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Schutz für Anlagen

Windhoek/Berlin - Seit dem 21. Dezember 1997 schützen die Republik Namibia und die Bundesrepublik Deutschland gegenseitig die Kapitalanlagen von Staatsangehörigen oder Gesellschaften, die in ihrem Hoheitsgebiet angelegt sind. Die Büros von Premierminister Gurirab, Außenminister Hamutenya und Wirtschaftsminister Nyamu haben gestern den Eingang einschlägiger Fragen der AZ zur Gültigkeit dieses Abkommens bestätigt und versprochen, darauf zu reagieren. Die Antworten zur Frage, ob die angedrohte Enteignung von Farmen in ausländischem Besitz die Gültigkeit des Abkommens in Frage stellen wird, werden nach Erhalt sofort abgedruckt.

An 21. Dezember 1997 ist der Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen formal in Kraft getreten. Das Vertragswerk wurde bereits am 21. Januar 1994 in zwei gleichermaßen verbindlichen Urschriften in deutscher und englischer Sprache von dem damaligen deutschen Botschafter Schumacher und dem namibischen Wirtschaftsminister Hamutenya unterschrieben.


Unter "Kapitalanlagen" versteht der Vertrag Vermögenswerte jeder Art, wobei insbesondere Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie sonstige dingliche Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte inbegriffen sind. Die Vertragsparteien Namibia und Deutschland sind verpflichtet, in ihrem Hoheitsgebiet besagte Kapitalanlagen "in jedem Fall gerecht und billig (zu) behandeln". Ferner verpflichten sich beide Länder, solche Kapitalanlagen von Staatsangehörigen aus dem Partnerland in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet "in keiner Weise durch willkürliche oder diskriminierende Maßnahmen (zu) beeinträchtigen". Folglich sollen namibische Kapitalanlagen in Deutschland und umgekehrt, deutsche Kapitalanlagen in Namibia "nicht weniger günstig als ihre eigenen Staatsangehörigen und Gesellschaften oder Staatsangehörige und Gesellschaften dritter Staaten" behandelt werden.


Artikel 4 des Abkommens legt im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den "vollen Schutz und volle Sicherheit" der Kapitalanlagen der Staatsangehörigen oder Gesellschaften jeder Vertragspartei fest. Der eine und andere Staat kann jedoch "nur zum allgemeinen Wohl und gegen Entschädigung" Kapitalanlagen Staatsangehöriger oder Gesellschaften der anderen Partei enteignen oder verstaatlichen.

Kommentar

Allgemeine Zeitung 2024-11-23

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