Körperstrafe bleibt rechtswidrig
Verurteilte Pädagogen von Privatschule dennoch juristisch rehabilitiert
Von Marc Springer, Windhoek
Das mit Spannung erwartete Revisionsurteil geht auf eine Berufung des Schulleiters vom Windhoek Gymnasium, Stephanus van Zyl, und der drei dort angestellten Pädagogen Etienne Odendaal, George Frederick Maartens und Estelle Oberholzer zurück. Diese wurden am 13. Juni 2013 von Magistratsrichterin Helvi Shilemba wegen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von jeweils 2000 N$ verurteilt.
In ihrer Urteilsbegründung war sie damals zu dem Ergebnis gekommen, die Angeklagten hätten zwischen Februar und März 2010 an einem damals 14-jährigen Jungen mehrmals die Körperstrafe vollzogen bzw. dies geschehen lassen, obwohl dessen Eltern dies zuvor ausdrücklich untersagt hätten. Obwohl die Lehrer nach eigener Wahrnehmung dabei mit besten Absichten und im Interesse des Schülers gehandelt hätten, hätten sie dennoch „bewusst“ das Verbot gegen Körperstrafe missachtet.
Dieses Urteil hat das Obergericht gestern mit Hinweis darauf aufgehoben, die Staatsanwaltschaft habe den Pädagogen keinen subjektiven Tatbestand nachgewiesen, also nicht belegt, dass sie wissentlich illegal gehandelt hätten. Vielmehr seien sie erwiesener Maßen davon überzeugt gewesen, dass Privatschulen von dem im Erziehungsgesetz enthaltenen Verbot gegen Körperstrafe ausgenommen seien und sowohl der betroffene Schüler, als auch dessen Eltern der Anwendung der Körperstrafe zugestimmt hätten.
Nach Einschätzung der Richter Elton Hoff und Naomi Shivute hätten sich die Lehrer folglich nicht absichtlich dem Willen der Eltern widersetzt, sondern sich auf die Statuten des Windhoek Gymnasiums berufen, in denen Körperstrafe ausdrücklich als disziplinarisches Instrument legitimiert werde. Darüber hinaus hätten die Berufungskläger unwidersprochen vorgebracht, das Windhoek Gymnasium habe sich juristisch dahingehend beraten lassen, dass das Verbot gegen Körperstrafe nur für sämtliche durch das Erziehungsgesetz tangierten Staatsschulen gelte.
Rein subjektiv hätten die Pädagogen also kein Unrecht begangen, als sie den Schüler wegen angeblichen Fehlverhaltens gezüchtigt hätten. Vielmehr hätten sie nachvollziehbar argumentiert, die Eltern hätten vor der Einschulung ihres inzwischen an die DHPS gewechselten Sohnes gewusst, dass am Windhoek Gymnasium die Köperstrafe gelte und dieser Praxis stillschweigend zugestimmt. Da sie demnach nicht wider besseres Wissen das Verbot gegen Körperstrafe verletzt hätten, könne ihnen keine absichtliche Straftat nachgewiesen werden und ihre Verurteilung ebenso wenig Bestand haben, wie das ihnen auferlegte Strafmaß.
Obwohl die Lehrer durch diesen Befund entlastet werden, stellt das Obergericht dennoch klar, dass das im Erziehungsgesetz definierte Verbot der Leibesstrafe auch für Privatschulen gilt. Daran ändere auch die Frage nichts, ob die Eltern der jeweils betroffenen Schüler eine solche Form der Bestrafung gestattet hätten, weil sie ungeachtet einer solchen Zustimmung das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletze.
Der als Nebenkläger auftretende Vater des Schülers hatte argumentiert, dass die Schulstatuten nur generell von „Bestrafung“ der Schüler sprechen, dabei aber nie konkret die Körperstrafe erwähnen würden. Da er unter einer Disziplinierung von Schülern „zum Beispiel Nachsitzen oder Strafarbeiten“ verstehe, fühle er sich von den Verantwortlichen „getäuscht“ die dazu „wie selbstverständlich“ auch die Körperstrafe zählten. Außerdem hatte er hervorgehoben, er habe die Schulleitung mehrmals um eine schriftliche Stellungnahme zur Körperstrafe gebeten, aber darauf keine Antwort erhalten.
In Ermangelung einer Klärung habe er folglich angenommen, dass das verfassungsrechtliche Verbot gegen grausame und erniedrigende Strafe generell auch für sämtliche Schulen gelte und körperliche Züchtigung einschließe. Die „Prügel“, die sein Sohn erhalten habe, hätten dessen Menschenwürde verletzt und den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt, weshalb er den Jungen nach den letzten „Übergriffen“ vom 15. März 2010 aus dem Windhoek Gymnasium genommen und zurück an die DHPS gebracht, wo der Junge bereits zuvor die Schule besucht habe.
