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Ministerium grenzt schwules Ehepaar aus
Ministerium grenzt schwules Ehepaar aus

Ministerium grenzt schwules Ehepaar aus

Gleichgeschlechtliche Vermählung kein Anlass für Aufenthaltsgenehmigung
Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek

Der Rechtsstreit geht auf einen Antrag des Südafrikaners Matsobane Daniel Digashu zurück, der am 4. August 2015 seinen namibischen Lebensgefährten Johann Hendrik Potgieter in Johannesburg geheiratet hat und später mit diesem und einem adoptierten Jungen nach Namibia ausgewandert ist. Weil sein Besuchsvisum inzwischen abgelaufen ist und er lediglich auf Grundlage einer außergerichtlichen Zusage des Ministeriums hierzulande vorübergehend geduldet ist, will er eine permanente Aufenthaltsgenehmigung erstreiten und damit langfristige Planungssicherheit erlangen.

Die Antragsgegner lehnen dieses Anliegen mit der Begründung ab, das namibische Immigrationsgesetz lasse keinen Spielraum zur Erfüllung dieses Gesuchs. So weist Innenminister Frans Kapofi in einer eidesstattlichen Erklärung darauf hin, die Ehe des Klägers sei in Namibia nicht anerkannt, weil eine durch Hochzeit formalisierte Partnerschaft hierzulande „nur zwischen Mann und Frau“ eingegangen werden könne. Demnach könne der Kläger auch nicht beanspruchen, dass er und Potgieter als Familie anerkannt werden und ihr gemeinsamer Adoptivsohn damit automatisch auch zu dauerhaftem Aufenthalt in Namibia berechtigt ist.

Ferner hebt Kapofie hervor, dass Digashu auch nicht aufgrund seiner Verbindung mit Potgieter auf einer Arbeitserlaubnis bestehen könne. Schließlich sei die von dem Paar gemeinsam vollzogene Gründung eines Mietwagenverleihs irrelevant, weil der Kläger dort reine Verwaltungsarbeit verrichten würde und keine „außergewöhnlichen Fähigkeiten“ vorweisen könne, die national nicht vorhanden seien.

Auch die Argumentation des Antragstellers, wonach ihm ein Sorgerecht über den minderjährigen Adoptivsohn Tjoelantle Lucas Digashu zugesprochen worden sei, lässt Kapofi unbeeindruckt. Zwar könne jener geltend machen, dass er als Adoptivsohn von Potgieter ein Recht darauf habe, bei diesem in Namibia zu wohnen. Umgekehrt jedoch könne der Kläger aus seinem Sorgerecht keinen vergleichbaren Anspruch ableiten, weil der Adoptivsohn keine namibische Staatsangehörigkeit besitze. Dass der Südafrikaner als Erziehungsberechtigter des Adoptivkinds anerkannt sei, würde ihm folglich nicht dienen.

Digashu hatte das Ministerium in seiner Klageschrift der Homophobie beschuldigt und unterstellt dessen Funktionäre seien ihm durchgehend feindlich und abweisend begegnet. Deren Verhalten habe er als sehr entwürdigend und erniedrigend empfunden und ihn in der Überzeugung bestärkt, dass aufgrund seiner sexuellen Orientierung gegen ihn diskriminiert werde.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2025-01-24

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