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Kurze Schonfrist für Raucher

Windhoek - "Das Gesetz ist zwar inzwischen rechtskräftig, aber nur in Teilen wirksam", sagte der Vize-Staatssekretär des Ministeriums, Dr. Norbert Forster, gestern auf Anfrage der AZ. Bevor das Gesetz komplett umgesetzt werden könne, müssten noch einige der darin enthaltenen Bestimmungen "präzisiert und definiert" werden.
An dieser Detailarbeit sollen Forster zufolge sämtliche betroffenen Interessenträger, wie z.B. die namibische Shebeen-Vereinigung und der Namibische Gastgewerbeverband (HAN) beteiligt werden. Eine solche Konsultation sei schon deshalb sinnvoll, damit sich das Gastronomie-Gewerbe frühzeitig darauf vorbereiten könne, welche Auflagen nach Inkrafttreten des Gesetzes erfüllt werden müssten.
"Wir werden die Bestimmungen des Gesetzes nicht über Nacht durchsetzen, sondern dies frühzeitig ankündigen", betonte Forster. Gleichzeitig hob er hervor, dass sich an dem geplanten Rauchverbot für öffentlich zugängliche Räume und Plätze nichts ändern werde und diese Maßnahme "vermutlich vor Ende des Jahres" Realität werden würde.
Die HAN hat bereits vor der Verabschiedung des Gesetzes Vorbehalte angemeldet. Hauptkritikpunkt: Das Gesetz gibt den Inhabern von Restaurants, Kneipen und Gastbetrieben nicht die Möglichkeit, freiwillig ausgewiesene Raucherbereiche in ihren Establishments einzurichten.
Die HAN befürchtet bei ihren über 360 Mitgliedern deshalb Einbußen durch einen Besuchs-Boykott von Rauchern, die aufgrund des allgemeingültigen Rauchverbots in der von ihnen bewohnten Unterkunft keine Möglichkeit zum Zigarettenkonsum haben. Dies gilt nach Darstellung der HAN nicht nur für Lodges und Pensionen, sondern auch für Gaststätten, die sich nicht in einem frei stehenden Gebäude befinden, das Raucher problemlos verlassen könnten, um im Freien ihre Nikotinsucht zu stillen.
Zur Illustration zieht die HAN dabei das Beispiel eines Restaurants heran, das sich in einem Einkaufszentrum befindet, das wiederum als öffentlicher Platz definiert ist. Gäste, die zwischenzeitlich eine Zigarette genießen wollen, müssten also nicht nur das Restaurant, sondern den gesamten Geschäftskomplex verlassen, um draußen ihrem Laster zu frönen.
Ähnlich problematisch stellt sich nach Auffassung der HAN die Situation für Pensionen, Cafés und Imbissstuben dar, die einen Innenhof unter freiem Himmel haben, wo Gäste an Tischen bewirtet werden. Obwohl diese Bereiche nicht überdacht und deshalb gut ventiliert sind, gehören sie dennoch zu dem jeweiligen Establishment und unterliegen demnach dem allgemeingültigen Rauchverbot.
Dasselbe gilt laut Definition für sämtliche Bereiche von Gastbetrieben, die "eingeschlossen oder teilweise eingeschlossen sind". Darunter würde also auch die von Mauern umgebene Veranda oder der Innenhof einer Gästefarm fallen. Obwohl Zigarettenqualm dort ungehindert abziehen könnte, würden sie laut Definition einen "öffentlich zugänglichen Platz" darstellen, auf dem das Rauchen prinzipiell untersagt wäre.
Des Weiteren beanstandet die HAN Absatz 8 des Gesetzes, in dem die Strafen für Verstöße gegen das geplante Rauchverbot festgelegt sind. Unter diesen Bestimmungen ist auch der Eigentümer eines Gastbetriebes mit einer Geldbuße von bis zu N$ 60 000 oder einer Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren (oder beidem) bedroht, wenn er es versäumt, Gäste seines Establishments am Rauchen zu hindern.
Die HAN kritisiert diese Regelung mit dem Hinweis darauf, von Unternehmern im Hotel- und Gastgewerbe könne nur verlangt werden, Kunden auf das Rauchverbot hinzuweisen und bei Zuwiderhandlung notfalls die Polizei zu benachrichtigen. Eine generelle Haftpflicht für Gastronomen, wie sie in dem Gesetz vorgesehen ist, sei dementsprechend überzogen.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-23

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