veröffentlichten Zollbestimmung eine Exportgebühr von 60 Prozent für die Ausfuhr von Rinder-, Schaf- und Ziegenfellen eingeführt, diese aber nicht vom Parlament absegnen lassen.
Gemäß dieser Verordnung hätten die Kläger zwischen Januar 2009 und Dezember 2016 knapp fünf Millionen N$ an das Finanzministerium abgeführt und dabei in dem Glauben gehandelt, dass die Abgabe rechtens sei. Ungeachtet dessen habe Anpro das Gericht ersucht, die Legitimation der Gebühr zu prüfen. Am 20. Oktober 2016 sei das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die zeitlich befristete Gültigkeit der Gebühr im Dezember 2008 erloschen sei und danach nicht mehr hätte erhoben werden dürfen.
Demnach habe danach keine gesetzliche Grundlage für die Eintreibung der Gebühr mehr bestanden und die Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der 4,8 Millionen N$, die sie an das Finanzministerium abgeführt hätten. Die Antragsgegner widersetzen sich dem Gesuch, haben jedoch bisher keine Klageerwiderung angeboten.
Der Eigentümer der bei Brakwater ansässigen Firma Anpro weist in einer eidesstattlichen Erklärung darauf hin, dass er seit 1998 im Handel mit Tierfellen aktiv sei. Diese würde sein Unternehmen bei hiesigen Schlachthöfen und Privatpersonen erwerben und abgesehen von einigen
hiesigen Abnehmern vor allem an Gerbereien in Südafrika verkaufen, wodurch sich zwischen 2009 und 2016 Exportabgaben von fast fünf Millionen N$ aufgehäuft hätten.
Zur Begründung führt das Unternehmen Anpro Hides & Skins an, das Finanzministerium habe auf Grundlage einer im August 2007 im Amtsblatt veröffentlichten Zollbestimmung eine Exportgebühr von 60 Prozent für die Ausfuhr von Rinder-, Schaf- und Ziegenfellen eingeführt, diese aber nicht vom Parlament absegnen lassen.
Gemäß dieser Verordnung hätten die Kläger zwischen Januar 2009 und Dezember 2016 knapp fünf Millionen N$ an das Finanzministerium abgeführt und dabei in dem Glauben gehandelt, dass die Abgabe rechtens sei. Ungeachtet dessen habe Anpro das Gericht ersucht, die Legitimation der Gebühr zu prüfen. Am 20. Oktober 2016 sei das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die zeitlich befristete Gültigkeit der Gebühr im Dezember 2008 erloschen sei und danach nicht mehr hätte erhoben werden dürfen.
Demnach habe danach keine gesetzliche Grundlage für die Eintreibung der Gebühr mehr bestanden und die Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung der 4,8 Millionen N$, die sie an das Finanzministerium abgeführt hätten. Die Antragsgegner widersetzen sich dem Gesuch, haben jedoch bisher keine Klageerwiderung angeboten.
Der Eigentümer der bei Brakwater ansässigen Firma Anpro weist in einer eidesstattlichen Erklärung darauf hin, dass er seit 1998 im Handel mit Tierfellen aktiv sei. Diese würde sein Unternehmen bei hiesigen Schlachthöfen und Privatpersonen erwerben und abgesehen von einigen
hiesigen Abnehmern vor allem an Gerbereien in Südafrika verkaufen, wodurch sich zwischen 2009 und 2016 Exportabgaben von fast fünf Millionen N$ aufgehäuft hätten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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