Kreditgeber kämpfen gegen Gesetz
Regierung verteidigt Regulierung des Gewerbes im Interesse der Kunden
Von Marc Springer, Windhoek
In einer Klageerwiderung führen die Antragsgegner, zu denen der Präsident, die Premierministerin, der Finanzminister und die Finanzdienstaufsichtsbehörde (NAMFISA) gehören, an, dass Kunden von Kleinkreditgebern meist mittellos seien und einen niedrigen Bildungsstand hätten. Deshalb könnten sie die mit Kreditgebern geschlossenen Verträge oft nicht lesen, oder verstehen und die für sie entstehenden Konsequenzen solcher Verträge nicht abschätzen.
Vor diesem Hintergrund sei eine Regulierung des Gewerbes zum Schutz der Verbraucher unerlässlich und die dafür geltenden Bestimmungen absolut vertretbar. Schließlich sollten die Auflagen nicht nur Wucherverträge unterbinden, sondern auch als Abschreckung gegen Kleinkreditgeber dienen, die sich zu Lasten ihre Kunden an ihnen bereichern würden.
Das von den 26 Klägern beanstandete Gesetz aus dem Jahre 2018 soll eine verantwortungsvolle Darlehensvergabe fördern und die daran Beteiligten gewissen Auflagen unterwerfen. Dazu zählt eine Deckelung der Zinssätze, die Kreditfirmen ihren Kunden berechnen dürfen. Ferner ist es ihnen untersagt, Bankkarten oder Ausweise von Kunden einzubehalten, um sie solange an sich zu binden, bis das Darlehen beglichen wurde.
Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Vermögensverhältnisse von Kunden zu prüfen, bevor sie diesen ein Darlehen gewähren und dürfen die Bedingungen eines verbindlichen Kreditvertrages nicht nachträglich ändern. Abgesehen davon müssen sie Kunden eine Auflistung erstellen, in denen die ihnen berechneten Zinsen, sowie der bereits zurückgezahlte und noch ausstehende Betrag ihres Darlehens aufgeführt werden.
Zuwiderhandlungen sind durch das Gesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 000 N$ oder einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.
Die Kläger empfinden diese Vorschriften und einige der mit ihnen einhergehenden Parallelbestimmungen als „regulatorische Unterdrückung“, durch die ihre unternehmerische Freiheit beschnitten werde. Im Kern argumentieren sie, dass viele der Vorschriften derart „willkürlich, vage und subjektiv“ seien, dass sie sich in der Praxis nicht umsetzen ließen.
So sei NAMFISA beispielsweise verpflichtet, nur Antragstellern eine Genehmigung zur Kreditvergabe zu erteilen, wenn dies im „öffentlichem Interesse“ sei und sie einen „tadellosen Charakter“ hätten, ohne dass diese beiden Kriterien präzisiert würden. Ferner sei in dem Gesetz von strafbarem „Fehlverhalten“ der Kreditgeber die Rede, ohne diesen Begriff zu definieren. Ähnliches gelte für die Klauseln, wonach NAMFISA einem Kreditunternehmen die Gewerbelizenz entziehen könne, wenn dieses gewisse „Mindeststandards“ nicht einhalte. Da jedoch auch diese Mindeststandards nicht klar erläutert würden, sei den betroffenen Firmen nicht deutlich, an welchen Vorgaben sie sich messen lassen müssten.
Ebenso sei bisher unklar, wie Geschäftsführer von Kreditgebern belegen sollten, dass sie über „erforderliche Erfahrung“ verfügen. Diese Festlegung sei ebenso relativ wie die Auflage, wonach Kreditgeber ihren Kunden nicht mehr Geld leihen dürften, als jene zurückzahlen könnten, weil eine genaue Festlegung der Kreditwürdigkeit von Kunden kaum möglich sei.
Das Verfahren vor Richter Boas Usiku soll am 30. Juni wieder behandelt werden, nachdem ein für den 26. Mai angesetzter Schlichtungstermin abgesagt wurde.
