Mordprozess droht Neubeginn
Mutmaßliche Heckmair-Mörder halten Richter für befangen
Von Marc Springer, Windhoek
Zur Begründung des Antrags verwies Anwalt Kadhila Amoomo gestern auf ein Zwischenurteil von Richter Christie Liebenberg, das den Eindruck erwecken würde, jener sei seinem Mandanten Marcus Thomas gegenüber voreingenommen und von dessen Täterschaft überzeugt. In dem relevanten Befund vom 19. Oktober 2016 war Liebenberg zu dem Ergebnis gekommen, Thomas sei ungeachtet seines bei einem gescheiterten Fluchtversuch aus dem Gefängnis angeblich erlittenen Gehirnschadens verhandlungsfähig.
Ferner sah es Liebenberg damals unter Berufung auf die vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten als erwiesen an, dass sich Thomas zum Zeitpunkt des am 11. Januar 2011 verübten Mordes an Heckmair, der „Rechtswidrigkeit seines Handels bewusst“ gewesen und damit voll schuldfähig sei. Dass der Richter zu dieser Schlussfolgerung gelangt sei und die Schuldfähigkeit von Thomas „voreilig“ habe testen lassen, erwecke Amoomo zufolge den Eindruck, er halte diesen bereits vor Beginn der Beweisaufnahme für strafwürdig.
Amoomo zufolge sei es üblich, die Schuldfähigkeit eines Angeklagten erst dann untersuchen zu lassen, wenn er verurteilt worden sei oder sich selbst als unzurechnungsfähig dargestellt habe. Indem Liebenberg bereits zu Beginn des Verfahrens habe prüfen lassen, ob Thomas „zur Tatzeit“ zwischen Recht und Unrecht habe unterscheiden können, werde suggeriert, dass sich jener auf jeden Fall strafbar gemacht habe. Demnach sei die Befürchtung berechtigt, Liebenberg sei von seiner Schuld überzeugt und er könne folglich kein faires Verfahren unter dessen Vorsitz erwarten.
Ammomo verwies auf den ähnlich gelagerten Fall von zehn mutmaßlichen Caprivi-Separatisten, die vergeblich die Selbstablehnung ihres Richters John Manyarara beantragt und von diesem zum Abschluss ihres Verfahrens zu Haftstrafen zwischen 30 und 32 Jahren verurteilt worden waren. Dieses Urteil wurde im Juni 2014 vom Obersten Gericht mit der Begründung aufgehoben, Manyarara habe während der Verhandlung des Befangenheitsantrags die Angeklagten als unglaubwürdig bezeichnet und damit den Eindruck erweckt, weder neutral noch objektiv zu sein. Aus diesem Grunde hätte er das anschließende Verfahren nicht leiten dürfen, weshalb jenes von Vorne aufgerollt werden musste.
Staatsanwältin Antonia Verhoef wies die Argumentation von Ammomo mit Hinweis darauf zurück, die von ihm beanstandete Formulierung sei „aus dem Zusammenhang gerissen“ worden. Schließlich habe sich Liebenberg auf die Gutachten der Psychiater berufen, die ihrerseits nicht die Täterschaft, sondern die Schuldfähigkeit von Thomas hätten prüfen müssen. Dies hätten sie getan, indem sie jenen mit den Anklagepunkten konfrontiert und so festgestellt hätten, ob er „zur Tatzeit“ im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und somit schuldfähig gewesen sei.
Die Formulierung „zur Tatzeit“ beziehe sich demnach mehr auf das Datum des 11. Januar 2011 und solle nicht nahelegen, dass Thomas oder sein mutmaßlicher Komplize Kevan Townsend den Mord an Heckmaier begangen hätten.
Zur Begründung des Antrags verwies Anwalt Kadhila Amoomo gestern auf ein Zwischenurteil von Richter Christie Liebenberg, das den Eindruck erwecken würde, jener sei seinem Mandanten Marcus Thomas gegenüber voreingenommen und von dessen Täterschaft überzeugt. In dem relevanten Befund vom 19. Oktober 2016 war Liebenberg zu dem Ergebnis gekommen, Thomas sei ungeachtet seines bei einem gescheiterten Fluchtversuch aus dem Gefängnis angeblich erlittenen Gehirnschadens verhandlungsfähig.
Ferner sah es Liebenberg damals unter Berufung auf die vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten als erwiesen an, dass sich Thomas zum Zeitpunkt des am 11. Januar 2011 verübten Mordes an Heckmair, der „Rechtswidrigkeit seines Handels bewusst“ gewesen und damit voll schuldfähig sei. Dass der Richter zu dieser Schlussfolgerung gelangt sei und die Schuldfähigkeit von Thomas „voreilig“ habe testen lassen, erwecke Amoomo zufolge den Eindruck, er halte diesen bereits vor Beginn der Beweisaufnahme für strafwürdig.
Amoomo zufolge sei es üblich, die Schuldfähigkeit eines Angeklagten erst dann untersuchen zu lassen, wenn er verurteilt worden sei oder sich selbst als unzurechnungsfähig dargestellt habe. Indem Liebenberg bereits zu Beginn des Verfahrens habe prüfen lassen, ob Thomas „zur Tatzeit“ zwischen Recht und Unrecht habe unterscheiden können, werde suggeriert, dass sich jener auf jeden Fall strafbar gemacht habe. Demnach sei die Befürchtung berechtigt, Liebenberg sei von seiner Schuld überzeugt und er könne folglich kein faires Verfahren unter dessen Vorsitz erwarten.
Ammomo verwies auf den ähnlich gelagerten Fall von zehn mutmaßlichen Caprivi-Separatisten, die vergeblich die Selbstablehnung ihres Richters John Manyarara beantragt und von diesem zum Abschluss ihres Verfahrens zu Haftstrafen zwischen 30 und 32 Jahren verurteilt worden waren. Dieses Urteil wurde im Juni 2014 vom Obersten Gericht mit der Begründung aufgehoben, Manyarara habe während der Verhandlung des Befangenheitsantrags die Angeklagten als unglaubwürdig bezeichnet und damit den Eindruck erweckt, weder neutral noch objektiv zu sein. Aus diesem Grunde hätte er das anschließende Verfahren nicht leiten dürfen, weshalb jenes von Vorne aufgerollt werden musste.
Staatsanwältin Antonia Verhoef wies die Argumentation von Ammomo mit Hinweis darauf zurück, die von ihm beanstandete Formulierung sei „aus dem Zusammenhang gerissen“ worden. Schließlich habe sich Liebenberg auf die Gutachten der Psychiater berufen, die ihrerseits nicht die Täterschaft, sondern die Schuldfähigkeit von Thomas hätten prüfen müssen. Dies hätten sie getan, indem sie jenen mit den Anklagepunkten konfrontiert und so festgestellt hätten, ob er „zur Tatzeit“ im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und somit schuldfähig gewesen sei.
Die Formulierung „zur Tatzeit“ beziehe sich demnach mehr auf das Datum des 11. Januar 2011 und solle nicht nahelegen, dass Thomas oder sein mutmaßlicher Komplize Kevan Townsend den Mord an Heckmaier begangen hätten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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