Rechtsstreit um Geldtransport
Sicherheitsfirma will Ex-Angestellten für Finanzverlust belangen
Von Marc Springer, Windhoek
Zur Begründung führt das Unternehmen Namibia Protection Services an, der seit Mai 2017 bei ihr angestellte Beklagte Michael Humphries habe gegen diverse Vorschriften verstoßen, als er am 4. August 2017 den Barbetrag von 282000 N$ bei dem NWR-Rastlager in /Ai-/Ais abgeholt, aber nicht wie angeordnet zur Bank transportiert habe.
Stattdessen sei er mit dem Geldtransporter nach Noordoewer gefahren und habe dort seine Freundin aufgeladen, die er anschließend nach Keetmanshoop gebracht habe. Abgesehen davon, dass sich die Fahrt dadurch verzögert und das transportierte Geld nicht wie vorgeschrieben am selben Tag die Bank erreicht habe, sei es strengstens verboten, Unbefugte in einem Geldtransporter mitzunehmen.
Darüber hinaus habe es Humphries versäumt, seine Vorgesetzten stündlich über seinen Standort zu informieren, wie dies für alle Geldtransporte verpflichtend sei. Ferner habe er verschwiegen, dass er den Barbetrag nicht am selben Tag bei der Bank werde abliefern können, sondern habe das Geld beim Regionalbüro der Firma in Keetmanshoop deponiert. Da er jedoch entgegen der Vorschriften weder zwei bewaffnete Wachleute bei dem Regionalbüro postiert, noch den Alarm aktiviert habe, sei das Geld gestohlen worden.
Laut Kläger hätten sie NWR das Geld erstatten müssen. Unabhängig davon, ob Humphries das Geld selbst gestohlen habe, oder dies von unbekannten Tätern aus dem Regionalbüro entwendet worden sei, sei der Antragsgegner für den Verlust haftbar, weil er nachlässig gehandelt und gegen die Vorschriften verstoßen habe.
Der Beklagte bestreitet dies und dementiert in einer Klageerwiderung seine Freundin in Noordoewer abgeholt zu haben. Vielmehr sei er dort hingefahren um den zu seinen Pflichten gehörenden Dienstplan für Sicherheitswachen zu erstellen. Darüber hinaus bestreitet der Antragsgegner, dass es eine verbindliche Vorschrift gewesen sei, Geldtransporte binnen eines Tages am Bestimmungsort abzuliefern. Vielmehr sei es die Norm gewesen, dass Geld im Regionalbüro in Keetmanshoop aufbewahrt worden sei, wenn sich ein Transport aus welchem Grund auch immer verzögert habe.
Dass der Barbetrag dort gestohlen worden sei, könne Humphries zufolge nicht ihm angelastet werden. Schließlich seien bei seiner Ankunft keine Wachleute präsent und die seit langem defekte Alarmanlage nicht funktionsfähig gewesen. Weil die Bank bei seiner Ankunft bereits geschlossen gewesen sei, habe er das Geld im Tresor deponiert, wo es eine Kollegin aus ihm unbekannten Gründen später entfernt habe. Dass das Geld zum Zeitpunkt des anschließenden Einbruchs deshalb nicht sicher verwahrt gewesen sei, könne folglich nicht ihm angelastet werden.
Zur Begründung führt das Unternehmen Namibia Protection Services an, der seit Mai 2017 bei ihr angestellte Beklagte Michael Humphries habe gegen diverse Vorschriften verstoßen, als er am 4. August 2017 den Barbetrag von 282000 N$ bei dem NWR-Rastlager in /Ai-/Ais abgeholt, aber nicht wie angeordnet zur Bank transportiert habe.
Stattdessen sei er mit dem Geldtransporter nach Noordoewer gefahren und habe dort seine Freundin aufgeladen, die er anschließend nach Keetmanshoop gebracht habe. Abgesehen davon, dass sich die Fahrt dadurch verzögert und das transportierte Geld nicht wie vorgeschrieben am selben Tag die Bank erreicht habe, sei es strengstens verboten, Unbefugte in einem Geldtransporter mitzunehmen.
Darüber hinaus habe es Humphries versäumt, seine Vorgesetzten stündlich über seinen Standort zu informieren, wie dies für alle Geldtransporte verpflichtend sei. Ferner habe er verschwiegen, dass er den Barbetrag nicht am selben Tag bei der Bank werde abliefern können, sondern habe das Geld beim Regionalbüro der Firma in Keetmanshoop deponiert. Da er jedoch entgegen der Vorschriften weder zwei bewaffnete Wachleute bei dem Regionalbüro postiert, noch den Alarm aktiviert habe, sei das Geld gestohlen worden.
Laut Kläger hätten sie NWR das Geld erstatten müssen. Unabhängig davon, ob Humphries das Geld selbst gestohlen habe, oder dies von unbekannten Tätern aus dem Regionalbüro entwendet worden sei, sei der Antragsgegner für den Verlust haftbar, weil er nachlässig gehandelt und gegen die Vorschriften verstoßen habe.
Der Beklagte bestreitet dies und dementiert in einer Klageerwiderung seine Freundin in Noordoewer abgeholt zu haben. Vielmehr sei er dort hingefahren um den zu seinen Pflichten gehörenden Dienstplan für Sicherheitswachen zu erstellen. Darüber hinaus bestreitet der Antragsgegner, dass es eine verbindliche Vorschrift gewesen sei, Geldtransporte binnen eines Tages am Bestimmungsort abzuliefern. Vielmehr sei es die Norm gewesen, dass Geld im Regionalbüro in Keetmanshoop aufbewahrt worden sei, wenn sich ein Transport aus welchem Grund auch immer verzögert habe.
Dass der Barbetrag dort gestohlen worden sei, könne Humphries zufolge nicht ihm angelastet werden. Schließlich seien bei seiner Ankunft keine Wachleute präsent und die seit langem defekte Alarmanlage nicht funktionsfähig gewesen. Weil die Bank bei seiner Ankunft bereits geschlossen gewesen sei, habe er das Geld im Tresor deponiert, wo es eine Kollegin aus ihm unbekannten Gründen später entfernt habe. Dass das Geld zum Zeitpunkt des anschließenden Einbruchs deshalb nicht sicher verwahrt gewesen sei, könne folglich nicht ihm angelastet werden.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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