Prozess um Nashorn-Export endet heute
Strafmaß gegen vier verurteilte Asiaten bringt langes Verfahren zum Abschluss
Von Marc Springer, Windhoek
„Es gibt keine Beweise dafür, dass meine Mandanten die Rhinozerosse gewildert haben, von denen die Hörner stammen, oder daran in irgend einer Weise beteiligt waren“, betonte Verteidiger Orben Sibeya gestern während der Verhandlung der Strafanträge am Regionalgericht. Vielmehr seien sie nur des illegalen Besitzes und versuchten Exports der Hörner schuldig gesprochen und damit einer weit weniger schwerwiegenden Tat überführt worden, als es der eigentliche Abschuss der Tiere gewesen wäre.
Ferner hob er hervor, der relevante Gesetzesabsatz differenziere nicht zwischen einzelnen Tatbeständen im Hinblick auf die Wilderei besonders geschützten Wilds, sondern lege dafür eine allgemeingültige Strafe von bis zu 200000 N$ Geldbuße oder bis zu 20 Jahren Haft oder beidem fest. Es liege also im Ermessen des Gerichts, innerhalb dieser Vorgaben eine angemessene Strafe zu finden und dabei die angebliche Vielzahl mildernder Umstände zu berücksichtigen, die für seine Mandanten sprächen.
Dazu zählte Sibeya vor allem die Tatsache, dass drei seiner Klienten bereits zwei Jahre und sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht hätten und der vierte seit 16 Monaten im Polizeigewahrsam sei. Durch diese lange Untersuchungshaft seien die Verurteilten bereits „genug bestraft“ und hätten während dieser Zeit „ihre Lektion gelernt“.
So hätten alle vier der Angeklagten Li Zhibing (33) Li Xiaoliang (55), Pu Yuexin (51) und Wang Hui (41) glaubhaft versichert, dass sie ihre Rolle bei dem versuchten Schmuggel zutiefst bereuen und „so etwas nie wieder tun“ würden. Die Untersuchungshaft habe demnach das Ziel erreicht, seine Mandanten zu bestrafen, zu reformieren und zur Einsicht zu bringen. Eine zusätzliche Haftstrafe wäre folglich unangebracht, weil die vier Täter keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellten und ihre weitere Haft eine „Bürde für den Steuerzahler“ bedeuten würde.
Des Weiteren hob Sibeya hervor, dass drei der Verurteilten nach der Freilassung in zu ihren Familien in China zurückkehren würden und bei ihnen folglich keine Wiederholungsgefahr drohe. Im Falle von Wang Hui sei der Verzicht auf eine Haftstrafe ebenfalls im öffentlichen Interesse, weil er sich dann wieder seinen vier Geschäften in Otjiwarongo und Outjo widmen könne, von denen nach seiner Festnahme aufgrund seiner Abwesenheit zwei geschlossen worden seien und dabei 12 namibische Angestellte ihren Arbeitsplatz verloren hätten.
Als weiteren mildernden Umstand brachte Sibeya hervor, dass keiner seiner Mandanten vorbestraft und zwei von ihnen schwer krank seien. Ferner hob er hervor, der hohe Schätzwert der Rhinozeros-Hörner von rund 2,3 Millionen N$ dürfe den Angeklagten nicht zum Nachteil ausgelegt werden, weil der Wert geschmuggelter Wildprodukte in dem dafür geltenden Gesetz keine Rolle spiele.
Darüber hinaus sei auch das Prinzip der Abschreckung in diesem Fall deplatziert. Zwar sei die Wilderei von Nashörnern ein Problem, die Beschuldigten aber nicht wegen dieser Straftat, sondern nur wegen versuchten Exports von Rhinozeros-Hörnern verurteilt. Da dies der einzige Fall seiner Art sei, könne folglich auch nicht behauptet werden, dass die von ihnen begangene Straftat weit verbreitet und dagegen eine Abschreckung nötig sei.
Staatsanwalt Simba Nduna hielt dem entgegen, der bloße Besitz von Rhinozeros-Hörnern setze voraus, dass die Tiere von denen sie stammen, zuvor illegal getötet wurden. Selbst wenn den Beschuldigten keine aktive Teilnahme am Abschuss der Nashörner nachgewiesen worden sei, so doch zumindest eine Beihilfe zum Schmuggel von deren Hörnern, weshalb im Sinne der Abschreckung dringend eine Haftstrafe geboten sei.
Schließlich gehe es nicht nur um den Wert der Hörner, sondern um die Bedeutung, die die dafür getöteten Tiere für die hiesige Tourismusindustrie und sämtliche in diesem Sektor beschäftigte Namibier hätten. Zum Schutz der hiesigen Nashorn-Population sei deshalb dringend eine Abschreckung notwendig, um die Tiere auch für künftige Generationen zu erhalten.
Eine Geldbuße werde dem nicht gerecht, weil sich international agierende Syndikate diese problemlos leisten könnten und eine finanzielle Strafe keine Abschreckungswirkung für Nachahmungstäter habe. Demnach sei eine Haftstrafe von mindestens sechs Jahren angemessen, von denen zwei zur Anrechnung der Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt werden könnten.
