Kritik an Arbeitsgesetz wächst
Windhoek - Die Bedenken richten sich diesmal gegen eine Ergänzung an Klausel 28 des Gesetzes, wonach es Angestellten, die auf der Farm oder dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers wohnen, erlaubt ist, noch drei Monate nach der Entlassung in der ihr bereitgestellten Unterkunft zu verweilen. Damit will die Regierung offenbar verhindern, dass Farmarbeiter unmittelbar nach der Entlassung von der Farm verwiesen und damit obdachlos werden.
Diese Maßgabe wird nach Einschätzung des landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbands (AEA) zur "schwerwiegenden" Folge haben, dass sich Farmer über einen Zeitraum von drei Monaten auf dem eigenen Grund und Boden mit Angestellten arrangieren müssen, die sie vorher aus disziplinarischen Gründen entlassen haben. In einem Schreiben an Arbeitsminister Alpheus !Naruseb hat der AEA Ende vergangenen Jahres darauf hingewiesen, dass es Arbeitgebern nicht zugemutet werden könne, einen Angestellten 12 Wochen nach seiner Entlassung zu beherbergen, wenn diesem wegen groben Fehlverhaltens wie Diebstahl gekündigt wurde.
Die entsprechende Regelung sei schon deshalb unsinnig weil die Entlassung aus disziplinarischen Gründen in der Regel zu einem irreparablen Zerwürfnis zwischen dem betroffenen Angestellten und dessen Arbeitgeber führe. Ein weiterer Aufenthalt von drei Monaten berge die Gefahr, dass der entlassene Angestellte in diesem Zeitraum aus Rachemotiven den Arbeitgeber "sabotiert", dessen Eigentum mutwillig beschädigt oder Kollegen drangsaliert, mit denen er sich bereits vorher gestritten hat.
Der AEA beanstandet in seiner Eingabe ferner die in Klausel 28 eingefügte Regelung, wonach ein entlassener Erwerbstätiger, der bei seinem Arbeitgeber wohnt, sich dort solange aufhalten kann, bis eine von ihm eventuell eingereichte Klage gegen die Kündigung entschieden wurde. Diese Maßgabe ist nach Einschätzung der AEA unhaltbar, weil eine juristische Entscheidung in Arbeitsdisputen in der Regel sehr lange dauere und Arbeitgeber nicht verpflichtet werden könnten, einen entlassenen Beschäftigten bis zur Klärung des Konflikts zu beherbergen.
Der Namibische Gastgewerbeverband (HAN) hat beim Arbeitsministerium ebenfalls schriftlich Einspruch gegen Klausel 28 angemeldet, aber wie der AEA kein Gehör gefunden. In ihrem Schreiben weist die HAN darauf hin, dass viele Gastbetriebe, die in entlegenen Gebieten liegen und ihr Personal deshalb selbst beherbergen, zusätzliche Unterkünfte für die Nachfolger von entlassenen Mitarbeitern bauen müssten, wenn deren gekündigte Vorgänger die Räumlichkeiten für mindestens drei Monate nach der Kündigung belegen.
Diese Maßgabe wird nach Einschätzung des landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbands (AEA) zur "schwerwiegenden" Folge haben, dass sich Farmer über einen Zeitraum von drei Monaten auf dem eigenen Grund und Boden mit Angestellten arrangieren müssen, die sie vorher aus disziplinarischen Gründen entlassen haben. In einem Schreiben an Arbeitsminister Alpheus !Naruseb hat der AEA Ende vergangenen Jahres darauf hingewiesen, dass es Arbeitgebern nicht zugemutet werden könne, einen Angestellten 12 Wochen nach seiner Entlassung zu beherbergen, wenn diesem wegen groben Fehlverhaltens wie Diebstahl gekündigt wurde.
Die entsprechende Regelung sei schon deshalb unsinnig weil die Entlassung aus disziplinarischen Gründen in der Regel zu einem irreparablen Zerwürfnis zwischen dem betroffenen Angestellten und dessen Arbeitgeber führe. Ein weiterer Aufenthalt von drei Monaten berge die Gefahr, dass der entlassene Angestellte in diesem Zeitraum aus Rachemotiven den Arbeitgeber "sabotiert", dessen Eigentum mutwillig beschädigt oder Kollegen drangsaliert, mit denen er sich bereits vorher gestritten hat.
Der AEA beanstandet in seiner Eingabe ferner die in Klausel 28 eingefügte Regelung, wonach ein entlassener Erwerbstätiger, der bei seinem Arbeitgeber wohnt, sich dort solange aufhalten kann, bis eine von ihm eventuell eingereichte Klage gegen die Kündigung entschieden wurde. Diese Maßgabe ist nach Einschätzung der AEA unhaltbar, weil eine juristische Entscheidung in Arbeitsdisputen in der Regel sehr lange dauere und Arbeitgeber nicht verpflichtet werden könnten, einen entlassenen Beschäftigten bis zur Klärung des Konflikts zu beherbergen.
Der Namibische Gastgewerbeverband (HAN) hat beim Arbeitsministerium ebenfalls schriftlich Einspruch gegen Klausel 28 angemeldet, aber wie der AEA kein Gehör gefunden. In ihrem Schreiben weist die HAN darauf hin, dass viele Gastbetriebe, die in entlegenen Gebieten liegen und ihr Personal deshalb selbst beherbergen, zusätzliche Unterkünfte für die Nachfolger von entlassenen Mitarbeitern bauen müssten, wenn deren gekündigte Vorgänger die Räumlichkeiten für mindestens drei Monate nach der Kündigung belegen.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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