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Rust-Verteidiger erhebt Vorwürfe
Rust-Verteidiger erhebt Vorwürfe

Rust-Verteidiger erhebt Vorwürfe

Marc Springer
Von Marc Springer, Windhoek
Die Revision richtet sich gegen ein von Magistratsrichter Masule Kwizi gefälltes Urteil vom 29. Februar. Damals hatte jener den Kautionsantrag von Rust wegen angeblicher Fluchtgefahr abgelehnt und unter anderem damit begründet, der Angeklagte könne bei seiner in Deutschland lebenden Schwester Unterschlupf finden.
Ferner hatte Kwizi dem Beschuldigten zum Nachteil ausgelegt, dass dieser während seiner Vernehmung zu Detailfragen geschwiegen habe. Folglich bliebe die Version der Staatsanwaltschaft unwidersprochen, wonach Rust am 26. Januar auf seiner Farm Otukaru bei Okahandja auf vier mutmaßliche Wilderer geschossen und in Person von Andreas Ukandanga dabei einen von ihnen tödlich getroffen habe.
Bei der Verhandlung des Berufungsverfahrens vor Richterin Dinnah Usiku bezeichnete Verteidiger Jan Wessels diese Schlussfolgerung gestern als groben Justizirrtum. Dabei hob er einleitend hervor, sein Mandant habe während seiner Befragung keineswegs Einzelheiten des fatalen Zwischenfalls verheimlichen wollen, sondern im Gegenteil die gegen ihn erhobenen Vorwürfe weitgehend bestätigt.
So habe er eingeräumt, vier Schüsse abgegeben und dabei Ukandanga tödlich getroffen zu haben. Außerdem habe er erklärt, dabei auf die Hunde mutmaßlicher Wilderer gezielt und zu dem Zeitpunkt keine Menschen in der Umgebung gesehen zu haben. Seine Darstellung, er habe erst später zunächst den Kadaver eines offenbar kurz zuvor gewilderten Kudus und anschließend unweit davon den hinter einem Felsen liegenden Leichnam des Opfers bemerkt, stelle folglich eine formale Klageerwiderung dar, wonach es sich bei Ukandangas Tod um einen Unfall gehandelt habe.
Dem Vorwurf einer angeblichen Verschleierungstaktik hielt Wessels ferner entgegen, Rust habe unmittelbar nach dem Vorfall die Polizei verständigt und am Ort des Geschehens dem später dort eingetroffenen Ermittler Maletzky die Ereignisse geschildert. Abgesehen davon, dass dies gegen eine Fluchtgefahr spreche, könne er das Land auch deshalb nicht verlassen, weil sein namibischer Pass abgelaufen und von der Polizei beschlagnahmt worden sei.
Unter Berufung auf einen vorläufigen Obduktionsbericht wies Wessels ferner darauf hin, dass Ukandanga nicht durch ein Projektil, sondern von zwei Kugelsplittern in der Halsgegend getroffen worden sei. Dies deute auf einen Querschläger hin und widerspreche dem Vorwurf, wonach Rust bewusst auf das Opfer gezielt und somit vorsätzlich gehandelt habe.
Dass das tödliche Geschoss offenbar von einem Felsen abgefälscht und dabei in mindestens zwei Teile zerborsten sei, hätten Maletzky und die Staatsanwaltschaft jedoch bewusst missachtet. Stattdessen hätten sie „wider besseres Wissen“ behauptet, Ukandanga sei aus nächster Nähe in den Rücken getroffen worden. Außerdem habe die Anklage wahrheitswidrig argumentiert, Rust habe den angeblichen Tatort zu seinen Gunsten manipuliert, obwohl dies nachweislich „gelogen“ sei.
Darüber hinaus hätten sowohl Maletzky als auch die Staatsanwaltschaft behauptet, Rust habe keinen Waffenschein für das von ihm eingesetzte Gewehr, obgleich er diesen vorgelegt habe. Des Weiteren hätten sie den falschen Eindruck erweckt, es gebe nicht nur eine eindeutige Beweislage gegen Rust, sondern auch öffentlichen Protest gegen den von ihm angeblich begangenen Mord.
Dass die Staatsanwaltschaft „unlautere Motive“ verfolge werde Wessels zufolge auch aus dem Vorwurf deutlich, Rust habe die Existenz seiner Schwester in Deutschland verschweigen und seinen Pass nicht herausgeben wollen. Dieser „absichtlichen Irreführung“ hielt der Verteidiger entgegen, sein Mandant habe während seiner Befragung die Schwester erwähnt und den Pass nachgereicht, den er nicht sofort habe finden können.
Hinsichtlich der Beweislage kam Wessels zu dem Schluss, Rust könne weder eine Tötungsabsicht, noch versuchter Mord in drei Fällen nachgewiesen werde. Schließlich habe keiner der drei anderen mutmaßlichen Wilderer ausgesagt, von Rust bemerkt und gezielt beschossen worden zu sein, weshalb es keinen Zeugen gebe, der die angeblich haltlosen Vorwürfe der Anklage stützen könnten.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-22

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