„Es gibt keine Beweise dafür, dass meine Mandanten die Rhinozerosse gewildert haben, von denen die Hörner stammen, oder daran in irgend einer Weise beteiligt waren“, betonte Verteidiger Orben Sibeya gestern während der Verhandlung der Strafanträge am Regionalgericht. Vielmehr seien sie nur des illegalen Besitzes und versuchten Exports der Hörner schuldig gesprochen und damit einer weit weniger schwerwiegenden Tat überführt worden, als es der eigentliche Abschuss der Tiere gewesen wäre.
Ferner hob er hervor, der relevante Gesetzesabsatz differenziere nicht zwischen einzelnen Tatbeständen im Hinblick auf die Wilderei besonders geschützten Wilds, sondern lege dafür eine allgemeingültige Strafe von bis zu 200000 N$ Geldbuße oder bis zu 20 Jahren Haft oder beidem fest. Es liege also im Ermessen des Gerichts, innerhalb dieser Vorgaben eine angemessene Strafe zu finden und dabei die angebliche Vielzahl mildernder Umstände zu berücksichtigen, die für seine Mandanten sprächen.
Dazu zählte Sibeya vor allem die Tatsache, dass drei seiner Klienten bereits zwei Jahre und sechs Monate in Untersuchungshaft verbracht hätten und der vierte seit 16 Monaten im Polizeigewahrsam sei. Durch diese lange Untersuchungshaft seien die Verurteilten bereits „genug bestraft“ und hätten während dieser Zeit „ihre Lektion gelernt“.
So hätten alle vier der Angeklagten Li Zhibing (33) Li Xiaoliang (55), Pu Yuexin (51) und Wang Hui (41) glaubhaft versichert, dass sie ihre Rolle bei dem versuchten Schmuggel zutiefst bereuen und „so etwas nie wieder tun“ würden. Die Untersuchungshaft habe demnach das Ziel erreicht, seine Mandanten zu bestrafen, zu reformieren und zur Einsicht zu bringen. Eine zusätzliche Haftstrafe wäre folglich unangebracht, weil die vier Täter keine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellten und ihre weitere Haft eine „Bürde für den Steuerzahler“ bedeuten würde.
Des Weiteren hob Sibeya hervor, dass drei der Verurteilten nach der Freilassung in zu ihren Familien in China zurückkehren würden und bei ihnen folglich keine Wiederholungsgefahr drohe. Im Falle von Wang Hui sei der Verzicht auf eine Haftstrafe ebenfalls im öffentlichen Interesse, weil er sich dann wieder seinen vier Geschäften in Otjiwarongo und Outjo widmen könne, von denen nach seiner Festnahme aufgrund seiner Abwesenheit zwei geschlossen worden seien und dabei 12 namibische Angestellte ihren Arbeitsplatz verloren hätten.
Als weiteren mildernden Umstand brachte Sibeya hervor, dass keiner seiner Mandanten vorbestraft und zwei von ihnen schwer krank seien. Ferner hob er hervor, der hohe Schätzwert der Rhinozeros-Hörner von rund 2,3 Millionen N$ dürfe den Angeklagten nicht zum Nachteil ausgelegt werden, weil der Wert geschmuggelter Wildprodukte in dem dafür geltenden Gesetz keine Rolle spiele.
Darüber hinaus sei auch das Prinzip der Abschreckung in diesem Fall deplatziert. Zwar sei die Wilderei von Nashörnern ein Problem, die Beschuldigten aber nicht wegen dieser Straftat, sondern nur wegen versuchten Exports von Rhinozeros-Hörnern verurteilt. Da dies der einzige Fall seiner Art sei, könne folglich auch nicht behauptet werden, dass die von ihnen begangene Straftat weit verbreitet und dagegen eine Abschreckung nötig sei.
Staatsanwalt Simba Nduna hielt dem entgegen, der bloße Besitz von Rhinozeros-Hörnern setze voraus, dass die Tiere von denen sie stammen, zuvor illegal getötet wurden. Selbst wenn den Beschuldigten keine aktive Teilnahme am Abschuss der Nashörner nachgewiesen worden sei, so doch zumindest eine Beihilfe zum Schmuggel von deren Hörnern, weshalb im Sinne der Abschreckung dringend eine Haftstrafe geboten sei.
Schließlich gehe es nicht nur um den Wert der Hörner, sondern um die Bedeutung, die die dafür getöteten Tiere für die hiesige Tourismusindustrie und sämtliche in diesem Sektor beschäftigte Namibier hätten. Zum Schutz der hiesigen Nashorn-Population sei deshalb dringend eine Abschreckung notwendig, um die Tiere auch für künftige Generationen zu erhalten.
Eine Geldbuße werde dem nicht gerecht, weil sich international agierende Syndikate diese problemlos leisten könnten und eine finanzielle Strafe keine Abschreckungswirkung für Nachahmungstäter habe. Demnach sei eine Haftstrafe von mindestens sechs Jahren angemessen, von denen zwei zur Anrechnung der Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt werden könnten.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
Zu diesem Artikel wurden keine Kommentare hinterlassen