Neue Reisebestimmungen
Änderungen wegen Einstufung als Virusvariantengebiet
Von Steffi Balzar, Windhoek
Namibia gilt laut dem Robert Koch Institut (RKI) seit dem 20. Juni offiziell als Virusvariantengebiet. Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante (Virusvariantengebiet) ist der RKI-Webseite zufolge die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Die Einstufung bringt besonders für Reisende aus Deutschland bedeutende Änderungen mit sich.
Laut dem Bundesministerium für Gesundheit ist bei einem Aufenthalt in einem Risikogebiet (dazu zählen auch Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiete) innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland grundsätzlich eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen. Ferner heißt es: „Reisende nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen grundsätzlich bereits bei Einreise einen negativen Testnachweis mit sich führen.” Der Testnachweis bei Rückkehrern aus Virusvariantengebieten müsse sich jeweils auf einen Test beziehen, der bei der Einreise maximal 24 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliege. Bei Inanspruchnahme eines Beförderers zur Einreise müsse der Nachweis dem Beförderer zudem bereits vor der Abreise vorgelegt werden.
Nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland muss man sich laut Bundesministerium für Gesundheit zudem direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - in häusliche Quarantäne begeben. „Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage.“ Ein großer Unterschied herrscht hier bei einer möglichen verfrühten Beendigung der häuslichen Quarantäne, die sich nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten trotz Genesenen- oder Impfnachweises nicht verkürzen lasse. Die Regelung zur Quarantänepflicht nach Einreise aus Risikogebieten gilt vorerst bis zum 28. Juli 2021.
Die besonders strikten Einreisebedingungen für Reisende, die sich zuvor in Virusvariantengebieten aufgehalten haben, beeinflussen nun auch Personen, die beispielsweise aus Namibia über Deutschland in den Schengenraum zurückreisen möchten. Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt laut dem Auswärtigen Amt nämlich ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Ländern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, für beispielsweise deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland. „Bei Reisen aus oder in den Schengenraum muss der internationale Transitbereich auch beim Umsteigen zwingend verlassen werden.“ Da das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten in diesem Fall auch für den Transit gilt, ist „die Einreise aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland zur Durchreise in einen anderen Schengen-Staat in der Regel nicht möglich.“
Namibia gilt laut dem Robert Koch Institut (RKI) seit dem 20. Juni offiziell als Virusvariantengebiet. Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante (Virusvariantengebiet) ist der RKI-Webseite zufolge die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Die Einstufung bringt besonders für Reisende aus Deutschland bedeutende Änderungen mit sich.
Laut dem Bundesministerium für Gesundheit ist bei einem Aufenthalt in einem Risikogebiet (dazu zählen auch Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiete) innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland grundsätzlich eine digitale Einreiseanmeldung vorzunehmen und die erhaltene Bestätigung bei Einreise mit sich zu führen. Ferner heißt es: „Reisende nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen grundsätzlich bereits bei Einreise einen negativen Testnachweis mit sich führen.” Der Testnachweis bei Rückkehrern aus Virusvariantengebieten müsse sich jeweils auf einen Test beziehen, der bei der Einreise maximal 24 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliege. Bei Inanspruchnahme eines Beförderers zur Einreise müsse der Nachweis dem Beförderer zudem bereits vor der Abreise vorgelegt werden.
Nach einem Aufenthalt in einem Risikogebiet innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise nach Deutschland muss man sich laut Bundesministerium für Gesundheit zudem direkt nach Ankunft nach Hause - oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort - in häusliche Quarantäne begeben. „Bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt die Absonderungszeit vierzehn Tage.“ Ein großer Unterschied herrscht hier bei einer möglichen verfrühten Beendigung der häuslichen Quarantäne, die sich nach Aufenthalt in Virusvariantengebieten trotz Genesenen- oder Impfnachweises nicht verkürzen lasse. Die Regelung zur Quarantänepflicht nach Einreise aus Risikogebieten gilt vorerst bis zum 28. Juli 2021.
Die besonders strikten Einreisebedingungen für Reisende, die sich zuvor in Virusvariantengebieten aufgehalten haben, beeinflussen nun auch Personen, die beispielsweise aus Namibia über Deutschland in den Schengenraum zurückreisen möchten. Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt laut dem Auswärtigen Amt nämlich ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Ländern. Die Beförderung ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich, für beispielsweise deutsche Staatsangehörige und Personen mit Wohnsitz und bestehendem Aufenthaltsrecht in Deutschland. „Bei Reisen aus oder in den Schengenraum muss der internationale Transitbereich auch beim Umsteigen zwingend verlassen werden.“ Da das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten in diesem Fall auch für den Transit gilt, ist „die Einreise aus einem Virusvariantengebiet nach Deutschland zur Durchreise in einen anderen Schengen-Staat in der Regel nicht möglich.“
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen