Schlimme Beziehung
Das alte Jahr hat mit Drohungen der Farmarbeitergewerkschaft Nafwu (Namibian Farmworkers Union) gegen - übrigens weiße und schwarze - Farmer abgeschlossen und fängt ähnlich wieder an. Nafwu-Boss Alfred Angula kokettiert wieder mit der Androhung einer Besetzung, nachdem der gerichtliche Räumungsbefehl gegen eine Anzahl Farmarbeiter und ihre Angehörigen auf Ongombo-West zugunsten des Arbeitgebers/Farmers und zum Nachteil der Landarbeiter und ihrer Familien ausgefallen ist.
Namibische Gerichte sind imstande Recht zu sprechen und solches auch durchzusetzen, wie der Gerichtsvollzieher in dieser Situation bewiesen hat, als die Arbeiter mit ihrem Hab und Gut von der Farm entfernt wurden. Die Gerichte sind jedoch nicht fähig, die sozial-politische Problematik solcher Konfliktfälle zu bereinigen. Hier sind in erster Linie die betroffenen Parteien, Arbeitgeber und -nehmer, und in zweiter Instanz die Interessenverbände wie Arbeitgeberverband und Gewerkschaft gefordert. Eigentlich sollte die Aufzählung dieser Betroffenen und Interessenträger in einem funktionierendem System überflüssig sein. Nicht hier, denn die Patt-Situation auf Ongombo zeigt, dass sich Beteiligte des Konflikts einfach nicht an normale Spielregeln halten. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Gericht nur auf legaler Grundlage zu einer drastischen Maßnahme wie des Farmverweises entscheiden kann, müssen die Beteiligten der nachfolgenden Notsituation (Existenz am Straßenrand) wenigstens an schlichte Verhaltensregeln halten. Die Arbeiter haben es in dieser Situation und bei der Wahl, ob sie mit maßgeblichen und ausschlaggebenden Instanzen oder lieber mit Propagandarednern verhandeln wollen, jedoch die letzteren vorgezogen. Sie erschienen nicht zum Termin mit dem Arbeitsministerium und ihrem Arbeitgeber, die eine Lösung, möglicherweise Schlichtung herbeiführen wollten, sondern liefen zuerst zur Gewerkschaft, der Trägerin der Agitation, die weder für Schlichtung noch für die Erhaltung, geschweige denn die Schaffung von Arbeitsplätzen bekannt ist. So gehen diese Arbeiter zuerst der Organisation auf dem Leim, die ihnen in konkreter Abhilfe ihres Problems am wenigsten helfen kann.
Sollte bei diesem jüngsten Konflikt jemand den Vergleich zu Simbabwe bemühen, ist dies fehl am Platz. Die Rechtsprechung ist dort in der Landfrage - und nicht nur in der, sondern im Übrigen auch bei Verfassungs- und Menschenrechtsfragen - schon vor drei Jahren zusammengebrochen. In Simbabwe tritt keine Feldpolizei auf und räumt die Straßensperren von Chaoten weg, wie bei den Ausgewiesenen von Ongombo geschehen. Mugabes Regierung wird keine Zelte und Wasserwagen zur Linderung der Not obdachloser Farmarbeiter zur Verfügung stellen, die, aus welchem Grund auch immer (evtl. infolge gewaltsamer Farmbesetzung durch Mugabe-Anhänger, in Namibia aber infolge eines Gerichtsbefehls) ihre Bleibe verloren haben.
Dieser Vergleich kann jedoch niemals als Auflucht dienen, dass der Ongombo-Fall "nicht so schlimm" sei.
Für 2004 sollte es auf allen Seiten den Vorsatz geben, das Gesetz und die Instrumente der Schlichtung zeitig zu nutzen, anstatt den Rausschmiss zu veranlassen oder zu riskieren.
Namibische Gerichte sind imstande Recht zu sprechen und solches auch durchzusetzen, wie der Gerichtsvollzieher in dieser Situation bewiesen hat, als die Arbeiter mit ihrem Hab und Gut von der Farm entfernt wurden. Die Gerichte sind jedoch nicht fähig, die sozial-politische Problematik solcher Konfliktfälle zu bereinigen. Hier sind in erster Linie die betroffenen Parteien, Arbeitgeber und -nehmer, und in zweiter Instanz die Interessenverbände wie Arbeitgeberverband und Gewerkschaft gefordert. Eigentlich sollte die Aufzählung dieser Betroffenen und Interessenträger in einem funktionierendem System überflüssig sein. Nicht hier, denn die Patt-Situation auf Ongombo zeigt, dass sich Beteiligte des Konflikts einfach nicht an normale Spielregeln halten. Ungeachtet der Tatsache, dass sich das Gericht nur auf legaler Grundlage zu einer drastischen Maßnahme wie des Farmverweises entscheiden kann, müssen die Beteiligten der nachfolgenden Notsituation (Existenz am Straßenrand) wenigstens an schlichte Verhaltensregeln halten. Die Arbeiter haben es in dieser Situation und bei der Wahl, ob sie mit maßgeblichen und ausschlaggebenden Instanzen oder lieber mit Propagandarednern verhandeln wollen, jedoch die letzteren vorgezogen. Sie erschienen nicht zum Termin mit dem Arbeitsministerium und ihrem Arbeitgeber, die eine Lösung, möglicherweise Schlichtung herbeiführen wollten, sondern liefen zuerst zur Gewerkschaft, der Trägerin der Agitation, die weder für Schlichtung noch für die Erhaltung, geschweige denn die Schaffung von Arbeitsplätzen bekannt ist. So gehen diese Arbeiter zuerst der Organisation auf dem Leim, die ihnen in konkreter Abhilfe ihres Problems am wenigsten helfen kann.
Sollte bei diesem jüngsten Konflikt jemand den Vergleich zu Simbabwe bemühen, ist dies fehl am Platz. Die Rechtsprechung ist dort in der Landfrage - und nicht nur in der, sondern im Übrigen auch bei Verfassungs- und Menschenrechtsfragen - schon vor drei Jahren zusammengebrochen. In Simbabwe tritt keine Feldpolizei auf und räumt die Straßensperren von Chaoten weg, wie bei den Ausgewiesenen von Ongombo geschehen. Mugabes Regierung wird keine Zelte und Wasserwagen zur Linderung der Not obdachloser Farmarbeiter zur Verfügung stellen, die, aus welchem Grund auch immer (evtl. infolge gewaltsamer Farmbesetzung durch Mugabe-Anhänger, in Namibia aber infolge eines Gerichtsbefehls) ihre Bleibe verloren haben.
Dieser Vergleich kann jedoch niemals als Auflucht dienen, dass der Ongombo-Fall "nicht so schlimm" sei.
Für 2004 sollte es auf allen Seiten den Vorsatz geben, das Gesetz und die Instrumente der Schlichtung zeitig zu nutzen, anstatt den Rausschmiss zu veranlassen oder zu riskieren.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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