NSFAF-Personalie beschäftigt Obergericht
Ex-Geschäftsführerin Hilya Nghiwete will ihre Wiedereinstellung einklagen
Von Marc Springer, Windhoek
Zur Begründung ihres Anliegens führt die Klägerin in einer eidesstattlichen Erklärung an, ihre „abrupte und brutale“ Entlassung am 7. Februar 2020 sei rechtswidrig gewesen, weil sie zuvor nicht angehört worden sei. Ferner sei der Aufsichtsrat des NSFAF nicht vorschriftsmäßig konstituiert gewesen als er über ihre Entlassung entschieden habe und habe in Person von Tulimeke Munyika eine Direktorin an diesem Beschluss mitgewirkt, die dazu nicht befugt gewesen sei.
Darüber hinaus würden einige der gegen sie gerichteten Vorwürfe lang zurückliegende Ereignisse berühren, die sich zum Teil im Jahre 2013 zugetragen hätten. Dass sie erst jetzt wegen angeblichen Fehlverhaltens zunächst suspendiert und dann entlassen worden sei, stelle folglich einen Verstoß gegen das Arbeitsgesetz dar, weil die dafür geltende Frist weit überschritten worden sei. Darüber hinaus seien die gegen sie erhobenen und angeblich vagen Vorwürfe über vermeintliche Misswirtschaft, Amtsmissbrauch und mutmaßlicher Verstöße gegen geltende Vorschriften derart unpräzise, dass sie keine angemessene Verteidigung gegen sie hätte vorbereiten können.
Ferner hebt Nghiwete hervor, ihre Abwesenheit bei einem mehrmals verschobenen Disziplinarverhör gegen sie hätte ihr nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt oder als Vorwand für ihre Entlassung genutzt werden dürfen. Schließlich habe sie schriftlich begründet, das sie an dem Verhör aufgrund „psychologischer Probleme“ nicht hätte teilnehmen können und ein entsprechendes Attest vorgelegt. Darin werde ihr bescheinigt, dass die aufgrund ihrer Suspendierung und des Tods ihres Vaters emotional nicht in der Lage gewesen sei, sich ihrem Disziplinarverfahren zu stellen.
Dass sie dennoch entlassen wurde, ist Nghiwete zufolge auch deshalb untragbar, weil sie seither keinerlei Gehalt mehr empfange und folglich diverse Kredite nicht mehr bedienen bzw. laufende Kosten nicht mehr bezahlen könne, weshalb ihr unter anderem der Verlust ihres Versicherungsschutzes drohe. Sollte ihre Entlassung nicht rückgängig gemacht werden, würde dies auch eine getrennte Klage von ihr hinfällig machen, über die sie ihre Wiedereinstellung erwirken wolle. Schließlich werde der NSFAF für den sie seit dessen Gründung tätig gewesen sei, in diesem Falle einen Nachfolger einstellen und wäre ihr damit eine Rückkehr an alte Wirkungsstätte endgültig verbaut.
Zur Begründung ihres Anliegens führt die Klägerin in einer eidesstattlichen Erklärung an, ihre „abrupte und brutale“ Entlassung am 7. Februar 2020 sei rechtswidrig gewesen, weil sie zuvor nicht angehört worden sei. Ferner sei der Aufsichtsrat des NSFAF nicht vorschriftsmäßig konstituiert gewesen als er über ihre Entlassung entschieden habe und habe in Person von Tulimeke Munyika eine Direktorin an diesem Beschluss mitgewirkt, die dazu nicht befugt gewesen sei.
Darüber hinaus würden einige der gegen sie gerichteten Vorwürfe lang zurückliegende Ereignisse berühren, die sich zum Teil im Jahre 2013 zugetragen hätten. Dass sie erst jetzt wegen angeblichen Fehlverhaltens zunächst suspendiert und dann entlassen worden sei, stelle folglich einen Verstoß gegen das Arbeitsgesetz dar, weil die dafür geltende Frist weit überschritten worden sei. Darüber hinaus seien die gegen sie erhobenen und angeblich vagen Vorwürfe über vermeintliche Misswirtschaft, Amtsmissbrauch und mutmaßlicher Verstöße gegen geltende Vorschriften derart unpräzise, dass sie keine angemessene Verteidigung gegen sie hätte vorbereiten können.
Ferner hebt Nghiwete hervor, ihre Abwesenheit bei einem mehrmals verschobenen Disziplinarverhör gegen sie hätte ihr nicht als Schuldeingeständnis ausgelegt oder als Vorwand für ihre Entlassung genutzt werden dürfen. Schließlich habe sie schriftlich begründet, das sie an dem Verhör aufgrund „psychologischer Probleme“ nicht hätte teilnehmen können und ein entsprechendes Attest vorgelegt. Darin werde ihr bescheinigt, dass die aufgrund ihrer Suspendierung und des Tods ihres Vaters emotional nicht in der Lage gewesen sei, sich ihrem Disziplinarverfahren zu stellen.
Dass sie dennoch entlassen wurde, ist Nghiwete zufolge auch deshalb untragbar, weil sie seither keinerlei Gehalt mehr empfange und folglich diverse Kredite nicht mehr bedienen bzw. laufende Kosten nicht mehr bezahlen könne, weshalb ihr unter anderem der Verlust ihres Versicherungsschutzes drohe. Sollte ihre Entlassung nicht rückgängig gemacht werden, würde dies auch eine getrennte Klage von ihr hinfällig machen, über die sie ihre Wiedereinstellung erwirken wolle. Schließlich werde der NSFAF für den sie seit dessen Gründung tätig gewesen sei, in diesem Falle einen Nachfolger einstellen und wäre ihr damit eine Rückkehr an alte Wirkungsstätte endgültig verbaut.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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