Schulwesen droht Total-Stillstand
Gericht erlaubt Lehrerstreik – Ausstand könnte Examen und Sicherheit gefährden
In einem gestern Abend ergangenen Urteil hat Richter Thomas Masuku gestern die Klage der Regierung verworfen und den Pädagogen damit den Weg für die Arbeitsniederlegung frei gemacht. Die Gründe für sein Urteil will er am 14. November bekanntgeben. Der Ausstand folgt, nachdem sich die Regierung und Lehrer in einem lange andauernden Tarifdisput nicht einigen konnten.
Die Regierung hatte durch ihren Rechtsvertreter Andrew Corbett vorgebracht, sie wolle nicht das Streikrecht der Lehrer in Frage stellen, sondern nur etwas mehr Zeit gewinnen, sich auf den Ausstand vorzubereiten. Dies sei unter anderem deshalb notwendig, weil Streikaktionen in der Regel „emotionsgeladen“ seien und deshalb die Gefahr von Ausschreitungen bestehe, unter denen im aktuellen Fall auch unbeteiligte Schüler leiden könnten.
Darüber hinaus benötige die Polizei nach Aussage ihres Generalinspektors Sebastian Ndeitunga mehr Zeit, dringend notwendige Vorkehrungen für den Streik zu treffen. Schließlich seien daran rund 19000 Pädagogen beteiligt, die an landesweit rund 100 Standorten demonstrieren wollten, was die Polizei angesichts der dort herrschenden Personalnot vor große Herausforderungen stelle und besonderer Planung bedürfe.
Darüber hinaus wies Corbett darauf hin, dass rund 116000 Schüler der zehnten und zwölften Klasse bereits mit den Examen begonnen hätten, die sie im Falle eines Ausstands nicht abschließen könnten. Deshalb müsse die Regierung kurzfristig Aushilfskräfte rekrutieren und ausbilden, die in Prüfungszentren Aufsicht führen und die dort abgelegten Klausuren benoten könnten. Weil die NANTU bzw. der zur Vermittlung in dem Lohndisput berufene Schlichter den Streik nur sieben Tage im Voraus angekündigt habe, hätten diese Maßnahmen nicht abgeschlossen werden können, für die mindestens 30 Tage notwendig wären.
Darüber hinaus hob Corbett hervor, dass die rund 708000 Schüler, die an landesweit 1796 Staatsschulen am Unterricht teilnehmen, ein Recht auf Ausbildung hätten. Dieses Recht werde durch einen Streik gefährdet, weil dieser sämtliche Staatsschulen lahmlegen und die Versetzung tausender Schüler bedrohen würde. Dies gelte vor allem für die angehenden Schulabgänger der zwölften Klasse, die zum Teil bereits eine proviso¬rische Uni¬versitätszulassung hätten, oder über Stipendien verfügten, die sie bei einem streikbedingten Ausfall der Examen verlieren würden.
Der Anwalt der hauptbeklagten NANTU, Advokat Raymond Heathcote, hielt dem entgegen, ein Streik wäre selbst nach Version der Kläger rechtens. Schließlich habe die Gewerkschaft bzw. ihre Mitglieder sämtliche Verhandlungsmethoden erschöpft und alle vor einem Streik einzuhaltenden Schritte erfüllt. So sei der Ausstand zum Beispiel sieben Tage im Voraus angekündigt worden, obwohl laut Gesetz dafür nur eine Frist von 48 Stunden notwendig sei.
Ferner betonte er, dass Lehrer keinen essentiellen Dienst wie beispielsweise Krankenpfleger verrichten würden, denen gemäß Gesetz die Niederlegung der Arbeit untersagt ist. „Die Welt wird nicht zum Stillstand kommen, wenn Lehrer in den Streik treten“, erklärte Heathcote und ergänzte: „Meine Mandanten sind nicht darauf aus, größtmöglichen Schaden zu verursachen, sondern in den Tarifverhandlungen größtmöglichen Druck aufzubauen.“
Das von der Regierung entworfene „Horrorszenario“ eines Totalstillstands sei ferner „übertrieben“, weil sich von den über 29000 Lehrern bei einer Urabstimmung nur rund 19500 für einen Streik ausgesprochen hätten. Demnach sei „wahrscheinlich“, dass die etwa 9500 Lehrer, die entweder gegen einen Streik gestimmt, oder sich der Stimme enthalten hätten, zum Dienst erscheinen und die, den angeblich auszubildenden Helfern zugedachten Aufgaben, über-nehmen könnten.
Darüber hinaus war Heathcote die Feststellung wichtig, es gebe keinerlei Anlass zu der Vermutung, dass die Lehrer während des Streiks randalieren und sich sonstwie „illegal verhalten“ würden. Den Streik allein auf einer derart vagen Vermutung zu untersagen, wäre deshalb unzulässig.
Kommentar
Allgemeine Zeitung
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