Rechte von Angeklagten gestärkt
Anlegen von Handschellen bei Beschuldigten ist verfassungswidrig
Von Marc Springer, Windhoek
Hintergrund des vergangene Woche ergangenen Urteils von Richter Collins Parker war ein Antrag der Angeklagten Jaco Kennedy und Kevan Townsend, die in zwei getrennten Verfahren jeweils wegen Vergewaltigung und Mordes angeklagt sind. Die Antragsteller hatten insgesamt 14 Forderungen gestellt, von denen vier komplett und drei teilweise erfüllt wurden.
Obwohl die Kläger lediglich beanstandet hatten, dass ihre Hände während des Transports zwischen Gericht und Haftanstalt mit Handschellen hinter den Rücken fixiert würden, erklärte Parker jegliche „mechanische Fesselung“ von Angeklagten für verfassungswidrig, egal ob dies in der Haftanstalt, im Gericht oder im Polizeiwagen geschehe. Zur Begründung führte er unter anderem an, das Verbot gegen unmenschliche und entwürdigende Behandlung sei absolut und ließe sich nicht durch Erwägungen wie beispielsweise eine mögliche Fluchtgefahr bei Angeklagten relativieren.
Schließlich würde das Anlegen von Handschellen bei den davon betroffenen Personen ein Gefühl von „Angst, Pein und Minderwertigkeit“ auslösen, sie erniedrigen, ihre Menschenwürde verletzen und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit tangieren. Dementsprechend erklärte er eine Klausel des Justizvollzugsgesetzes für unwirksam, die es dem zuständige Minister erlaubt, bei Intersuchungshäftlingen den Einsatz von Handschellen anzuordnen. Eine von den Antragstellern geforderte Entschädigung für die angebliche Verletzung ihrer Menschenrechte lehnt Parker hingegen ab.
Bei den teilweise erfolgreichen Forderungen haben die Antragsteller erwirkt, dass ihnen in der Untersuchungshaft „angemessene Räumlichkeiten“ zur Konsultation mit ihren jeweiligen Anwälten bereitgestellt werden müssen. Abgelehnt hat der Richter hingegen unter anderem die Forderungen, wonach den Angeklagten grundsätzlich „Kontaktbesuche“ gestattet und ihre „kulinarisch ausgewogene Ernährung“ in der Untersuchungshaft gewährleistet werden müsse.
Ferner lehnte er die Forderung ab, wonach die Beschuldigten in der Untersuchungshaft eine „Sonderbehandlung“ verdient hätten, weil sie im Gegensatz zu den anderen Insassen noch nicht verurteilt worden seien und bei ihnen die Unschuldsvermutung gelte.
Hintergrund des vergangene Woche ergangenen Urteils von Richter Collins Parker war ein Antrag der Angeklagten Jaco Kennedy und Kevan Townsend, die in zwei getrennten Verfahren jeweils wegen Vergewaltigung und Mordes angeklagt sind. Die Antragsteller hatten insgesamt 14 Forderungen gestellt, von denen vier komplett und drei teilweise erfüllt wurden.
Obwohl die Kläger lediglich beanstandet hatten, dass ihre Hände während des Transports zwischen Gericht und Haftanstalt mit Handschellen hinter den Rücken fixiert würden, erklärte Parker jegliche „mechanische Fesselung“ von Angeklagten für verfassungswidrig, egal ob dies in der Haftanstalt, im Gericht oder im Polizeiwagen geschehe. Zur Begründung führte er unter anderem an, das Verbot gegen unmenschliche und entwürdigende Behandlung sei absolut und ließe sich nicht durch Erwägungen wie beispielsweise eine mögliche Fluchtgefahr bei Angeklagten relativieren.
Schließlich würde das Anlegen von Handschellen bei den davon betroffenen Personen ein Gefühl von „Angst, Pein und Minderwertigkeit“ auslösen, sie erniedrigen, ihre Menschenwürde verletzen und ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit tangieren. Dementsprechend erklärte er eine Klausel des Justizvollzugsgesetzes für unwirksam, die es dem zuständige Minister erlaubt, bei Intersuchungshäftlingen den Einsatz von Handschellen anzuordnen. Eine von den Antragstellern geforderte Entschädigung für die angebliche Verletzung ihrer Menschenrechte lehnt Parker hingegen ab.
Bei den teilweise erfolgreichen Forderungen haben die Antragsteller erwirkt, dass ihnen in der Untersuchungshaft „angemessene Räumlichkeiten“ zur Konsultation mit ihren jeweiligen Anwälten bereitgestellt werden müssen. Abgelehnt hat der Richter hingegen unter anderem die Forderungen, wonach den Angeklagten grundsätzlich „Kontaktbesuche“ gestattet und ihre „kulinarisch ausgewogene Ernährung“ in der Untersuchungshaft gewährleistet werden müsse.
Ferner lehnte er die Forderung ab, wonach die Beschuldigten in der Untersuchungshaft eine „Sonderbehandlung“ verdient hätten, weil sie im Gegensatz zu den anderen Insassen noch nicht verurteilt worden seien und bei ihnen die Unschuldsvermutung gelte.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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