Namibias Urheberrecht veraltet
Windhoek (jl) - Das namibische Copyrightgesetz sei veraltet und müsse verbessert werden. Das teilte die Organisation „Autorität für Geschäfte und Intellektuellem Besitz“ (BIPA) in einem Workshop vergangenen Dienstag mit.
Die aktuell geltenden Regeln für Copyright in Namibia stammen alle aus dem Copyright and Neigbouring Rights Act 6, der seit 1994 nicht mehr aktualisiert worden sei, so Frieda O. Shifotoka, Rechtsexpertin der Organisation. Die Gesetzgebung von ´94 weise einige gravierende Lücken auf. So würden beispielsweise audiovisuelle Projekte, so genannte Derivate - also Arbeiten, die auf einer anderen Arbeit basieren und diese aufwerten, und kulturelles Erbe nicht ausreichend geschützt. Ebenfalls digitale Arbeiten, wie etwa Inhalt auf Websites, würde nicht unter den Copyright Act fallen.
„Die Autoren unseres Copyright-Gesetzes hatten einfach nicht den Weitblick, zu sehen, was in 10 oder 20 Jahren sein wird. Und bisherige Chancen für eine Aktualisierung des Gesetzes wurden nicht genutzt“, so die BIPA-Expertin.
Ebenfalls fehle ein unabhäniges Tribunal, das bei Urheberrechtsverstößen rechtliche Entscheidungen treffen könne. Die Gründung eines solchen Tribunals sei zwar im Urheberrechtsgesetz von 1994 vorgesehen, sei allerdings nie umgesetzt worden, so Shifotoka. Daher sei es momentan so, dass Urheberrechtsstreitigkeiten vor Gericht verhandelt werden müssten, wo diese oft hinter anderen, dringenderen Fällen angestellt würden. „Ich weiß nur von ein oder zwei Fällen, in denen Künstler ihre Urheberrechtsansprüche vor Gericht durchsetzen konnten. Und das untergräbt natürlich das Vertrauen in das Gesetz“, so die Rechtsexpertin.
Ziel der BIPA sei es nun, die bestehende Regelung zu stärken und zu verbessern.
Laut Shifotoka müssten hierfür sämtliche Werke unter den Schutz des Gesetzes fallen, ob diese nun auf einer Website stehen würden, kulturelles Erbe darstellten oder in einer Zeitung gedruckt seien. Außerdem müsse schnellstmöglich das fehlende Urheberrechtstribunal aus Vertretern der betroffenenen Industrien gebildet werden sowie die Polizei in der Um- und Durchsetzung des Gesetzes geschult und gestärkt werden.
Außerdem solle, so Shifotoka, die Laufzeit des Urheberrechtsschutzes verändert werden. Aktuell sieht die Regelung 50 Jahre Schutz nach dem Ableben des Autors vor, bei der einzigen Ausnahme, der Performance-Kunst, sind es 20 Jahre. Von der BIPA gefordert werden 75 Jahre nach Schaffung der Werks bzw. 100 Jahre nach Veröffentlichung.
Die aktuell geltenden Regeln für Copyright in Namibia stammen alle aus dem Copyright and Neigbouring Rights Act 6, der seit 1994 nicht mehr aktualisiert worden sei, so Frieda O. Shifotoka, Rechtsexpertin der Organisation. Die Gesetzgebung von ´94 weise einige gravierende Lücken auf. So würden beispielsweise audiovisuelle Projekte, so genannte Derivate - also Arbeiten, die auf einer anderen Arbeit basieren und diese aufwerten, und kulturelles Erbe nicht ausreichend geschützt. Ebenfalls digitale Arbeiten, wie etwa Inhalt auf Websites, würde nicht unter den Copyright Act fallen.
„Die Autoren unseres Copyright-Gesetzes hatten einfach nicht den Weitblick, zu sehen, was in 10 oder 20 Jahren sein wird. Und bisherige Chancen für eine Aktualisierung des Gesetzes wurden nicht genutzt“, so die BIPA-Expertin.
Ebenfalls fehle ein unabhäniges Tribunal, das bei Urheberrechtsverstößen rechtliche Entscheidungen treffen könne. Die Gründung eines solchen Tribunals sei zwar im Urheberrechtsgesetz von 1994 vorgesehen, sei allerdings nie umgesetzt worden, so Shifotoka. Daher sei es momentan so, dass Urheberrechtsstreitigkeiten vor Gericht verhandelt werden müssten, wo diese oft hinter anderen, dringenderen Fällen angestellt würden. „Ich weiß nur von ein oder zwei Fällen, in denen Künstler ihre Urheberrechtsansprüche vor Gericht durchsetzen konnten. Und das untergräbt natürlich das Vertrauen in das Gesetz“, so die Rechtsexpertin.
Ziel der BIPA sei es nun, die bestehende Regelung zu stärken und zu verbessern.
Laut Shifotoka müssten hierfür sämtliche Werke unter den Schutz des Gesetzes fallen, ob diese nun auf einer Website stehen würden, kulturelles Erbe darstellten oder in einer Zeitung gedruckt seien. Außerdem müsse schnellstmöglich das fehlende Urheberrechtstribunal aus Vertretern der betroffenenen Industrien gebildet werden sowie die Polizei in der Um- und Durchsetzung des Gesetzes geschult und gestärkt werden.
Außerdem solle, so Shifotoka, die Laufzeit des Urheberrechtsschutzes verändert werden. Aktuell sieht die Regelung 50 Jahre Schutz nach dem Ableben des Autors vor, bei der einzigen Ausnahme, der Performance-Kunst, sind es 20 Jahre. Von der BIPA gefordert werden 75 Jahre nach Schaffung der Werks bzw. 100 Jahre nach Veröffentlichung.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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