Konturen der Korruption
Wie bei einigen anderen staatlichen Unternehmen scheint auch innerhalb der Sozialversicherungskommission (SSC) die Grenze zwischen unbeabsichtigten Formfehlern der Geschäftsführung einerseits und bewusstem Amtsmissbrauch andererseits fließend zu sein.
Der Ausschuss, der angeblicher Korruption bei der SSC nachgeht, wird dementsprechend feststellen müssen, ob die dort vorgekommenen Unregelmäßigkeiten auf Unwissen bzw. Inkompetenz der Geschäftsführer basieren, oder auf einer absichtlichen Umgehung der Vorschriften beruhen. Diese Unterscheidung ist in sofern wichtig, weil es bei den Vergünstigungen, die sich führende Abteilungsleiter der Kommission genehmigt haben nicht darum geht, ob diese moralisch einwandfrei waren, sondern ob sie gesetzlich problematisch sind.
Es ist also nicht unbedingt ausschlaggebend, ob die Zulagen angemessen (d.h. in ihrer Form und Höhe vertretbar) waren, sondern ob ihre Auszahlung rechtmäßig d.h. durch die Statuten der SSC erlaubt waren. Sollten also die kontroversen Zusatzbezüge, die der Geschäftsführerin der SSC, Dessa Onesmus, ausgezahlt wurden, tatsächlich vom Aufsichtsrat genehmigt worden seien, wäre dies zwar aus ethischen Günden bedenklich, nicht aber juristisch illegal.
Dementsprechend wird der Untersuchungsausschuss zwischen einer absichtlichen Missachtung der Vorschriften und einer falschen Deutung der Regularien differenzieren müssen, die zum Teil großen Interpretationsspielraum lassen. So ist es letztlich eine Frage der Auslegung, ob die Geschäftsführung der SSC gemäß der bestehenden Bestimmungen dazu verpflichtet war, vor der Einführung der so genannten added responsibility allowance (die angeblich nur vorübergehend gelten sollte), den Aufsichtsrat zu befragen.
Ähnlich verhält es sich mit dem bezahlten Studienurlaub, der Onesmus gewährt wurde, obwohl diese vertraglich nur für fünf Jahre bei der SSC angestellt wurde und dort bereits seit drei Jahren beschäftigt war, als sie ihre einjährige (und später verlängerte) Reise nach Amerika angetreten hat. Sollte der Aufsichtsrat dieser Studienreise also tatsächlich zugestimmt haben, wäre diese Entscheidung angesichts ihres befristeten Arbeitsvertrages nicht damit zu rechtfertigen, dass die SSC von ihrem neu erworbenen Wissen langfristig werde profitieren können. Dies wäre jedoch eine rein administrative Fehlentscheidung, die zwar als Günstlingswirtschaft ausgelegt, nicht aber als ein Verstoß gegen das SSC-Gesetz dargestellt werden kann.
Und es ist eben diese Grauzone zwischen dem regeltechnisch Zulässigen und dem gesetzesbedingt Illegalem, die Spielraum für Missbrauch lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung des Untersuchungsausschusses deshalb lobenswert, weil von diesem eine gewisse Signalwirkung für alle staatlichen Unternehmen des Landes ausgehen wird. Deren Geschäftsführer werden sich künftig stärker darüber bewusst sein, dass ihr Finanzgebahren möglicherweise einer öffentlichen Prüfung unterworfen wird und sie deshalb nicht mehr derart unbeschwert und sorglos mit Steuergeldern werden umgehen können, wie dies offensichtlich bei der SSC der Fall war.
Der Ausschuss, der angeblicher Korruption bei der SSC nachgeht, wird dementsprechend feststellen müssen, ob die dort vorgekommenen Unregelmäßigkeiten auf Unwissen bzw. Inkompetenz der Geschäftsführer basieren, oder auf einer absichtlichen Umgehung der Vorschriften beruhen. Diese Unterscheidung ist in sofern wichtig, weil es bei den Vergünstigungen, die sich führende Abteilungsleiter der Kommission genehmigt haben nicht darum geht, ob diese moralisch einwandfrei waren, sondern ob sie gesetzlich problematisch sind.
Es ist also nicht unbedingt ausschlaggebend, ob die Zulagen angemessen (d.h. in ihrer Form und Höhe vertretbar) waren, sondern ob ihre Auszahlung rechtmäßig d.h. durch die Statuten der SSC erlaubt waren. Sollten also die kontroversen Zusatzbezüge, die der Geschäftsführerin der SSC, Dessa Onesmus, ausgezahlt wurden, tatsächlich vom Aufsichtsrat genehmigt worden seien, wäre dies zwar aus ethischen Günden bedenklich, nicht aber juristisch illegal.
Dementsprechend wird der Untersuchungsausschuss zwischen einer absichtlichen Missachtung der Vorschriften und einer falschen Deutung der Regularien differenzieren müssen, die zum Teil großen Interpretationsspielraum lassen. So ist es letztlich eine Frage der Auslegung, ob die Geschäftsführung der SSC gemäß der bestehenden Bestimmungen dazu verpflichtet war, vor der Einführung der so genannten added responsibility allowance (die angeblich nur vorübergehend gelten sollte), den Aufsichtsrat zu befragen.
Ähnlich verhält es sich mit dem bezahlten Studienurlaub, der Onesmus gewährt wurde, obwohl diese vertraglich nur für fünf Jahre bei der SSC angestellt wurde und dort bereits seit drei Jahren beschäftigt war, als sie ihre einjährige (und später verlängerte) Reise nach Amerika angetreten hat. Sollte der Aufsichtsrat dieser Studienreise also tatsächlich zugestimmt haben, wäre diese Entscheidung angesichts ihres befristeten Arbeitsvertrages nicht damit zu rechtfertigen, dass die SSC von ihrem neu erworbenen Wissen langfristig werde profitieren können. Dies wäre jedoch eine rein administrative Fehlentscheidung, die zwar als Günstlingswirtschaft ausgelegt, nicht aber als ein Verstoß gegen das SSC-Gesetz dargestellt werden kann.
Und es ist eben diese Grauzone zwischen dem regeltechnisch Zulässigen und dem gesetzesbedingt Illegalem, die Spielraum für Missbrauch lässt. Vor diesem Hintergrund ist die Einrichtung des Untersuchungsausschusses deshalb lobenswert, weil von diesem eine gewisse Signalwirkung für alle staatlichen Unternehmen des Landes ausgehen wird. Deren Geschäftsführer werden sich künftig stärker darüber bewusst sein, dass ihr Finanzgebahren möglicherweise einer öffentlichen Prüfung unterworfen wird und sie deshalb nicht mehr derart unbeschwert und sorglos mit Steuergeldern werden umgehen können, wie dies offensichtlich bei der SSC der Fall war.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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