Das mit Spannung erwartete Revisionsurteil geht auf eine Berufung des Schulleiters vom Windhoek Gymnasium, Stephanus van Zyl, und der drei dort angestellten Pädagogen Etienne Odendaal, George Frederick Maartens und Estelle Oberholzer zurück. Diese wurden am 13. Juni 2013 von Magistratsrichterin Helvi Shilemba wegen Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von jeweils 2000 N$ verurteilt.
In ihrer Urteilsbegründung war sie damals zu dem Ergebnis gekommen, die Angeklagten hätten zwischen Februar und März 2010 an einem damals 14-jährigen Jungen mehrmals die Körperstrafe vollzogen bzw. dies geschehen lassen, obwohl dessen Eltern dies zuvor ausdrücklich untersagt hätten. Obwohl die Lehrer nach eigener Wahrnehmung dabei mit besten Absichten und im Interesse des Schülers gehandelt hätten, hätten sie dennoch „bewusst“ das Verbot gegen Körperstrafe missachtet.
Dieses Urteil hat das Obergericht gestern mit Hinweis darauf aufgehoben, die Staatsanwaltschaft habe den Pädagogen keinen subjektiven Tatbestand nachgewiesen, also nicht belegt, dass sie wissentlich illegal gehandelt hätten. Vielmehr seien sie erwiesener Maßen davon überzeugt gewesen, dass Privatschulen von dem im Erziehungsgesetz enthaltenen Verbot gegen Körperstrafe ausgenommen seien und sowohl der betroffene Schüler, als auch dessen Eltern der Anwendung der Körperstrafe zugestimmt hätten.
Nach Einschätzung der Richter Elton Hoff und Naomi Shivute hätten sich die Lehrer folglich nicht absichtlich dem Willen der Eltern widersetzt, sondern sich auf die Statuten des Windhoek Gymnasiums berufen, in denen Körperstrafe ausdrücklich als disziplinarisches Instrument legitimiert werde. Darüber hinaus hätten die Berufungskläger unwidersprochen vorgebracht, das Windhoek Gymnasium habe sich juristisch dahingehend beraten lassen, dass das Verbot gegen Körperstrafe nur für sämtliche durch das Erziehungsgesetz tangierten Staatsschulen gelte.
Rein subjektiv hätten die Pädagogen also kein Unrecht begangen, als sie den Schüler wegen angeblichen Fehlverhaltens gezüchtigt hätten. Vielmehr hätten sie nachvollziehbar argumentiert, die Eltern hätten vor der Einschulung ihres inzwischen an die DHPS gewechselten Sohnes gewusst, dass am Windhoek Gymnasium die Köperstrafe gelte und dieser Praxis stillschweigend zugestimmt. Da sie demnach nicht wider besseres Wissen das Verbot gegen Körperstrafe verletzt hätten, könne ihnen keine absichtliche Straftat nachgewiesen werden und ihre Verurteilung ebenso wenig Bestand haben, wie das ihnen auferlegte Strafmaß.
Obwohl die Lehrer durch diesen Befund entlastet werden, stellt das Obergericht dennoch klar, dass das im Erziehungsgesetz definierte Verbot der Leibesstrafe auch für Privatschulen gilt. Daran ändere auch die Frage nichts, ob die Eltern der jeweils betroffenen Schüler eine solche Form der Bestrafung gestattet hätten, weil sie ungeachtet einer solchen Zustimmung das Recht auf körperliche Unversehrtheit verletze.
Der als Nebenkläger auftretende Vater des Schülers hatte argumentiert, dass die Schulstatuten nur generell von „Bestrafung“ der Schüler sprechen, dabei aber nie konkret die Körperstrafe erwähnen würden. Da er unter einer Disziplinierung von Schülern „zum Beispiel Nachsitzen oder Strafarbeiten“ verstehe, fühle er sich von den Verantwortlichen „getäuscht“ die dazu „wie selbstverständlich“ auch die Körperstrafe zählten. Außerdem hatte er hervorgehoben, er habe die Schulleitung mehrmals um eine schriftliche Stellungnahme zur Körperstrafe gebeten, aber darauf keine Antwort erhalten.
In Ermangelung einer Klärung habe er folglich angenommen, dass das verfassungsrechtliche Verbot gegen grausame und erniedrigende Strafe generell auch für sämtliche Schulen gelte und körperliche Züchtigung einschließe. Die „Prügel“, die sein Sohn erhalten habe, hätten dessen Menschenwürde verletzt und den Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt, weshalb er den Jungen nach den letzten „Übergriffen“ vom 15. März 2010 aus dem Windhoek Gymnasium genommen und zurück an die DHPS gebracht, wo der Junge bereits zuvor die Schule besucht habe.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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