Schlägerei hat ein Nachspiel
Windhoek (ms) – Eine Schlägerei zwischen zwei Farmern beschäftigt das Obergericht, wo einer der beiden Kontrahenten eine Entschädigungsforderung in Höhe von 674000 N$ eingereicht hat.
Zur Begründung führt der Kläger Theofilus Nghilundwa an, er habe am 8. Oktober 2018 auf seiner Farm Kampe im Distrikt Maltahöhe Ziegen auf einen Lastwagen verladen und zu einer Versteigerung transportieren wollen, als der Beklagte Gerhardus Maritz vorgefahren sei und ihn grundlos angegriffen habe. Aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen seien ihm bereits angefallene bzw. zu erwartende Behandlungskosten von 31000 N$ entstanden. Außerdem seien ihm 473000 N$ entgangen, weil er seine 350 Ziegen nicht zur Versteigerung habe bringen und verkaufen können.
Ferner berechnet der Kläger eine Entschädigung für Transportkosten, weil er mehrmals zur Behandlung nach Windhoek habe fahren müssen und macht eine Wiedergutmachung für angeblich erlittene Schmerzen und eine mutmaßliche Verletzung seiner Menschenwürde geltend.
Maritz hält dem entgegen, er habe den Kläger neben der Straße angetroffen und sei von diesem angegriffen worden, als er seine Hilfe beim Verladen der Ziegen angeboten habe. Sofern jenem dabei Verletzungen entstanden seien, könne er dafür nicht haftbar gemacht werden, weil er aus Notwehr gehandelt habe.
Zur Begründung führt der Kläger Theofilus Nghilundwa an, er habe am 8. Oktober 2018 auf seiner Farm Kampe im Distrikt Maltahöhe Ziegen auf einen Lastwagen verladen und zu einer Versteigerung transportieren wollen, als der Beklagte Gerhardus Maritz vorgefahren sei und ihn grundlos angegriffen habe. Aufgrund der dabei erlittenen Verletzungen seien ihm bereits angefallene bzw. zu erwartende Behandlungskosten von 31000 N$ entstanden. Außerdem seien ihm 473000 N$ entgangen, weil er seine 350 Ziegen nicht zur Versteigerung habe bringen und verkaufen können.
Ferner berechnet der Kläger eine Entschädigung für Transportkosten, weil er mehrmals zur Behandlung nach Windhoek habe fahren müssen und macht eine Wiedergutmachung für angeblich erlittene Schmerzen und eine mutmaßliche Verletzung seiner Menschenwürde geltend.
Maritz hält dem entgegen, er habe den Kläger neben der Straße angetroffen und sei von diesem angegriffen worden, als er seine Hilfe beim Verladen der Ziegen angeboten habe. Sofern jenem dabei Verletzungen entstanden seien, könne er dafür nicht haftbar gemacht werden, weil er aus Notwehr gehandelt habe.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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