In einer Klageerwiderung führen die Antragsgegner, zu denen der Präsident, die Premierministerin, der Finanzminister und die Finanzdienstaufsichtsbehörde (NAMFISA) gehören, an, dass Kunden von Kleinkreditgebern meist mittellos seien und einen niedrigen Bildungsstand hätten. Deshalb könnten sie die mit Kreditgebern geschlossenen Verträge oft nicht lesen, oder verstehen und die für sie entstehenden Konsequenzen solcher Verträge nicht abschätzen.
Vor diesem Hintergrund sei eine Regulierung des Gewerbes zum Schutz der Verbraucher unerlässlich und die dafür geltenden Bestimmungen absolut vertretbar. Schließlich sollten die Auflagen nicht nur Wucherverträge unterbinden, sondern auch als Abschreckung gegen Kleinkreditgeber dienen, die sich zu Lasten ihre Kunden an ihnen bereichern würden.
Das von den 26 Klägern beanstandete Gesetz aus dem Jahre 2018 soll eine verantwortungsvolle Darlehensvergabe fördern und die daran Beteiligten gewissen Auflagen unterwerfen. Dazu zählt eine Deckelung der Zinssätze, die Kreditfirmen ihren Kunden berechnen dürfen. Ferner ist es ihnen untersagt, Bankkarten oder Ausweise von Kunden einzubehalten, um sie solange an sich zu binden, bis das Darlehen beglichen wurde.
Darüber hinaus sind sie verpflichtet, die Vermögensverhältnisse von Kunden zu prüfen, bevor sie diesen ein Darlehen gewähren und dürfen die Bedingungen eines verbindlichen Kreditvertrages nicht nachträglich ändern. Abgesehen davon müssen sie Kunden eine Auflistung erstellen, in denen die ihnen berechneten Zinsen, sowie der bereits zurückgezahlte und noch ausstehende Betrag ihres Darlehens aufgeführt werden.
Zuwiderhandlungen sind durch das Gesetz mit einer Geldbuße bis zu 500 000 N$ oder einer Haftstrafe bis zu fünf Jahren bedroht.
Die Kläger empfinden diese Vorschriften und einige der mit ihnen einhergehenden Parallelbestimmungen als „regulatorische Unterdrückung“, durch die ihre unternehmerische Freiheit beschnitten werde. Im Kern argumentieren sie, dass viele der Vorschriften derart „willkürlich, vage und subjektiv“ seien, dass sie sich in der Praxis nicht umsetzen ließen.
So sei NAMFISA beispielsweise verpflichtet, nur Antragstellern eine Genehmigung zur Kreditvergabe zu erteilen, wenn dies im „öffentlichem Interesse“ sei und sie einen „tadellosen Charakter“ hätten, ohne dass diese beiden Kriterien präzisiert würden. Ferner sei in dem Gesetz von strafbarem „Fehlverhalten“ der Kreditgeber die Rede, ohne diesen Begriff zu definieren. Ähnliches gelte für die Klauseln, wonach NAMFISA einem Kreditunternehmen die Gewerbelizenz entziehen könne, wenn dieses gewisse „Mindeststandards“ nicht einhalte. Da jedoch auch diese Mindeststandards nicht klar erläutert würden, sei den betroffenen Firmen nicht deutlich, an welchen Vorgaben sie sich messen lassen müssten.
Ebenso sei bisher unklar, wie Geschäftsführer von Kreditgebern belegen sollten, dass sie über „erforderliche Erfahrung“ verfügen. Diese Festlegung sei ebenso relativ wie die Auflage, wonach Kreditgeber ihren Kunden nicht mehr Geld leihen dürften, als jene zurückzahlen könnten, weil eine genaue Festlegung der Kreditwürdigkeit von Kunden kaum möglich sei.
Das Verfahren vor Richter Boas Usiku soll am 30. Juni wieder behandelt werden, nachdem ein für den 26. Mai angesetzter Schlichtungstermin abgesagt wurde.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen