Magistratskommission verklagt
Vermeintliches Fehlverhalten: Richterin kämpft gegen Kündigung
Von Marc Springer, Windhoek
In einer Klageschrift begründet die Antragstellerin Salome Bampton ihr Anliegen damit, dass die als Antragsgegner geführte Magistratskommission das Disziplinarverfahren gegen sie allein auf Grundlage einer mündlichen Beschwerde eingeleitet habe. Dies sei jedoch unzulässig, weil dafür eine schriftliche Stellungnahme unter Eides statt notwendig sei, in der genau dargelegt werden müsse, wer sich weshalb über einen jeweiligen Magistratsrichter beschwert und warum er diesen für dienstuntauglich hält.
Obwohl eine solche Erklärung nicht vorgelegen habe, hätten die Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen sie eröffnet und sich dabei ausschließlich auf mündliche Angaben einer Frau Jansen berufen, die sich geweigert habe, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aus diesem Grunde hätte die Magistratskommission keine disziplinarischen Maßnahmen gegen sie (Bampton) ergreifen und sie schon gar nicht wegen Fehlverhaltens verurteilen dürfen, ohne die mündlichen Vorwürfe gründlich zu untersuchen.
Vielmehr hätten sie die Version von Jansen akzeptiert, wonach sie (Bampton) während eines Streits in einer Bar lautstark verkündet habe, dass sie eine Magistratsrichterin und als solches niemandem Rechenschaft schuldig sei. Abgesehen davon, dass andere Besucher der Bar dieser Darstellung widersprochen hätten, habe sich Jansen zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung derart weit entfernt aufgehalten, dass sie das Streitgespräch kaum hätte hören können.
Ähnliches gelte für die die beiden anderen Vorwürfe, wonach sie (Bampton) eine Bar in Karasburg besitze und damit entgegen der Vorschriften neben ihrer Tätigkeit als Magistratsrichterin einer privaten Arbeit nachgehe. Diese Anschuldigung bestreitet Bampton mit Hinweis darauf, die fragliche Bar gehöre nicht ihr, sondern ihrem Ex-Freund. Diesem habe sie vor einiger Zeit auch Geld geliehen, mit dem er die Kaution eines angeklagten Freundes bezahlt habe. Demnach sei auch der Vorwurf unbegründet, wonach sie selbst als Magistratsrichterin die Kaution eines Beschuldigten finanziert und sich damit groben Fehlverhaltens schuldig gemacht habe.
Die Magistratskommission hält dem entgegen, die Klage der Antragstellerin sei verjährt und inhaltlich „fatal defekt“. Schließlich habe Bampton ihren Einwand, wonach die ursprünglichen Anschuldigungen gegen sie nicht schriftlich formuliert worden seien, erst nachträglich vorgebracht und dabei bewusst außer Acht gelassen, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht nur von mehreren Zeugen gemacht, sondern auch sehr „überzeugend“ gewesen seien.
In einer Klageschrift begründet die Antragstellerin Salome Bampton ihr Anliegen damit, dass die als Antragsgegner geführte Magistratskommission das Disziplinarverfahren gegen sie allein auf Grundlage einer mündlichen Beschwerde eingeleitet habe. Dies sei jedoch unzulässig, weil dafür eine schriftliche Stellungnahme unter Eides statt notwendig sei, in der genau dargelegt werden müsse, wer sich weshalb über einen jeweiligen Magistratsrichter beschwert und warum er diesen für dienstuntauglich hält.
Obwohl eine solche Erklärung nicht vorgelegen habe, hätten die Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen sie eröffnet und sich dabei ausschließlich auf mündliche Angaben einer Frau Jansen berufen, die sich geweigert habe, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Aus diesem Grunde hätte die Magistratskommission keine disziplinarischen Maßnahmen gegen sie (Bampton) ergreifen und sie schon gar nicht wegen Fehlverhaltens verurteilen dürfen, ohne die mündlichen Vorwürfe gründlich zu untersuchen.
Vielmehr hätten sie die Version von Jansen akzeptiert, wonach sie (Bampton) während eines Streits in einer Bar lautstark verkündet habe, dass sie eine Magistratsrichterin und als solches niemandem Rechenschaft schuldig sei. Abgesehen davon, dass andere Besucher der Bar dieser Darstellung widersprochen hätten, habe sich Jansen zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung derart weit entfernt aufgehalten, dass sie das Streitgespräch kaum hätte hören können.
Ähnliches gelte für die die beiden anderen Vorwürfe, wonach sie (Bampton) eine Bar in Karasburg besitze und damit entgegen der Vorschriften neben ihrer Tätigkeit als Magistratsrichterin einer privaten Arbeit nachgehe. Diese Anschuldigung bestreitet Bampton mit Hinweis darauf, die fragliche Bar gehöre nicht ihr, sondern ihrem Ex-Freund. Diesem habe sie vor einiger Zeit auch Geld geliehen, mit dem er die Kaution eines angeklagten Freundes bezahlt habe. Demnach sei auch der Vorwurf unbegründet, wonach sie selbst als Magistratsrichterin die Kaution eines Beschuldigten finanziert und sich damit groben Fehlverhaltens schuldig gemacht habe.
Die Magistratskommission hält dem entgegen, die Klage der Antragstellerin sei verjährt und inhaltlich „fatal defekt“. Schließlich habe Bampton ihren Einwand, wonach die ursprünglichen Anschuldigungen gegen sie nicht schriftlich formuliert worden seien, erst nachträglich vorgebracht und dabei bewusst außer Acht gelassen, dass die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht nur von mehreren Zeugen gemacht, sondern auch sehr „überzeugend“ gewesen seien.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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